Fristlose Kündigung im Rahmen einer Arbeitsschutzklage zurückziehen

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jolandi
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung im Rahmen einer Arbeitsschutzklage zurückziehen

Guten Morgen Zusammen,

angenommen, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wird die fristlose Kündigung im Gütetermin zurückgezogen, gibt es dann noch eine Möglichkeit, dagegen weiter vorzugehen?

Die klagende Person hat eine fristlose Kündigung unter nichtigen Gründen erhalten und eine Kündigungsschutzklage nur wegen einer möglichen Abfindung erhoben. Der vertretende Anwalt wurde darüber mehrfach informiert, dass eine wiederaufnahme der Arbeit nicht erfolgen wird/soll. Durch Krankheit und sehr weite Entfernung hatte die klagende Person nicht die Möglichkeit, bei dem Gütetermin anwesend zu sein (war auch nicht vom Gericht vorgeschrieben), nun wurde einfach entschieden, dass die Kündigung zurückgenommen wird, die klagende Person alle Anwalts und Gerichtskosten zahlen muss und lediglich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erstellt werden soll.

Auf Nachfragen beim zuständigen Anwalt kommen keine anständigen Antworten, lediglich dass es jetzt nunmal so ist.

Welche Möglichkeiten gibt es hier nun? Laut Internetrecherchen kann eine fristlose Kündigung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zurückgenommen werden.

Vielen Dank.

Grüße
Jolandi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat (von Jolandi):
Welche Möglichkeiten gibt es hier nun? Laut Internetrecherchen kann eine fristlose Kündigung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zurückgenommen werden.


Das ist zwar richtig, aber leider ist in Ihrem Fall Ihr Anwalt als gesetzlicher Vertreter vor Gericht gewesen und hat damit durch die gütige Einigung der Rücknahme der Kündigung zugestimmt.

Man hätte vorliegend einen Auflösungsantrag stellen müssen, dass das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden soll, wenn das Gericht erkennt, dass die Kündigung nicht wirksam war, aber dem AN eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist.

Das wird aber selten gemacht, weil man damit in eine schlechtere Verhandlungsposition kommt und der AG sich entsprechend geringere Angebote bzgl. einer Abfindung machen muss (wenn er sie überhaupt dann noch macht).

Leider sind Kündigungsschutzklagen ein reines Pokerspiel, jede Seite will möglichst viel gewinnen. Der Einsatz von Richtern für diese Aufgabe, ist eine gewaltige Resourcenverschwendung. Dass man sich anders selten einigt, kommt auch durch die möglichen Sperren von ALG I.

In Ihrem Fall hatte der AG vielleicht von Ihrer Haltung von irgendwo her Wind bekommen. Nun müssen Sie gute Miene zum bösen Spiel machen und die Arbeit wieder aufnehmen.

Es kann aber natürlich sein, dass der AG Ihnen dann doch einen Auflösungsvertrag anbietet, das müssen Sie abwarten.

-- Editiert von MitEtwasErfahrung am 13.10.2017 08:04

Signatur:

Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Sehe ich ähnlich.
Wenn man sich gerichtlich gegen eine Kündigung wehrt, ist immer damit zu rechnen, dass man wieder arbeiten gehen muss - egal ob der Arbeitgeber die Kündigug zurücknimmt oder das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. (Kündigung weg = Arbeitverhältnis läuft wieder an)
Von daher hätte es sich auch nicht wirklich was geändert, wenn der Gütetermin anders gelaufen wäre. Sie haben auf Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses geklagt und sich durchgesetzt.

Wenn man als Arbeitnehmer erkennen lässt, dass man sowieso nicht wieder arbeiten will, liefert man dem Arbeitgeber eine Steilvorlage. Der Arbeitgeber hat dann ja keinen Druck, Ihnen den Abschied mit einer Abfindung zu versüßen - sie wollen ja eh weg. Er lässt Sie dann einfach weiter arbeiten, bis Ihnen die Lust vergeht und Sie selbst kündigen.

Von daher wüsste ich jetzt nicht, was Sie jetzt sinnvolles tun könnten, außer die Arbeit wieder aufzunehmen und abzuwarten, ob der Arbeitgeber Sie nicht doch irgendwie loswerden möchte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wenn der AG die Kündigung zurückzieht, erlischt auch dein Rechtsschutzinteresse - es gibt dann nichts mehr, wogegen du klagen könntest. Gegen das Zurückziehen der Klage kann auch dein Anwalt nichts machen, weil eben der AG seine Absicht, dir kündigen zu wollen, widerruft. Folglich geht alles zurück auf Anfang, wie es zuvor war.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Jolandi):
Laut Internetrecherchen kann eine fristlose Kündigung nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers zurückgenommen werden.

Stimmt.
Nur gab es nie eine rechtswirksame fristlose Kündigung:
Zitat (von Jolandi):
Die klagende Person hat eine fristlose Kündigung unter nichtigen Gründen erhalten




Zitat (von Jolandi):
lediglich dass es jetzt nunmal so ist.

Vollkommen korrekt.
Wenn der Beklagte entscheidet, das er die Nichtigkeit akzeptiert, kann man nichts dagegen machen. Das ist ja offiziell schlieslich genau das was man wollte, weshalb man geklagt hat.
Beim pokern kann man halt auch mal verlieren ...



Zitat (von Jolandi):
Welche Möglichkeiten gibt es hier nun?

Die Arbeit unverzüglich wieder aufnehmen.
Ansonsten kommt die nächste fristlose Kündigung, wegen Verweigerung der Arbeitsleistung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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