Fristlose Kündigung in Probezeit bei grober Pflichtverletzung

5. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
iteach
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 46x hilfreich)
Fristlose Kündigung in Probezeit bei grober Pflichtverletzung

Ein Arbeitnehmer ist in der Probezeit. Er hat die Schlüsselgewalt über eine Filiale.

Ist es eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Arbeiter die Haupteinganstür der Filiale über Nacht nicht abschließt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

In der Probezeit dürfte eine Kündigung ohnehin höchstwahrscheinlich sein. Da bedarf es nicht einmal der Diskussion, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von iteach):
Ist es eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Arbeiter die Haupteinganstür der Filiale über Nacht nicht abschließt?

Ja, das wäre sie.


Grundsätzlich kann und darf der Arbeitgeber immer kündigen, selbst ohne Grund bzw. aus rechtswidrigen Gründen.
Und diese Kündigung wird dann - obwohl grundlos/rechtswidrig - auch wirksam.
Es sei denn man klagt innerhalb der 3 Wochen Frist gegen diese Kündigung.

Da man hier aber in der Probezeit ist und die Pflichtverlketzung keine Kleinigkeit ist, kann man sich die Klage sparen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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