Führerscheinentzug / Drogen (THC) : Beweisverwertungsverbot für Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Drogen, THC, Ordnungswidrigkeit, Beweisverwertungeverbot, Führerschein
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Auch wenn interne Anweisungen anders lauten unterliegt die Anordnung einer Blutentnahme immer noch dem Richtervorbehalt!

Das OLG Oldenburg hat am 12.10.2009 entschieden, dass das Gutachten einer Blutentnahme einer Anordnung eines Polizisten einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn der Polizist keinen Richter einschaltet und sich nur auf die generelle Anordnung übergeordneter Behörden beruft.

Der Beschuldigte wurde am 19.04.2008 wegen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten.

Nachdem der Betroffene zugegeben hat, Cannabis zu konsumieren,  war er mit einem Drogentest auf der Wache einverstanden und wurde auf der Wache ordnungsgemäß belehrt. Aufgrund des positiven Ergebnisses des Drogenvortests, ordnete der Polizeibeamte ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und ohne richterliche Anordnung die Entnahme einer Blutprobe an.

Der Polizeibeamte entnahm seine Eilzuständigkeit aus folgender E-Mail vom Leiter der Polizeiinspektion: "Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit dem Polizeipräsidenten der PD am 02.04.2008 eindringlich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeibeamten unter Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage und in der Nacht sowie Werktags und an Sonn und Feiertagen.".

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen.

Hier hat der ermittelnde Polizeibeamte nicht einmal versucht einen Richter oder einen Staatsanwalt zu erreichen.

Allerdings liegt hier eher ein Verstoß der Dienstvorgesetzten des Polizeibeamten vor, die nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Bedeutung des Richtervorbehalts auch auf der Ebene des Polizeibeamten vor Ort Rechnung getragen wurde.

Vorliegend wurde ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO festgestellt und dies führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse des Gutachtens.

Der Nachweis, dass der Betroffene Cannabis konsumiert hat, ist wegen der Unverwertbarkeit der Blutprobe nicht möglich.

OLG Oldenburg, 2 SsBs 149/09

Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Drogenfahrt: Führerscheinfalle bei Anerkennung des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot und Geldbuße !
Verkehrsrecht Der Besitz von 15 g Marihuana berechtigt NICHT zwangsläufig zur Anordnung eines ärztlichen Fachgutachtens!