Fristlose Wonungs Kündigung

14. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)
Fristlose Wonungs Kündigung

Hallo,
Kann einem eine Wohnung fristlos gekündigt werden, wenn man noch keine andere Wohnung bgefunden hat man mietzen möchte?Ob Mietschulden bestehen weiß ich nicht.Ich bin gebeten worden mich mal zu informuieren.Darum stelle ich hier die Frage.


LG,Interessant!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ja natürlich.

Sonst könnte man ja gar niemanden mehr fristlos kündigen.

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#2
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Und was geschieht dann mit bdem Mobilar usw.? Muß das irgendwo gelagert werden?


LG,Interessant!

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#3
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Ach, dann fällt mir gerade ein.Diese Person hat einern Betruer, der sich, so die Aussage der betreffenden Perspon, der /die sich seid geraumer Zeit um eione passende Wohnujng für die Person kümmer, aberebis langleider ohner Erfolg. Die jetzige Wohnung istb zu groß und zu teuer.Die Person ist, auf welche Art und Weiseauch immer, vom Amt abhängig.


LG,Interessant!

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Und was geschieht dann mit bdem Mobilar usw.? Muß das irgendwo gelagert werden?

Na klar. Bei einer Zwangsräumung werden die Möbel usw. erst eingelagert und wenn die Lagergebühren nicht bezahlt werden, nach und nach versteigert.
Das sollte ein Betreuer auch wissen.

-- Editiert von Spezi-2 am 14.12.2016 16:51

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Hiolfreichen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Für eine fristlose Kündigung braucht es einen Grund. Wenn dieser vorhanden ist, darf fristlos gekündigt werden. Wenn der Mieter dann nicht auszieht, muss der Vermieter erst ein Räumungsverfahren einleiten. Der Mieter wird dann auf Räumung verklagt. Er kann sich dann vor Gericht verteidigen und überprüfen lassen, ob ein ausreichender Grund vorliegt. Wenn das Gericht für den Vermieter entscheidet, wird es in der Regel eine Frist zu Räumung der Wohnung festsetzen. Wenn der Mieter dann immernoch nicht draußen ist, kommt der Gerichtsvollzieher.

PS: Ein Widerspruch wegen besonderer Härte (§ 574 BGB ) ist gegen eine fristlose Kündigung nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12314.04.2018 21:46:33
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke, für die zufriedenstellende Auskunft.


LG,Interessant!

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Bei einer Zwangsräumung werden die Möbel usw. erst eingelagert und wenn die Lagergebühren nicht bezahlt werden, nach und nach versteigert.

Genau genommen wird bei der Räumung "vorsortiert" wenn der Mieter nicht anwesend ist.
Wichtige Unterlagen und Akten werden meist gesondert verwahrt, Sachen die "einlagerungswürdig" sind werden eingelagert, Müll entsorgt.
Dem Mieter wird Gelegenheit gegeben sine Sachen auszulösen (bis zu 3 Monate lang meines Wissens nach).
Vor der Versteigerung/Verwetung wird dann alles was verwertbar ist von dem nicht verwertbaren getrennt, letzteres wird dann entsorgt.
Was nach der der Versteigerung/Verwetung übrig geblieben ist, wird dann ebenfalls entsorgt.

Am Ende ist dann alles weg.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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