Fristlose Kündigung Mieter Mietrecht

4. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Karlheinz990
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung Mieter Mietrecht

Erstmal sorry, dass ich diesen Beitrag ins Forum Erbrecht geschrieben habe. Ich weiß aber nicht, wie ich den Beitrag verschiebe.
Vielleicht kann mir der eine oder andere trotzdem helfen.

Appartment Delux betreibt ein privates Wohnheim mit Einzimmerappartements für Studierende und Auszubildende. J bezieht im Sommer 2016 eines dieser frischgebauten Einzimmerappartements. Schon bald nach dem Einzug bemerkt J, dass die Lüftung in der Küche bei manchen Witterungsbedingungen laut klappert. Auf Nachfrage wird ihm von Apartment Delux mitgeteilt, es handle sich um einen Konstruktionsfehler des Bauunternehmens, man verfolge mit Nachdruck die Lösung dieses Problems.
J erklärt daraufhin eine Mietminderung von zunächst 10%.
Nach einigen Wochen schickt Appartement D einen Handwerker vorbei, der ein Wuchtgewicht am Ventilator der Küchenlüftung anbringt. Dadurch reduziert sich das Klappern zunächst deutlich. Nach einiger Zeit wird das Klappern der Küchenlüftung jedoch wieder lauter. Nachdem J das Problem erneut gemeldet hat, erfolgt ein zweiter Reparaturversuch, bei dem ein schwereres Wuchtgewicht angebracht wird. Nach dem Reparaturversuch erklärt Appartement D die Mietminderung für beendet und zieht wieder den vollen Mietbetrag ein. Wie beim ersten Mal ist der Lärm der Küchenlüftung nach dem Anbringen des Gewichts zunächst verringert, bzw. ganz verschwunden. Im März 2017 ist es jedoch so laut, wie zuvor.
J hat jetzt die Nase voll. Da es sich um ein Einzimmerappartement handelt, kann er dem Lärm nicht ausweichen. Schlafen kann er nur mit Ohrenstöpseln.
Er will wissen, ob er gem. § 543 BGB außerordentlich fristlos kündigen kann. Allerdings ist er darauf angewiesen, noch bis Mai 2017 in diesem Appartement zu bleiben, da er erst dann eine neue Wohnung in Aussicht hat.
Außerdem würde er gerne wissen, welcher Prozentsatz Mietminderung bei der vorliegenden Belästigung gefordert werden kann.

-- Editier von Karlheinz990 am 04.03.2017 13:27

-- Editiert von Moderator am 04.03.2017 15:35

-- Thema wurde verschoben am 04.03.2017 15:35

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Was ist mit "Küchenlüftung" gemeint?

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#2
 Von 
Karlheinz990
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie soll ich das erklären? Es handelt sich um eine Plastikabdeckung an der Wand. Dahinter befindet sich eine Art Ventilator und dahinter wohl ein Lüftungsschacht.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Karlheinz990):
Allerdings ist er darauf angewiesen, noch bis Mai 2017 in diesem Appartement zu bleiben,


Wo ist das Problem?

J hätte doch bis zum 3. März 2017 fristgerecht zum 31. Mai 2017 kündigen können. Aktuell geht das jedoch frühestens zum 30. Juni 2017.

Zitat (von Karlheinz990):
Außerdem würde er gerne wissen, welcher Prozentsatz Mietminderung bei der vorliegenden Belästigung gefordert werden kann.


Eine Mietminderung fordert man nicht, die nimmt man selbst vor.

Es gibt diverse Tabellen dazu im Netz. Besser wäre es aber das von einem Fachanwalt, der die genauen Umstände kennt, machen zu lassen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Karlheinz990):
Er will wissen, ob er gem. § 543 BGB außerordentlich fristlos kündigen kann. Allerdings ist er darauf angewiesen, noch bis Mai 2017 in diesem Appartement zu bleiben, da er erst dann eine neue Wohnung in Aussicht hat.

Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn dem Vertragspartner ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zumutbar ist. Für den Mieter bedeutet das, dass die Wohnung unbewohnbar sein muss. Das scheint offenbar nicht der Fall zu sein, der Mieter will ja bis Mai noch darin wohnen. Damit ist eine fristlose Kündigung nach der Schilderung unmöglich.

Zitat (von Karlheinz990):
Außerdem würde er gerne wissen, welcher Prozentsatz Mietminderung bei der vorliegenden Belästigung gefordert werden kann.

Geht davon der Lärm weg? Nimm eine Mängelmeldung nach § 536c BGB und kündige an, die Miete angemessen zu mindern. Bisher hat der Vermieter ja offenbar immer zeitnah reagiert und hat sogar eine Minderung von 100% akzeptiert, die ich für außerordentlich sportlich halte. Wenn er das wieder tut, so ist doch alles in Ordnung.

Wenn kein Zeitmietvertag vorliegt und kein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, dann kannst du ganz normal mit regulärer Frist kündigen. Sollte wegen eines Zeitmietvertrages oder eines Kündigungsverzichtes keine normale Kündigung möglich sein, so wirds kompliziert. Unmöglich wäre eine Kündigung dann nicht, aber zumindest wird man meiner Meinung nach dann ohne Anwalt nicht weiterkommen.

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#5
 Von 
Karlheinz990
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat nicht immer zeitnah reagiert. Es ist auch nicht richtig, dass er einer Mietminderung von 100% zugestimmt hätte. Oben habe ich geschrieben, dass eine Mietminderung von 10% vorgenommen wurde. Es ist im Mietvertrag vorgesehen, dass eine Kündigung stets zum Semesterende möglich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Karlheinz990):
Es ist im Mietvertrag vorgesehen, dass eine Kündigung stets zum Semesterende möglich ist.


Jetzt kommt endlich der hüpfende Komma! :grins:

Handelt es sich um Wohnraum in einem Studentenwohnheim?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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