Fristlose Kündigung wegen Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten

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Gerade wenn Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte sich selbst unprofessionell verhalten, kann ein Arbeitnehmer schon mal die Nerven verlieren. Hier fallen dann häufig auch sehr unbedachte Äußerungen. Nicht selten wird dem Arbeitgeber sogar gedroht. Davor muss ich aus arbeitsrechtlicher Sicht dringend warnen.

Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber können eine Kündigung rechtfertigen

Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bedroht, kann dies eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dabei müssen es gar nicht immer Schläge sein, mit denen gedroht wird. Es reicht auch eine Nötigung, diese muss nicht einmal eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne sein. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen. … Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob das Verhalten den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bilden (BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 – 2 AZR 249/13 –, juris).

Wenn einem eine unbedachte Äußerung ausgerutscht ist: sofort entschuldigen

Wer in der Hitze des Gefechts eine missverständliche oder sogar eindeutig unzulässige Äußerung gemacht hat, sollte sich sofort entschuldigen. Derartige Entschuldigungen werden (vor allem wenn sie ernst gemeint und zeitnah erfolgen) von den Arbeitsgerichten honoriert. Zumindest wird dem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen, an seiner Meinung nachhaltig festzuhalten. Dies lässt auch den Grad des Verschuldens in einem milderen Licht erscheinen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Eine Abfindung ist in solchen Fällen immer drin. In dem Bereich ist in der Rechtsprechung vieles offen und ungeklärt. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind daher regelmäßig sehr gut.

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