Fristsetzung zur letzten Mahnung

22. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)
Fristsetzung zur letzten Mahnung

Hallo,
ich bin als Freelancer tätig und habe nun den Fall, dass eine Rechnung nicht bezahlt wird.
Da es sich um eine Dienstleistung gibt es keinen Eigentumsvorbehalt o.ä.

Es sieht so aus:
- Auftrag erfüllt
- Der Kunde akzeptiert die elektronische Rechnung und sagt er überweist sie auch sofort
- Nach einer Woche auf elektronischem Wege daran erinnert, dass noch keine Zahlung eingegangen ist
- Kunde meint, die IBAN hätte er falsch eingetragen und Überweisung wieder getätigt
- Nach einer Woche auf elektronischem Wege wieder daran erinnert, dass noch keine Zahlung eingegangen ist
- Kunde meinte, er spricht mit seiner Bank
- Immer wieder Kontakt, dass er sich das nicht erklären kann und es an meiner Bank liegen muss, dann hieß es er hätte die Zahlung aus Versehen vordatiert auf die nächste Woche
- Nachdem Vordatierung + Cutoff-Zeit der Bank + 2 Tage Überweisungsdauer immer noch nichts da war -> Nachfrage bei meiner Bank -> Bestätigt, dass nichts ankam -> Erinnerung auf elektronischem an den Kunden, dass die Zahlung nicht da ist
- Er sendet mir einen Überweisungsbeleg der vermutlich nicht gültig ist bzw eine Manipulation nahe legt
- Jetzt macht er sie angeblich auf anderem Wege und wer nicht alles Schuld ist...

Mir wird das nun etwas zu bunt und ich möchte, nachdem jetzt schon mehr als ein Monat seit Rechnungsstellung verstrichen ist, eine Mahnung per Einwurfeinschreiben senden, die eine finale Frist setzt nach dieser ich das gerichtliche Mahnverfahren einleite.

Wie sollte ich eine solche Frist setzen, damit er in Verzug kommt? Ein oder zwei Wochen?
Der Verzug ist noch nicht eingetreten, da ich auf der Rechnung dummerweise keinen Zahlungstermin gesetzt habe.

Ist das jetzt so in Ordnung oder kann man ein anderes Vorgehen wählen?
Ich weiß, dass Rechtsberatung in diesem Sinne nicht möglich ist, aber so ganz allgemein?


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45 Antworten
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#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Da ja kein Zahlungsziel auf der Rechnung ist, ist er nach 30 Tagen automatisch im Verzug. D.h. du kannst jetzt erstmal ein Inkasso-Büro (vmtl. kostenlos) oder einen Mahnbescheid (geht online, musst allerdings 32€ vorstrecken) beantragen.

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#2
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke, ich dachte automatisch in Verzug gerät nur der Geschäftskunde, es handelt sich um eine Privatperson.
Der zwar eine gewerbliche Seite betreibt jedoch vermutl. nicht angemeldet ist.
Da auch die Gefahr besteht, dass ich falsche Adressdaten von ihm habe (Adresse verweist auf ein Kaufhaus) möchte ich es eher juristisch durchsetzen.

Dank IBAN, iPhone Nummer sowie Kundennummer seines Serverhosting, dürfte er jedoch schnell aufzutreiben sein, sollte er wirklich Falschangaben getätigt haben.

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#3
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Da auch die Gefahr besteht, dass ich falsche Adressdaten von ihm habe (Adresse verweist auf ein Kaufhaus) möchte ich es eher juristisch durchsetzen.


Beim Mahnbescheid wird nicht die Adresse geprüft. Ist also nur rausgeschmissenes Geld wenn er Zurück kommt. Der MB wird nicht individuell geprüft oder ähnelt nicht irgendwie einem Gerichtsverfahren.

Zitat:
Da auch die Gefahr besteht, dass ich falsche Adressdaten von ihm habe


Dann würde ich erstmal eine EMA Anfrage starten wenn es nicht über den Serveranbieter geht. Ansonsten gibt es da auch Komplettpakete von IB.

Du hast hoffentlich etwas "handfestes" im Zweifel für den Vertragsschluss?

-- Editiert von The_Mentalist am 22.07.2016 16:16

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mal abgesehen von en übrigen Fragen liegt hier natürlich durch die mehrmaligen Nachfragen und Zahlungserinnerungen längst Verzug vor.
Selbst wenn der Schuldner das abstreitet, wird er seine Manöver inklusive des Überweisungsbeleges zu erklären haben. Glaube kaum, dass da ein Richter keinen Verzug sehen würde.

Mit der Mahnung wäre man natürlich auf der sicheren Seite.

Sollte die Adresse nicht stimmen, würde mich übrigens mein nächster Gang direkt zur Polizei führen. Strafanzeige und Strafantrag wegen Verdacht des Betruges. Solche wilden Ausreden und immer neue Ausreden deuten nämlich stark darauf hin.

Signatur:

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#5
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Meiner bescheidenen Erfahrung nach bringt Dir eine Strafanzeige erst mal gar nichts sobald Du sie gestellt hast. Du kannst ihm aber damit drohen falls er nicht zahlt. Bei manchen Schuldnern wirkt sich die Androhung einer Strafanzeige sehr positiv auf die Zahlungsbereitschaft aus.

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#6
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von The_Mentalist):
Dann würde ich erstmal eine EMA Anfrage starten wenn es nicht über den Serveranbieter geht. Ansonsten gibt es da auch Komplettpakete von IB.

Du hast hoffentlich etwas "handfestes" im Zweifel für den Vertragsschluss?


Ja, natürlich. Ich habe alle Arbeiten als Email bekommen und habe auch den kompletten Verlauf.
Eine WHOIS-Anfrage hat schonmal nichts gebracht und ich glaube kaum, dass mir 1&1 Adressdaten herausgibt.

Zitat (von mepeisen):
Sollte die Adresse nicht stimmen, würde mich übrigens mein nächster Gang direkt zur Polizei führen. Strafanzeige und Strafantrag wegen Verdacht des Betruges. Solche wilden Ausreden und immer neue Ausreden deuten nämlich stark darauf hin.

Das wird es auch. Für die sollte es nicht schwer sein, da ich recht viele Informationen über die Person habe.

Zitat (von Kernell):
Meiner bescheidenen Erfahrung nach bringt Dir eine Strafanzeige erst mal gar nichts sobald Du sie gestellt hast. Du kannst ihm aber damit drohen falls er nicht zahlt. Bei manchen Schuldnern wirkt sich die Androhung einer Strafanzeige sehr positiv auf die Zahlungsbereitschaft aus.

Naja Betrug ist Betrug und wenn dann noch mehrere Anzeigen evtl. vorliegen kann ja dennoch sein, dass sich mal etwas tut.
Abgesehen davon, dass er kein Impressum betreibt und kein Gewerbe angemeldet hat.

Es ist halt wieder blöd. Im Nachhinein betrachtet gibt es soviele Hinweise, dass das etwas zwielichtiges ist.
Portionsweise wie die Hinweise kamen war es jedoch nicht darauf zu schließen.

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#7
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Nochmal ein kleines Update:

Ich habe heute mit der Sender-Bank gesprochen, eine Auskunft können sie natürlich nicht geben, haben mir jedoch einige Ungereimtheiten bestätigt (z.B. datieren sie nicht per Stempel vor) und geraten direkt Strafanzeige zu stellen.

Ich würde ihm jetzt nochmal heute eine Galgenfrist bis Mittwoch/Donnerstag setzen, so dass er es "aus der Welt räumen kann" mit gleichzeitiger Androhung, dass ich danach Strafanzeige stelle sowie ein Inkassounternehmen beauftragen werde. Ich denke, dass sollte schon Druck ausüben.
Ist das Vorgehen so okay oder würdet ihr es anders machen?

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ist das Vorgehen so okay oder würdet ihr es anders machen?

Wenn die Senderbank deutliche Hinweise gab, dass der Überweisungsträger gefälscht ist, würde ich mit exakt dieser Information direkt zur Polizei gehen. Strafanzeige wegen Verdachts der Urkundenfälschung und des Betruges. Insbesondere die Urkundenfälschung wurde mündlich von der Senderbank ebenfalls vermutet.

Und dann würde ich ihm schreiben: "Aufgrund von Hinweisen Ihrer Bank (XYZ), dass der Überweisungsträger gefälscht sein dürfte, habe ich soeben bei der Polizei Strafanzeige erstattet. Ich erwarte bis spätestens diesen Donnerstag die Zahlung des Betrages, ggf. wird das Strafverfahren dann auch eingestellt. Andernfalls werde ich via Gericht und Gerichtsvollzieher das Geld eintreiben. Ich diskutiere nicht mehr, ich lasse mich nicht mehr verarschen."

Das Inkasso kannst du dir in solchen Fällen sparen. Die können da auch nicht mehr tun, als Briefe schreiben. jemand, der bereits Überweisungsträger fälscht, wird sich davon nicht beeindrucken lassen.
Direkt zu einem Anwalt und den klagen lassen, wenn der dann immer noch nicht zahlt bis Mittwoch.

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#9
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Also ich habe der Senderbank den Sachverhalt geschildert mit:
- Bank ruft ihn nach einer Woche an wg. Zahlendreher in der IBAN -> Sie meinte, eine Woche würde das nie dauern
- Drei Überweisungen kommen nicht an -> Senderbank meinte, dass eine mal nicht kommt kann vorkommen, aber drei wäre sehr unwarscheinlich
- Überweisungbeleg vom 13.07 auf 20.07 gestempelt -> Senderbank meinte, dass sie soetwas nicht machen
- Anderer Familienname auf der Überweisung als die Rechnungsadresse

Danach hat sie mich gefrag worum es geht, meinte ich eine Dienstleistung die nicht bezahlt wurde und dann hat sie mir explizit geraten Strafanzeige bei der Polizei zu stellen, da diese auch Akteneinsicht bei der Bank bekämen, die ich als Privatperson nicht bekomme.

Meine Überlegung war jetzt nur, dass ich ihn per Androhung schon soweit bekomme, dass er zahlt, damit ich mir den Ärger mit Anzeige stellen usw spare.

Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich mich wohl von ihm manipulieren lasse, weil er immer so freundlich ist und von seinem Leben erzählt und das wirklich so transportieren kann, als wäre er der naive Typ der keine Ahnung hat was los ist.

Was nehme ich zur Polizei am Besten mit?
Ausgedruckter Email/Sms-Verkehr
gestellte Rechnungen
Meine Kontoauszüge zum Nachweis, dass nichts ankam
Daten der Server
Historie des Geschäftsverhältnis

Kann und sollte ich bei der Polizei dann auch den Hinweis geben, dass die Websiten ohne Impressum oder Firma geführt werden?

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Anderer Familienname auf der Überweisung als die Rechnungsadresse

Spätestens an diesem Punkt wäre ich bereits bei der Polizei.

Zitat:
Meine Überlegung war jetzt nur, dass ich ihn per Androhung schon soweit bekomme, dass er zahlt, damit ich mir den Ärger mit Anzeige stellen usw spare.

Reichlich naiv aus meiner Sicht.
Er will doch nicht, erfindet Ausreden und fälscht offenbar Überweisungsträger.
Das mit dem falschen Namen ist erst Recht ein deutliches Indiz dafür, dass da etwas absolut nicht in Ordnung ist.

Zitat:
Ich muss auch ehrlich sagen, dass ich mich wohl von ihm manipulieren lasse, weil er immer so freundlich ist und von seinem Leben erzählt und das wirklich so transportieren kann, als wäre er der naive Typ der keine Ahnung hat was los ist.

Offenbar will er genau das erreichen, als sonderbar naiv zu gelten. Sorry, aber ich würde dem nichts mehr glauben.

Zitat:
Kann und sollte ich bei der Polizei dann auch den Hinweis geben, dass die Websiten ohne Impressum oder Firma geführt werden?

Kann man erwähnen. Ob die das interessiert, kann ich nicht sagen. Kann aber ggf. ins Bild passen, dass da jemand versucht, sich zu "anonymisieren" (siehe falscher Name).

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#11
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Ganz ehrlich ich weiß halt nicht, ob eine Anzeige etwas bringt.
So wie ich mich informiert habe ist es ja nur Betrug, wenn er bei Vertragsschluss schon wusste, dass er seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, ansonsten wäre es nicht strafbar. Ist das soweit richtig?

Ich habe halt mit Strafrecht nichts am Hut, wg. meines Studiums habe ich Zivil- & Öffentliches Recht belegt, das hilft mir in diesem Fall jedoch nur bedingt weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ist das soweit richtig?

Nein. Das, was du schreibst, ist der sogenannte Eingehungsbetrug. Eine Spezialform.

Betrug ist es auch, wenn im Nachhinein Täuschungen vorgenommen werden oder aufrecht erhalten werden, um mittels Vorsatz eine Vermögensschädigung herbei zu führen und sich selbst zu bereichern.
Und die ganzen Lügen inkl. des gefälschten Überweisungsträgers sind doch eindeutig Täuschungshandlungen und sie demonstrieren eine gewisse kriminelle Energie bzw. den Vorsatz.

Ob er nun im Vorfeld schon nicht zahlen wollte oder nur jetzt darüber täuscht, dass er gar nicht zahlen will, ist letztendlich nicht wichtig.

Zitat:
Ich habe halt mit Strafrecht nichts am Hut, wg. meines Studiums habe ich Zivil- & Öffentliches Recht belegt, das hilft mir in diesem Fall jedoch nur bedingt weiter.

Ohne Titel wirst du vermutlich sowieso nicht an dein Geld kommen. Und dann hängt es auch davon ab, ob A) der Täter ermittelt wird (Bei Namens-Ungleichheiten bin ich immer skeptisch) und ob B) da etwas zu holen ist.

Hinsichtlich der Täter-Ermittlung kann das Strafverfahren durchaus relevant sein.

Und eine Verurteilung vorausgesetzt, wird deine Forderung zur sogenannten "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung". Sollte der Schuldner dann eine Insolvenz probieren, kannst du deine Forderung als vbuH anmelden und sie wird dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Insolvenz schützt ihn also dann nicht. Insofern kann das Strafverfahren auch hier wichtig sein.
Das Prädikat vbuH kann man zwar auch in einem Zivilprozess bzw. bei der Klage mit feststellen lassen, aber über eine strafrechtliche Verurteilung ist es einfacher und kann nicht weg diskutiert werden.

Und eines ergibt sich ebenfalls aus der Sache mit den unterschiedlichen Namen. Sollte es ein professioneller Betrüger sein, der sich hinter Strohleuten u.ä. verbirgt, kommt man so wenigstens an die Namen der Strohleute und kann dort ggf. die Hand aufhalten.

Sollte sich am Ende herausstellen, dass man dem Schuldner Unrecht getan hat, ist das aber auch relativ beruhigend zu wissen.

-- Editiert von mepeisen am 26.07.2016 10:50

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#13
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Okay, vielen Dank für die Info.

Naja, es ging auch nicht darum, dass ich selbst die Forderung durchsetzen möchte sondern eher darum, dass ich so grundlegendes Verständnis für Zivilrecht aufbringe.

Ich denke auch, dass das eine größere Verstrickung ist und mindestens noch seine Frau mit drin hängt, zu der evtl. auch der Nachname gehört, aber gut das ist dann Sache der Behörden.

Witzig finde ich, dass er immer noch behauptet, dass er eine Bareinzahlung getätigt hat (bei der von ihm beschriebenen Bank gar nicht möglich) und er sicher ist, dass diese heute ankommt und dann möchte er ein klärendes Gespräch...

Langsame zweifle ich wirklich an seinem geistigen Zustand und das ist vollkommen ernst gemeint, er verhält sich als hätte er sich eine komplette Parallelwelt ausgedacht von der er auch die kleinsten Details erzählt, die jedoch dann bei einer Überprüfung nicht möglich sind. z.B. erzählte er mir komplett wie er zur Bank ist, eine Gebühr zahlen musste, was er ausgefüllt hat, etc.
Die Bank hat mir jedoch schriftlich versichert, dass solche Einzahlungen nicht möglich sind bei ihnen und auch keine Zahlung zu meinen Gunsten eingegangen ist.

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#14
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

So Strafanzeige ist gestellt, zuerst hieß es, dass das nur das Zivilrecht betrifft, aber als dann der gesamte Ablauf mal klar war, wurde es auch sehr freundlich bearbeitet.

Wie setze ich nun am Besten meine zivilrechtlichen Ansprüche durch?
Ganz ehrlich ich bin Student im Haupterwerb, da kann ich mir keine 800€ für einen Anwalt leisten, um nachher 400€ rauszubekommen.

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#15
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Hier gilt immernoch mein #1 Post:

Zitat:
[...] du kannst jetzt erstmal ein Inkasso-Büro (vmtl. kostenlos) oder einen Mahnbescheid (geht online, musst allerdings 32€ vorstrecken) beantragen.


Wenn du es dir gerade nicht leisten kannst, würde ich erstmal ein Inkasso beauftragen, welches dann den Mahnbescheid beantragt, es gibt da einige die machen das kostenlos (*hust* Tesch Finance *hust*). Da wird dann vorher auch die Bonität gecheckt.

-- Editiert von The_Mentalist am 27.07.2016 17:39

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#16
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Vielen Dank, da im Verlaufe des Gesprächs ja gemeint wurde, dass ein Inkasso Büro nichts bringen würde.

Wenn dieses nun die Zahlung bringt, gefährdet das nicht die Strafanzeige, weil er ja dann bezahlt hat? Wobei er hat ja dennoch versucht mich zu betrügen...

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das Inkasso verlangt Provisionen, da kriegt man am Ende nur ein Bruchteil seiner Forderungen ersetzt. Höre doch nicht auf die Ratschläge. Jeder halbwegs normale Kaufmann kann problemlos einen gerichtlichen Mahnbescheid ausfüllen. Das geht Online. http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/

Zitat:
Wenn dieses nun die Zahlung bringt, gefährdet das nicht die Strafanzeige, weil er ja dann bezahlt hat? Wobei er hat ja dennoch versucht mich zu betrügen...

Da kann vielleicht positiven Einfluss auf das Strafmaß bringen (Reue). Mehr im Regelfall nicht, wenn die Sachlage eindeutig war.

Davon abgesehen steht dir als Student ggf. ein Beratungsschein zu. Das würde ich nutzen, wenn der Mahnbescheid nicht erfolgreich ist (falsche Adresse oder Widerspruch). Mit dem Anwalt besprechen, wie man dann vorgeht und was vom Beratungsschein abgedeckt ist. Ggf. kann er Einblick ins Strafverfahren nehmen und den echten Schuldner herausfinden und eine Klage samt Antrag auf Prozesskostenhilfe vorbereiten.

-- Editiert von mepeisen am 27.07.2016 18:54

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#18
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Das Inkasso verlangt Provisionen, da kriegt man am Ende nur ein Bruchteil seiner Forderungen ersetzt. Höre doch nicht auf die Ratschläge. Jeder halbwegs normale Kaufmann kann problemlos einen gerichtlichen Mahnbescheid ausfüllen. Das geht Online. http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/


Nein, nicht jedes Inkasso. Wenn du doch bitte meine Vorschläge revidieren möchtest, dann lese den kompletten Beitrag, bzw. setzte dich kurz damit auseinander welche Vorteile das in diesem Fall gibt. Nicht per se ist Inkasso schlecht.

Und für ihn wäre ein Inkasso welches den Mahnbescheid mit macht viel besser, dann muss er das Geld auch nicht vorstrecken. Denn wenn die Adresse falsch ist oder der Schuldner keine gute Boni hat, ist das nur rausgeschmissenes Geld.
Man kann von einem Freelancer nicht erwarten, dass er eine eigene Mahnabteilung beschäftigt, d.h. die Einschaltung eines IB wäre hier sinnvoll, abgesehen von den Kosten die er einspart.

Aaaber diese Diskussion gab es ja schon gefühlte 10000x

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Sollte ich eig. nochmals eine förmliche Mahnung per Einwurfeinschreiben senden um auf der sicheren Seite zu sein oder tritt der Verzug auch schon ein durch die mehrfache, nicht-förmliche Ermahnung, dass das Geld nicht da ist?

Wie sieht es eig. aus?
Der Kunde tritt als Privatperson auf, aber betreibt eig. ein Gewerbe, also die Seite die ich betreut habe verkauft gewerbsmäßig Dienstleistungen.
Da müsste dann doch §286 BGB III greifen oder?
"Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."

Oder muss er wirklich sagen, ich bin Firma XY das es gilt?
Weil die Polizei hat mich das heute gefragt, da habe ich gemeint, dass er eig. als Unternehmen aufgetreten ist, da er Dienstleistungen mit Gewinnabsicht verkauft, da meinten diese jedoch, dass das egal wäre und er nicht als Unternehmen auftritt solange er nicht explizit gesagt hat er wäre Firma XY.

Nach meinem Wissen aus Steuerrecht- und Zivilrechtsvorlesungen ist doch eig. jeder Unternehmer, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ob er angemeldet ist oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Donnie_darko):
Abgesehen davon, dass er .. kein Gewerbe angemeldet hat.


Das ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1GewO, worauf bei Vorsatz bis zu 1.000 € Geldbuße verhängt werden können nach [link=https://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html]§ 17 Abs. 1 OWiG [/link]. Du kannst hier beim zuständigen Ordnungsamt oder der Polizei eine Ordnungswidrigkeitenanzeigen stelle.


Zitat (von Donnie_darko):
Kann und sollte ich bei der Polizei dann auch den Hinweis geben, dass die Websiten ohne Impressum oder Firma geführt werden?


Das ist ein Verstoß gegen die §§ 5 u. 6 TMG, worauf nach [link=https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html]§ 16 TMG [/link] bis zu 50.000 € Geldbuße verhängt werden können. Du kannst hier bei der je nach Bundesland unterschiedlich zuständigen Verfolgungsbehörde oder bei der Polizei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen.


Zitat (von Donnie_darko):
So Strafanzeige ist gestellt, zuerst hieß es, dass das nur das Zivilrecht betrifft, aber als dann der gesamte Ablauf mal klar war, wurde es auch sehr freundlich bearbeitet.


Denke daran, dass Du bei der zuständigen Staatsanwaltschaft schriftliche Anträge stellen musst, wenn Du irgendwelche Auskünfte (bezüglich Zeitpunkt der Hauptverhandlung/Art der Beschuldigung und/oder Verfahrensausgang/Einstellung) haben willst nach [link=https://dejure.org/gesetze/StPO/406d.html]§ 406d Abs.1 Satz 1 StPO .[/link]

Das gilt auch, falls Du Akteneinsicht wegen der Adresse oder anderes benötigst nach [link=https://dejure.org/gesetze/StPO/406e.html]§ 406e Abs. 5 StPO [/link]. Dieser Antrag wäre von Dir zu begründen, wobei Du hier eine Interesse hast, dass Dich zur Einsichtnahme berechtigt.

Zitat:
Wie setze ich nun am Besten meine zivilrechtlichen Ansprüche durch?
Ganz ehrlich ich bin Student im Haupterwerb, da kann ich mir keine 800€ für einen Anwalt leisten, um nachher 400€ rauszubekommen.


Wenn Du die vorliegende Anschrift prüfen willst, so kannst Du die Anschriftenprüfung der Deutschen Post nutzen. Die Anschriftenprüfkarte bekommst Du in jeder Postfiliale. Das Verfahren kostet Dich 1,00 € und dazu kommen noch 0,45 € Porto in Form von Briefmarken. Du bekommst dann nach ein paar Tagen eine Postkarte mit dem Ergebnis. Die Post prüft die Anschrift und gegebenenfalls wird diese korrigiert bzw. aktualisiert.

Bei einem Streitwert von 400.- € liegt die Gerichtskosten für das Mahnverfahren bei 32.- € (1100 KV GKG), dafür brauchst Du keinen Rechtsanwalt.

Bei einer Zahlungsklage belaufen sich bei gleichem Streitwert die Gerichtskosten auf 105.- €(1210 KV GKG), wobei die Kosten eines vorangegangen Mahnverfahrens angerechnet werden. Es können noch gerichtliche Auslagen entstehen.

Für den Rechtsanwalt beträgt die Verfahrensgebühr dann 58,50 € (3100 VV RVG), die Terminsgebühr 54.- € (3104 VV RVG), die Auslagenpauschale 20.- € (7002 VV RVG). Zusammen also 132,50 €.

Beim Rechtsanwalt kommen dann noch 25,18 € USt. (7008 VV RVG) dazu, die für Dich dann einfach Vorsteuer sind.


Zitat (von Donnie_darko):
Wenn dieses nun die Zahlung bringt, gefährdet das nicht die Strafanzeige, weil er ja dann bezahlt hat? Wobei er hat ja dennoch versucht mich zu betrügen...


Du willst doch, dass er die Rechnung bezahlt, oder? Natürlich wirkt sich Widergutmachung immer positiv auf das Verfahren gegen ihn aus. Ich könnte mir in dem Fall bei einem reuigen Ersttäter vorstellen, dass unter Auflagen von der Verfolgung abgesehen wird ([link=https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html]§ 153a StPO [/link]).


Zitat (von mepeisen):
Jeder halbwegs normale Kaufmann kann problemlos einen gerichtlichen Mahnbescheid ausfüllen. Das geht Online. http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/


Korrekt.

Zitat:
Zitat:
Wenn dieses nun die Zahlung bringt, gefährdet das nicht die Strafanzeige, weil er ja dann bezahlt hat? Wobei er hat ja dennoch versucht mich zu betrügen...

Da kann vielleicht positiven Einfluss auf das Strafmaß bringen (Reue). Mehr im Regelfall nicht, wenn die Sachlage eindeutig war.


Geständnis und Wiedergutmachung (in Form von Zahlung des Rechnungsbetrages) wirkt sich, neben der Reue, auch positiv aus.

Zitat:
Davon abgesehen steht dir als Student ggf. ein Beratungsschein zu. Das würde ich nutzen, wenn der Mahnbescheid nicht erfolgreich ist (falsche Adresse oder Widerspruch). Mit dem Anwalt besprechen, wie man dann vorgeht und was vom Beratungsschein abgedeckt ist. Ggf. kann er Einblick ins Strafverfahren nehmen und den echten Schuldner herausfinden und eine Klage samt Antrag auf Prozesskostenhilfe vorbereiten.


Allerdings sollte man beachten das der Rechtsanwalt auch bei Vorlage eines Beratungshilfescheins eine Gebühr von 15.- € (2500 KV GKG) verlangen kann.

Beratungshilfe ist entweder beim örtlich zuständigen Amtsgericht oder über den Rechtsanwalt zu beantragen.

Ich bin mir aber nicht sicher ob diese nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und jetzt quasi die Klage begründet werden müsste überhaupt noch genehmigt wird, da die Sache ja bereits anhängig ist Vielmehr kommt hier meines Erachtens nur die Prozeßkostenhilfe in Betracht.

Zitat (von The_Mentalist):
Nein, nicht jedes Inkasso. Wenn du doch bitte meine Vorschläge revidieren möchtest, dann lese den kompletten Beitrag, bzw. setzte dich kurz damit auseinander welche Vorteile das in diesem Fall gibt. Nicht per se ist Inkasso schlecht.

Und für ihn wäre ein Inkasso welches den Mahnbescheid mit macht viel besser, dann muss er das Geld auch nicht vorstrecken.


Ich lasse mich ja gerne überraschen ob ein Inkassounternehmen für einen einzelnen Auftrag, bei dem es direkt den Mahnbescheid für den Auftraggeber beantragen, dies auf eigenes Kostenrisiko (32.- € + Arbeitzeit) betreibt bei einer Vergütung von 30.- € (25.- € Mahnbescheid + 5.- € Auslagen).

Zitat:
Denn wenn die Adresse falsch ist oder der Schuldner keine gute Boni hat, ist das nur rausgeschmissenes Geld.


Ist die Adresse falsch, gibt es den Antrag auf Neuzustellung, nachdem man die neue Adresse recherchiert hat. Ist der Schuldner Zahlungsunfähig hat man zumindest einen Vollstreckungsbescheid in der Hand der so schnell nicht verjährt.


Zitat (von Donnie_darko):
Sollte ich eig. nochmals eine förmliche Mahnung per Einwurfeinschreiben senden um auf der sicheren Seite zu sein oder tritt der Verzug auch schon ein durch die mehrfache, nicht-förmliche Ermahnung, dass das Geld nicht da ist?


Die Mahnung ist an keine Form gebunden, Du musst im Falle eines Falles nur nachweisen können, dass Du konkret den fälligen Rechnungsbetrag gemahnt hast. Dein Kunde war mit der ersten Mahnung im Verzug ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html]§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB [/link]). Du musst nur die Nachrichten und seine Antworten sichern.

Eine weitere Mahnung per Brief ist in meinen Augen nur Zeit- und Geldverschwendung. Bei einem richtigen Betrug wird es mit jedem Tag der vergeht etwas unwahrscheinlicher, dass Du jemals Geld sehen wirst.

Zitat:
Der Kunde tritt als Privatperson auf, aber betreibt eig. ein Gewerbe, also die Seite die ich betreut habe verkauft gewerbsmäßig Dienstleistungen.


Das musst Du schon aus Deinem Vertrag wissen, ob Dein Kunde ein Verbraucher oder ein Einzelunternehmer ist.

Zitat:
Da müsste dann doch §286 BGB III greifen oder?
"Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."


Schau bitte in Deine vertraglichen Unterlagen ob Du mit einem Verbaucher oder einem Einzelunternehmer ein Geschäft gemacht hast. Wie der die Sachen verwendet ist, nicht Deine Sache.

Zitat:
Oder muss er wirklich sagen, ich bin Firma XY das es gilt?
Weil die Polizei hat mich das heute gefragt, da habe ich gemeint, dass er eig. als Unternehmen aufgetreten ist, da er Dienstleistungen mit Gewinnabsicht verkauft, da meinten diese jedoch, dass das egal wäre und er nicht als Unternehmen auftritt solange er nicht explizit gesagt hat er wäre Firma XY.


Das ist im Grunde richtig, denn auch ein Einzelunternehmer kann als Verbraucher auftreten. Konkret müsstest Du ihm sein gewerbliches Handeln nachweisen.

Zitat:
Nach meinem Wissen aus Steuerrecht- und Zivilrechtsvorlesungen ist doch eig. jeder Unternehmer, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ob er angemeldet ist oder nicht.


Ja, nur wenn Du behauptest er sei Unternehmer und er streitet es ab, dann musst Du nachweisen. Wobei das Indiz mit der Internetseite natürlich stark ist.

Grundsätzlich würde ich Ihn als Einzelunternehmer behandeln, dass heißt Verzugszinsen mit 9 % über dem Basiszinsatz ab Erhalt der ersten Mahnung ([link=https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html]§ 288 Abs. 2 BGB [/link]) und 40.- € Verzugspauschale (§ 280 Abs. 1 u. 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 Satz 1 u. [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html]§ 288 Abs. 5 BGB [/link]).

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):


Zitat (von Donnie_darko):
So Strafanzeige ist gestellt, zuerst hieß es, dass das nur das Zivilrecht betrifft, aber als dann der gesamte Ablauf mal klar war, wurde es auch sehr freundlich bearbeitet.


Das gilt auch, falls Du Akteneinsicht wegen der Adresse oder anderes benötigst nach [link=https://dejure.org/gesetze/StPO/406e.html]§ 406e Abs. 5 StPO [/link]. Dieser Antrag wäre von Dir zu begründen, wobei Du hier eine Interesse hast, dass Dich zur Einsichtnahme berechtigt.


Vielen Dank für den Hinweis.

Zitat (von Xipolis):

Du bekommst dann nach ein paar Tagen eine Postkarte mit dem Ergebnis. Die Post prüft die Anschrift und gegebenenfalls wird diese korrigiert bzw. aktualisiert.

Danke, aber die Adresse gibt es ja erstmal oder prüft die Post auch wirklich nach, dass da der Herr XY wohnt? Das kann ich mir vom Aufwand her kaum vorstellen.

Zitat (von Xipolis):

Bei einer Zahlungsklage belaufen sich bei gleichem Streitwert die Gerichtskosten auf 105.- €(1210 KV GKG), wobei die Kosten eines vorangegangen Mahnverfahrens angerechnet werden. Es können noch gerichtliche Auslagen entstehen.

Für den Rechtsanwalt beträgt die Verfahrensgebühr dann 58,50 € (3100 VV RVG), die Terminsgebühr 54.- € (3104 VV RVG), die Auslagenpauschale 20.- € (7002 VV RVG). Zusammen also 132,50 €.

Beim Rechtsanwalt kommen dann noch 25,18 € USt. (7008 VV RVG) dazu, die für Dich dann einfach Vorsteuer sind.


Dankeschön, naja dann kommt halt auch noch die Beratung dazu, die ja mitunter relativ teuer wird.
Prozesskostenhilfe o.ä. steht mir nicht zu, da Eigenkapital vorhanden ist.
Bei mir war es nur die Überlegung, ob man das Geld abschreibt oder ob, man noch Geld ausgibt und evtl. nichts bekommt.

Zitat (von Xipolis):

Zitat (von Donnie_darko):
Wenn dieses nun die Zahlung bringt, gefährdet das nicht die Strafanzeige, weil er ja dann bezahlt hat? Wobei er hat ja dennoch versucht mich zu betrügen...


Du willst doch, dass er die Rechnung bezahlt, oder? Natürlich wirkt sich Widergutmachung immer positiv auf das Verfahren gegen ihn aus. Ich könnte mir in dem Fall bei einem reuigen Ersttäter vorstellen, dass unter Auflagen von der Verfolgung abgesehen wird ([link=https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html]§ 153a StPO [/link]).

Natürlich möchte ich die Zahlung bezahlt haben.
Ganz ehrlich, wenn es wirklich Betrug war, fände ich es aber auch nur gerecht, wenn er eine entsprechende Geldbuße o.ä. erhält sonst "lernt" er ja nichts dabei, außer, dass er so durch kommt.

Zitat (von Xipolis):

Zitat:
Der Kunde tritt als Privatperson auf, aber betreibt eig. ein Gewerbe, also die Seite die ich betreut habe verkauft gewerbsmäßig Dienstleistungen.


Das musst Du schon aus Deinem Vertrag wissen, ob Dein Kunde ein Verbraucher oder ein Einzelunternehmer ist.

Naja der Vertrag besteht halt daraus, dass er mir über ein Portal den Auftrag erteilt hat inkl Auftragsbeschreibung, wir einen entsprechenden Stundensatz ausgehandelt haben für die Seite XY, die Dienstleistungen verkauft und da habe ich jetzt ganz ehrlich nicht abgefragt, ob es ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.
Bei einem Datingportal mit Jahresbeiträgen im 4 stelligen Bereich ging ich ganz naiv mal von einem Unternehmen aus.
Die Dienstleistung hatte ja auch direkt etwas mit der Technik dieser Seite zu tun, von der er mir dann auch noch erzählt hat, welchen Gewinn er sich dadurch erwartet, etc...

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#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Man kann von einem Freelancer nicht erwarten, dass er eine eigene Mahnabteilung beschäftigt, d.h. die Einschaltung eines IB wäre hier sinnvoll, abgesehen von den Kosten die er einspart.

Ach höre doch auf mit dem Blödsinn. Ich habe noch kein Inkasso in Deutschland gesehen, was bei Einzelforderungen grundsätzlich kostenlos agiert. Wenn nichts zu holen ist, gibt das Inkasso am Ende die Kosten zurück. Dann hat der TE neben den Gerichtkosten noch Inkassogebühren zu bezahlen. Es ist doch total albern, sich solchen Kostenrisiken auszusetzen, wenn man schon kaum Geld hat.
Bei jedem Inkasso gibt es ein Sternchen, dass es für den Gläubiger nur dann kostenlos bleibt, wenn es erfolgreich war.

Zitat:
oder der Schuldner keine gute Boni hat

Als ob das irgendetwas am Vorgehen eines Inkassos ändert...

Zitat:
Man kann von einem Freelancer nicht erwarten, dass er eine eigene Mahnabteilung beschäftigt, d.h. die Einschaltung eines IB wäre hier sinnvoll, abgesehen von den Kosten die er einspart.

Doch das kann und muss man. Das kaufmännische Mahnwesen ist eine der grundsätzlichen Haupttätigkeiten eines Kaufmanns. Diese Aufwände sind grundsätzlich niemals von einem Schuldner als Schadensersatz zu verlangen. So will es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe beispielsweise zum Thema Gebühren bei Rücklastschriften).

Den Mahnbescheid kann jeder Kaufmann problemlos ausfüllen, dabei bleibe ich. Da ist nichts Kompliziert dran.

Bei einem kleinen Handwerkerlein oder Freelancer mögen die Inkassokosten beim Schuldner durchsetzbar sein, insbesondere wenn wie hier merkwürdige Dinge passieren, die ggf. eine rechtliche Würdigung verdienen. Ändert aber nichts dran, dass meiner Meinung nach ein vollständig kostenloses Inkasso gewerblichen Betrug begeht. Denn wenn es nie einen Schaden gibt, da es ja sowieso kostenlos arbeitet, wieso behauptet es dann beim Schuldner er müsse mit Verweis auf einen von ihm angerichteten SCHADEN die Inkassogebühren bezahlen?

Ich habe kein Problem damit, wenn geschäftsunerfahrene Gläubiger ein Inkasso hin zu ziehen, aber deswegen muss man sich doch hier im Forum nichts zusammen lügen, wie kostenlos das alles doch wäre. Inkassobüros sind nicht die Wohlfahrt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#23
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Das Verhalten Deines Kunden kann auch daran liegen, dass er nicht zahlungsfähig ist und sich schämt Dir die Wahrheit zu sagen. Er hat quasi gehofft Dich mit dem Gewinn aus der Website zu bezahlen.

Zitat (von Donnie_darko):
Zitat:
Das gilt auch, falls Du Akteneinsicht wegen der Adresse oder anderes benötigst nach [link=https://dejure.org/gesetze/StPO/406e.html]§ 406e Abs. 5 StPO [/link]. Dieser Antrag wäre von Dir zu begründen, wobei Du hier eine Interesse hast, dass Dich zur Einsichtnahme berechtigt.


Vielen Dank für den Hinweis.


Denke daran, dass Du nur die Auskünfte bekommst, die Du ausdrücklich schriftlich beantragst. Den Antrag hier musst Du gegründen und dabei erklären, warum Du ein besonderes Interesse hast. Es reicht nicht aus zu schreiben, dass Du der Geschädigte bist.

Die anderen Anträge in meiner vorangegangenen Antwort brauchen keine Begründung.

Zitat:
Danke, aber die Adresse gibt es ja erstmal oder prüft die Post auch wirklich nach, dass da der Herr XY wohnt? Das kann ich mir vom Aufwand her kaum vorstellen.


Die Post betreibt keine Recherche. Ich habe diese Karten selbst schon genutzt. Wichtig ist, dass Du keinen Schreibfehler machst und die handschriftlichen Eintragungen so leserlich wie möglich in Blockschrift darstellst. Ein falscher Buchstabe, weil das System statt einem "C" ein "L" erkannt hat für dann zum Ergebnis, dass es die Strasse nicht gibt.

Zunächst wird geprüft ob es die Adresse überhaupt gibt und dann prüft der Postbote vor Ort die Briefkästen bzw. das Klingeltableau ab. Die Post teilt Dir, wenn es die Person unter der Adresse nicht gibt, die ihr vorliegenden Informationen aus Ihren Daten mit. Wobei der Postbote nicht prüft ob der Briefkasten "Müller" einem "Klaus Müller" gehört. Hat ca. eine Woche gedauert bis die Antwort-Postkarte gekommen ist. Schau Dir die Broschüre an.

Zitat:
Dankeschön, naja dann kommt halt auch noch die Beratung dazu, die ja mitunter relativ teuer wird.


Eine Erstberatung kostet Dich je nach Vereinbarung mehr oder weniger als die für Verbraucher auf 190.- € gedeckelten Kosten.([link=https://dejure.org/gesetze/RVG/34.html]§ 34 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RVG [/link] i. V. m. [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/612.html]§ 612 Abs. 2 BGB [/link]) zzgl. USt. Allerdings kann die Gebühr nach link=https://dejure.org/gesetze/RVG/34.html]§ 34 Abs. 2 RVG [/link] auf die anschließende Vertretung angerechnet werden.

Zitat:
Prozesskostenhilfe o.ä. steht mir nicht zu, da Eigenkapital vorhanden ist.


Bei Geldvermögen beträgt das Schonvermögen mindestens 2.600.- €

(Siehe dazu für Details: BSHG§88Abs2DV 1988)

Zitat:
Bei mir war es nur die Überlegung, ob man das Geld abschreibt oder ob, man noch Geld ausgibt und evtl. nichts bekommt.


Kann ich nachvollziehen. Andererseits scheint Dein Schuldner greifbar zu sein, wenn Du eine ladungsfähige Adresse hast. Grundsätzlich brauchst Du in einem Zivilverfahren vor einem Amtsgericht keine Rechtsanwalt`(und für eine Mahnverfahren sowieso nicht).

Hast Du mal direkt auf Denic eine Abfrage zur Website gemacht?

Zitat:
Natürlich möchte ich die Zahlung bezahlt haben.
Ganz ehrlich, wenn es wirklich Betrug war, fände ich es aber auch nur gerecht, wenn er eine entsprechende Geldbuße o.ä. erhält sonst "lernt" er ja nichts dabei, außer, dass er so durch kommt.


Auflage bedeutet dann beispielsweise eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung. Bei zweiten Mal kann er dann auf jeden Fall nicht mehr mit einer Einstellung rechnen.

Zitat:
Naja der Vertrag besteht halt daraus, dass er mir über ein Portal den Auftrag erteilt hat inkl Auftragsbeschreibung, wir einen entsprechenden Stundensatz ausgehandelt haben für die Seite XY, die Dienstleistungen verkauft und da habe ich jetzt ganz ehrlich nicht abgefragt, ob es ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.


Ich vermute mal Dein Problem ist, dass nicht 100 %-ig klar ist, dass der Herr Müller kein Verbraucher, sondern ein Einzelunternehmer ist.

Zitat:
Bei einem Datingportal mit Jahresbeiträgen im 4 stelligen Bereich ging ich ganz naiv mal von einem Unternehmen aus.
Die Dienstleistung hatte ja auch direkt etwas mit der Technik dieser Seite zu tun, von der er mir dann auch noch erzählt hat, welchen Gewinn er sich dadurch erwartet, etc...


In dem Fall deutet ja alles stark auf einen Einzelunternehmer hin. Und so würde ich ihn auch bezeichnen.

-- Editiert von Xipolis am 28.07.2016 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Das Verhalten Deines Kunden kann auch daran liegen, dass er nicht zahlungsfähig ist und sich schämt Dir die Wahrheit zu sagen. Er hat quasi gehofft Dich mit dem Gewinn aus der Website zu bezahlen.

Das war auch meine Vermutung und da ich auch selbst den Fall in der Familie hatte, habe ich versucht mit ihm zu reden. Wir hatten ein recht gutes Geschäftsverhältnis, weshalb ich auch meinte, dass jetzt der Punkt wäre an dem er ehrlich sein sollte und man sich auch sicherlich einigen könnte, wie man die Rechnung tilgt.
Leider ist seit einigen Tagen nun der Kontakt ganz abgebrochen.

Zitat (von Xipolis):

Zitat:
Dankeschön, naja dann kommt halt auch noch die Beratung dazu, die ja mitunter relativ teuer wird.


Eine Erstberatung kostet Dich je nach Vereinbarung mehr oder weniger als die für Verbraucher auf 190.- € gedeckelten Kosten.([link=https://dejure.org/gesetze/RVG/34.html]§ 34 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RVG [/link] i. V. m. [link=https://dejure.org/gesetze/BGB/612.html]§ 612 Abs. 2 BGB [/link]) zzgl. USt. Allerdings kann die Gebühr nach link=https://dejure.org/gesetze/RVG/34.html]§ 34 Abs. 2 RVG [/link] auf die anschließende Vertretung angerechnet werden.

Also zur Zeit hieß es von der Polizei, bleibt die Akte ersteinmal in der PI und wird nicht direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt, da zuerst die richtige Adresse bzw. Serverbesitzer ermittelt werden muss.
Evlt. kann ich dort ja über den o.g. Antrag die richtige Adresse mitgeteilt bekommen?

Zitat (von Xipolis):

Zitat:
Prozesskostenhilfe o.ä. steht mir nicht zu, da Eigenkapital vorhanden ist.


Bei Geldvermögen beträgt das Schonvermögen mindestens 2.600.- €

(Siehe dazu für Details: BSHG§88Abs2DV 1988)

Ich liege da halt deutlich drüber, aber es ist halt trotzdem eine Sache ans eigene Ersparte zu gehen, wenn man halt kein festes Einkommen hat.


Zitat (von Xipolis):

Hast Du mal direkt auf Denic eine Abfrage zur Website gemacht?

Ja bzw. bei eine Whois Abfrage, da es eine .com Domain ist, die jedoch auf dt. Servern (1&1) gehostet ist. Da steht leider nur 1&1 drin und nicht der eig. Betreiber

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ja bzw. bei eine Whois Abfrage, da es eine .com Domain ist, die jedoch auf dt. Servern (1&1) gehostet ist. Da steht leider nur 1&1 drin und nicht der eig. Betreiber

Das Leider hat ein Gutes: Man könnte dann, wenn das Ganze zu nichts führt finanziell, das Projekt pfänden. wird bei einem deutschen Hoster entsprechend logistisch möglich. Dann kommt man so ggf. an Einnahmequellen.

Aber eines nach dem anderen.

-- Editiert von mepeisen am 28.07.2016 18:16

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Allerdings sollte man beachten das der Rechtsanwalt auch bei Vorlage eines Beratungshilfescheins eine Gebühr von 15.- € (2500 KV GKG) verlangen kann./quote]

2500 VV RVG

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Donnie_darko):
Das war auch meine Vermutung und da ich auch selbst den Fall in der Familie hatte, habe ich versucht mit ihm zu reden. Wir hatten ein recht gutes Geschäftsverhältnis, weshalb ich auch meinte, dass jetzt der Punkt wäre an dem er ehrlich sein sollte und man sich auch sicherlich einigen könnte, wie man die Rechnung tilgt.
Leider ist seit einigen Tagen nun der Kontakt ganz abgebrochen.


Eine Vereinbarung zur Tilgung, wenn diese nicht sofort möglich ist, würde ich nur über ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Pfändungsunterwerfung oder durch nach Titulierung durch den Gerichtsvollzieher vereinbaren.

Zitat:
Also zur Zeit hieß es von der Polizei, bleibt die Akte ersteinmal in der PI und wird nicht direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt, da zuerst die richtige Adresse bzw. Serverbesitzer ermittelt werden muss.
Evlt. kann ich dort ja über den o.g. Antrag die richtige Adresse mitgeteilt bekommen?


Ich denke schon, alles Anträge kannst Du ja bereits stellen. Nur wird das mit Sicherheit einige Wochen dauern bis die Antworten kommen. Und solange würde ich hinsichtlich der Adresse nicht warten.

Zitat:
Ich liege da halt deutlich drüber, aber es ist halt trotzdem eine Sache ans eigene Ersparte zu gehen, wenn man halt kein festes Einkommen hat.


Kann ich verstehen. Vielleicht macht es doch Sinn eine weitere Mahnung per Einschreiben-Einwurf (2,85 € Porto) zu versenden, denn dann kannst Du die Zustellung online direkt verfolgen und wenn die Adresse nicht passt, kommt der Brief ohnehin zurück. In dem Fall auch gleich die Verzugszinsen und die Mahnpauschale verlangen.

Zitat:
Ja bzw. bei eine Whois Abfrage, da es eine .com Domain ist, die jedoch auf dt. Servern (1&1) gehostet ist. Da steht leider nur 1&1 drin und nicht der eig. Betreiber


OK.

1&1 ist für die deutschen Behörden im Rahmen der Verfolgung greifbar


Zitat (von mepeisen):
Das Leider hat ein Gutes: Man könnte dann, wenn das Ganze zu nichts führt finanziell, das Projekt pfänden. wird bei einem deutschen Hoster entsprechend logistisch möglich. Dann kommt man so ggf. an Einnahmequellen.


Ja, das auch.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

So, nachdem mein Einschreiben mit Mahnung zurückkam und nach gründlicher Google-Recherche, habe ich richtige Adresse sowie richtiger Name (Frauenname, stimmt mit Überweisung überein), sowie Firmenname. Auf den Name sind noch knapp 20 andere Seiten registriert. Handynummer der Whois-Daten stimmt mit der Nummer über die ich kontaktiert wurde überein.

Kann ich damit nun direkt einen Mahnbescheid beantragen, obwohl der Name ja nicht mit dem mir genannten übereinstimmt?
Ich denke, dass in diesem Fall eine schriftliche Mahnung nichts mehr bringt oder?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120365 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Donnie_darko):
Kann ich damit nun direkt einen Mahnbescheid beantragen, obwohl der Name ja nicht mit dem mir genannten übereinstimmt?

Klar.
Nur hast Du dann halt das Risiko auf den ganzen Kosten sitzen zu bleiben.



Zitat (von Donnie_darko):
Ich denke, dass in diesem Fall eine schriftliche Mahnung nichts mehr bringt oder?

Diese Annahme ist falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Donnie_darko
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 15x hilfreich)

Naja er ist ja offensichtlich nicht gewillt zu zahlen, da er ja falsche Daten angibt, gefälschte Belege schickt und auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht zahlungswillig ist.

Jetzt kann ich ihm nochmals eine Mahnung schicken, nochmals eine Woche Zeit geben und dann?
Dann werde ich wieder vor der Entscheidung Mahnverfahren - Ja oder Nein stehen.
Was soll da genau noch eine schriftliche Mahnung bringen?

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