Fristlose Kündigung in Ausbildung - 2 Wochen Frist

21. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
faen97
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung in Ausbildung - 2 Wochen Frist

Hallo, habe eine Frage bezüglich des Bbig bei einer fristlosen Kündigung.

Angenommen der Azubi (im weitern AN) ist Auszubildender in einer Aktiengesellschaft (im weiteren AG).

Für seine Ausbildung sind ein Fachkoordienator (für die fachlichen Sachen) und ein Gesamtkoordinator (für alle bürokratischen Dinge) verantwortlich.
Weitere Vorgesetzte sind ihm nicht bekannt, der Vorstand hat keinerlei "Verbindung" bzw. jemals Kontakt zum AN.

AN fehlt mehrmals unentschuldigt und wird korrekt abgemahnt. Nun fehlt er erneut unentschuldigt, nachdem der AN sich weiterhin nicht gemeldet hat wird ihm nach 2 Wochen ein Aufhebungsvertrag zugesandt.

Er reagiert hierauf nicht und es vergehen 4 Wochen. Der AN erscheint nun wieder auf der Ausbildungsstätte. Nun erfolgt die fristlose Kündigung unterschrieben vom Vorstand, versendet vom Gesamtkoordinator.

Nach Bbig Paragraf 22 (4) wäre die Kündigung meines Erachtens unwirksam.

Liege ich hier richtig oder gilt ausschließlich der Vorstand als Kündigungsberechtigter in einer Aktiengesellschaft? Wenn dies so ist könnte dieser Paragraf ja ins unermessliche hinausgezögert werden, wenn der Grund der Kündigung vom Gesamtkoordinator nicht an den Vorstand gemeldet wird oder?

Hoffe mir kann jemand Licht ins dunkle bringen :)

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Wer in einer Firma für was zuständig ist, unterliegt m.E. ausschließlich der internen Aufgabenverteilung; es ist eher nicht einzusehen, wieso unbedingt 'der Vorstand' für popelige Kündigungen zuständig sein soll in einer Aktiengesellschaft - das machen i.d.R. die Personal-Leute.
Was die Frist für die Fristlose anbelangt, wäre zu klären, wann genau der Schnitt für das 'Bekanntwerden' der relevanten Pflichtverletzung zu setzen ist. Und ja, die Frist gebietet Eile.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat:
Und ja, die Frist gebietet Eile.


3 Wochen um genau zu sein: Innerhalb dieser Zeit nach Zugang der Kündigung muss reagiert werdern. Die zuständige Kammer hat evtl. einen Schlichtungsausschuss eingerichtet, an den du dich wenden musst.

Ob die Kündigung - und die vorausgegangenen Abmahnungen - rechtl. Bestand haben, kann man ohne Details nicht beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Bezug auf die Frist ist mein Beitrag vllt. irritierend:

Der Kündigungsgrund darf dem zur Künidgung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sein (BBiG § 22 Abs. 4)
Mit der 3-Wochen-Frist meinte ich die Frist für die Kündigungsschutzklage.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen