Fristlose Kündigung durch einen Arbeitnehmer
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Sofern ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht, so kann er sich in der Regel später nicht auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen. Zu dieser Entscheidung kommt jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (Az. : 2 AZR 894/07).
Zwar bedürfe auch eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer gemäß § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund könne beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand ist und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb abgemahnt hat.
seit 2007
Soweit es an einem solchen wichtigen Grund fehlt, sei die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam, so das BAG. Entsprechend könne der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich über das zuständige Arbeitsgericht geltend machen. Wenn der Arbeitgeber darauf allerdings verzichtet, die Kündigung des Arbeitnehmers demnach hinnimmt, so könne sich der Arbeitnehmer, der zuvor aus eigenen Stücken schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. In diesem Falle würde der Arbeitnehmer gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, entschieden die Bundesrichter in ihrer Entscheidung.
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