Fristlose Kündigung wegen unangemeldetes Fehlen, obwohl Urlaub abgemacht war

17. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb470447-94
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung wegen unangemeldetes Fehlen, obwohl Urlaub abgemacht war

Hallo ich wurde "aus betrieblichen Gründen" ordentlich gekündigt, weil ich zu oft krank war (vllt 6-7 Tage in 2017)
Obwohl ich am Tag der Kündigung eine AU hatte und die Kündigung deshalb eigtl. ungültig sein müsste, akzeptierte ich sie.
Denn was bringt es schon, sich den Job zurück zu klagen wenn der Chef einen eh nicht mehr will.
So weit so gut, ich war dann die nächsten 2 wochen nach Erhalt der Kündigung AU mit Attest.
Dann wollte ich einen Kompromiss finden und für die Restzeit des Arbeitsvertrags meinen Urlaub nutzen. Ich wollte mir nicht den Resturlaub auszahlen lassen, da ich dem Chef dankbar war das er mir damals eine Chance gab und ohne Ärger gehen.
Also bin ich ab zum Chef ins Büro und hab ihm das so vorgeschlagen.
Er hat gesagt das wäre kein Problem und das ich ab dem Zeitpunkt Urlaub hätte.
5 Tage später fand ich die fristlose Kündigung in der Post mit der Begründung das ich unangemeldet gefehlt habe.
Kennt sich vielleicht jemand mit der Rechtslage aus und könnte mich bitte aufklären?
Ich bedanke mich schonmal das ihr den, doch sehr langen, Text gelesen habt

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// ... AU hatte und die Kündigung deshalb eigtl. ungültig sein müsste

Unsinn. Kündigung im Krankenstand ist möglich.

/// Er hat gesagt das wäre kein Problem und das ich ab dem Zeitpunkt Urlaub hätte. 5 Tage später ...

Die Rechtslage ist die, dass du eine 'Fristlose' am Hals hast und dich dagegen wehren musst; und zwar binnen 3 Wochen nach Zugang der fristlosen Kündigung.. Macht sich nicht gut im Lebenslauf, eine fristlose Kündigung.
Dein Problem: Die Beweisbarkeit, dass Cheffe dir den Urlaub bewilligt hat.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Kennt sich vielleicht jemand mit der Rechtslage aus und könnte mich bitte aufklären?

Ja.
Wenn Sie Urlaub hatten, dann wäre eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens unzulässig.
Das erste Problem: Sie müssen den Beweis bringen, dass Sie tatsächlich Urlaub hatten.
Das zweite Problem: Auch eine unzulässige Kündigung wird wirksam, wenn man sich nicht rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht wehrt. Sie müssen also gegen die Kündigung vor Gericht ziehen - und zwar sehr schnell. Die Erfolgsaussichten hängen natürlich vom ersten Problem ab.

Übrigens: Dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden kann, ist ein Märchen. Ich weiß nicht woher das kommt; das Märchen hält sich hartnäckig, ist aber einfach falsch.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das erste Problem: Sie müssen den Beweis bringen, dass Sie tatsächlich Urlaub hatten.


Streng rechtlich betrachtet, trägt der AG die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung. Im Prozess würde es so aussehen, dass vorgetragen wird, dass der AN einfach nicht gekommen ist. Der AN bestreitet dies, indem er das Gespräch mit dem Geschäftsführer schildert, und dann muss der AG seine Version beweisen. Das wird er wohl, ohne Prozessbetrug zu begehen, nicht können.

Zitat (von drkabo):
Ich weiß nicht woher das kommt; das Märchen hält sich hartnäckig, ist aber einfach falsch.


Irgendjemand hier im Forum hat in einem anderen Thread mal auf das Recht in der DDR hingewiesen. Da war das wohl mal so. Aber welcher Thread es genau war, weiß ich auch nicht mehr.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Christof H. Böhmer
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 9x hilfreich)

1.
Die fristgerechte (ordentliche) Kündigung war möglicherweise unwirksam. Krankheit ist kein "betriebsbedingter" sondern ein "personenbedingter" Kündigungsgrund. Dieser erfordert eine auf Tatsachen basierende Zukunftsprognose des Arbeitgebers, dass Sie auch in Zukunft durch erhebliche Fehlzeiten dem Unternehmen "schaden" werden. Dies ist bei 6 - 7 Tagen Fehlzeit allein sicherlich nicht der Fall.

Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt auf die Kündigung anzuwenden ist. Voraussetzung hierfür: Mehr als 10 Beschäftigte im Betrieb (in Ausnahmefällen: mehr als 5) und mindestens 6 Monate bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Aber auch dann, wenn dies hier der Fall ist: Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass der Zugang der Kündigung möglicherweise mehr als 3 Wochen her ist. In diesem Fall (wenn nicht eine ganz besondere Ausnahmesituation besteht) ist es zu spät: Die Kündigung ist dann nicht mehr angreifbar. Sollte dies aber nicht der Fall sein: SOFORT REAGIEREN!

2.
Die fristlose (außerordentliche) Kündigung ist wahrscheinlich unwirksam. Selbst wenn Sie unentschuldigt gefehlt hätten, bedürfte dies regelmäßig zunächst einer Abmahnung (allerdings muss der Arbeitgeber die Zeit des unentschuldigten Fehlens dann nicht bezahlen). Etwas anderes gilt nur in den besonderen Fällen der angekündigten Krankheit oder der "beharrlichen" Arbeitsverweigerung; ferner dann, wenn Sie mit der Arbeitsverweigerung nötigen/erpressen.

Auch hier gilt: sofort (innerhalb von 3 Wochen) klagen, sonst "gilt" die Kündigung als wirksam!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Leicht off-Topic:

Zitat:
Irgendjemand hier im Forum hat in einem anderen Thread mal auf das Recht in der DDR hingewiesen. Da war das wohl mal so. Aber welcher Thread es genau war, weiß ich auch nicht mehr.

Tatsächlich im "Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977" stand
§ 58. Der Betrieb darf
a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c) Werktätigen während der Dauer des Grundwehrdienstes, des Dienstverhältnisses als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit und des Reservistenwehrdienstes,
d) Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, während Quarantäne sowie während des Erholungsurlaubs nicht fristgemäß kündigen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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