Fristlose Kündigung - Drohung?

7. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)
Fristlose Kündigung - Drohung?

Hallo zusammen,

ich hoffe hier auf etwas Hilfe. Gerade kam ich nach Hause und fand einen riesigen Zettel an der Wohnungstür, dass mein neuer Freund, der hier lediglich Besucher ist, sofort wegen Hausfiredensbruch und Hausbesetzung die Wohnung zu verlassen habe und ich und meine Mitbewohner (Ex-Freund und dessen Vater) fristlos gekündigt seien, wegen unhaltbarer Zustände und Beihilfe zur Wohnungsvermüllung. Jedoch ist weder die Wohnung vermüllt noch sind die Zustände unzumutbar. Miete wurde immer pünktlich bezahlt. Mein Freund ist fix und fertig. Welche Handhabe haben die Vermieter in Sachen fristloser Kündigung? Hinzuzusagen sei hierbei, daß sie mit uns im selben Haus wohnen. Ich denke, sie können uns nichts, außer uns eben runterputzen, wo es nur geht...

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23 Antworten
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#1
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

Zweifamilienhaus, oder wohnen neben euch und euren Vermietern noch mehr Parteien in dem Haus?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Nein, Vermieter unten, wir oben...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

dann habt ihr eh schlechte Karten, weil dann der Vermieter keinen Grund für eine (normale, nicht fristlose) Kündigung braucht, es muss also keinerlei Fehlverhalten von eurer Seite aus vorliegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Also kann er uns rausschmeißen, wie es ihm passt?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:
Also kann er uns rausschmeißen, wie es ihm passt?


Im Prinzip ja, er muss nach § 573a dabei lediglich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten.

Die beschriebene Aktion des Vermieters führt aber nicht zu einer wirksamen Kündigung.


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Gut zu wissen, wohnen bleiben mag ich nach dieser Aktion hier eh nicht mehr. Aber theoretisch kann ich seinen veranlassten Freibrief ja nutzen, sollte ich sofort eine neue Wohnung finden.

Habe grad erfahren, dass sie heute schon die Polizei holen wollten wegen meinem Freund. Der hat aber keiner Fliege was zu leide getan, war weder frech noch sonstwas. Außerdem hat mein Exfreund den Vermeiter heute im Halbschlaf in die Wohnung gelassen und ihn Fotos machen lassen. Wir haben Umzugskartons von meinem Freund hier lagern, aber was ich in meine Wohnung stelle, kann ihm egal sein, solange es keine Waffen oder sonstwas gefährliches ist. Theoretisch wäre eine Anzeige meinerseits wegen Hausfriedensbruch möglich?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Theoretisch wäre eine Anzeige meinerseits wegen Hausfriedensbruch möglich?


theoretisch kannst du jeden wegen allem anzeigen...

in dem Fall hat aber doch dein Ex den Vermieter hereingelassen, wo soll also der Hausfriedensbruch liegen? Wenn du jetzt Anzeige erstattest, obwohl du weisst, dass er keinen Hausfriedensbruch begangen hat, kann das schnell zum Bumerang werden. Gegenanzeige von Seitens des Vermieters und das könnte ja dann durchaus auch als berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung angesehen werden...

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Na gut, mein werter Ex hat da nicht weiter gedacht.

Aber trotzdem sollte es dem Vermieter doch egal sein, was ich in Wohnung oder Keller lager (in dem Fall Umzugskartons und zerlegte Möbel)? Gegen meinen Freund, der mein Besuch ist, könnte er mit der Polizei nichts ausrichten, solange er nicht randaliert oder stielt oder in deren Wohnung geht?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:
Gegen meinen Freund, der mein Besuch ist, könnte er mit der Polizei nichts ausrichten, solange er nicht randaliert oder stielt oder in deren Wohnung geht?


So ist es. Die Vermieter sollen die Polizei ruhig holen. Dann werden sie von einem Polizisten darüber aufgeklärt, dass das so nicht geht.

quote:
Aber theoretisch kann ich seinen veranlassten Freibrief ja nutzen, sollte ich sofort eine neue Wohnung finden.


Ja, wenn Du kurzfristig ausziehen willst, dann kannst Du einfach die Kündigung akzeptieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Sorry, aber für gewöhnlich ist man nicht nur zu Besuch mit Umzugskartons und (zerlegten) Möbeln. Wem willst du also das erzählen?

Auf wen läuft eigentlich der Mietvertrag und wie groß ist die Wohnung?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Klar, ungewöhnlich ist das schon mit Kartons und Möbeln. Die Wohnung läuft auf mich, meinen Ex und dessen Vater und ist Ca.90 qm2 groß - allerdings mit Dachschrägen. Es war geplant und auch abgesprochen, dass die Zwei aus dem Vertrag gehen und wir den übernehmen. Deshalb verstehe ich die Aktion jetzt noch weniger.

Allerdings würde ich jetzt hier nicht bleiben, selbst.wenn es die letzte Wohnung auf Erden wäre

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Klar, ungewöhnlich ist das schon mit Kartons und Möbeln...

von Sleepwalker am 08.01.2013 00:23


Daran ist eigentlich nichts ungewöhnlich. Es handelt sich schlicht und einfach um eine Gebrauchsüberlassung, die nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig ist. Ohne die erforderliche Erlaubnis liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor.

Vor einer Kündigung wird allerdings eine Abmahnung erforderlich sein.

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#13
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wo siehst du hier eine Gebrauchsüberlassung? Die liegt doch nur vor, wenn ein Mieter seine Wohnung unerlaubt einem Dritten komplett überlässt.
Hier handelt es sich höchstens um den unerlaubten Zuzug des Freundes der TE. Natürlich ist auch hier eine Erlaubnis erforderlich, aber es handelt sich dabei um eine Erlaubnis, die ein Vermieter nur in den seltensten Fällen verweigern darf. Keinesfalls ist hier eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo siehst du hier eine Gebrauchsüberlassung? <hr size=1 noshade>

Ein Dritter zieht mit Sack und Pack ein. Man muss schon blind sein um die Gebrauchsüberlassung nicht zu sehen...

quote:<hr size=1 noshade>
Die liegt doch nur vor, wenn ein Mieter seine Wohnung unerlaubt einem Dritten komplett überlässt. Hier handelt es sich höchstens um den unerlaubten Zuzug des Freundes der TE. <hr size=1 noshade>


Ein Blick ins Gesetz verbessert regelmäßig die Rechtskenntnis. Nach § 540 BGB ist für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.


quote:<hr size=1 noshade>
Natürlich ist auch hier eine Erlaubnis erforderlich, aber es handelt sich dabei um eine Erlaubnis, die ein Vermieter nur in den seltensten Fällen verweigern darf. Keinesfalls ist hier eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
<hr size=1 noshade>


Dass nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Erlaubnis bestehen könnte, ändert aber nichts daran, dass erst die Erlaubnis eingeholt werden muss. Ohne Erlaubnis ist und bleibt es eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Ganz schön kompliziert. Mein Freund ist in dieser Wohnung nicht gemeldet. Das Zeug ist lediglich untergestellt, bis wir alle ausziehen. Mir kann doch keiner vorschreiben, was ich in meiner Wohnung lagere oder nicht.

Den Vorwurf von Hausbesetzung und Hausfriedensbruch finde ich lachhaft. Wie ernst wären diese Vorwürfe zu nehmen?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Blick ins Gesetz verbessert regelmäßig die Rechtskenntnis. Nach § 540 BGB ist für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. <hr size=1 noshade>

Es ist aber keine komplette Gebrauchsüberlassung, sondern nur eine Teilüberlassung und zwar an den Partner. Und wie schon geschrieben darf der Vermieter hier die Erlaubnis sowieso in aller Regel nicht verweigern. Also gibt es auch keinen Grund für eine fristgerechte Kündigung und schon gar nicht für eine fristlose.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist aber keine komplette Gebrauchsüberlassung,...

von kathi2008 am 08.01.2013 14:42 <hr size=1 noshade>


Lesen und verstehen, nicht phantasieren...

§ 540 BGB unterscheidet nicht zwischen komplett oder teilweise. Die Unterscheidung wird erst beim Anspruch auf die Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB relevant, den es nur für einen Teil der Mietsache gibt.

Dass der Anspruch höchstwahrscheinlich bestehen wird, berechtigt den Mieter aber keineswegs, sich über das Prüfungsrecht des Vermieters nach Satz 2 hinwegzusetzen.

Es bleibt dabei: wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache eigenmächtig einem Dritten überlässt, handelt er rechtswidrig. Damit liegt - nach erfolgloser Abmahnung - ein Grund für eine fristlose Kündigung vor.
Diese Konstellation darf nicht verwechselt werden mit einer rechtswidrigen Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter. Der Ablauf muss aber zwingend damit beginnen, dass der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangt. Dabei wird der Mieter zunächst einmal die Person benennen müssen, der der Mitgebrauch der Mietsache eingeräumt werden soll. Erst dann ist der Vermieter in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Erlaubnis vorliegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Der § 540 BGB taucht in der veröffentlichen Rechtsprechung eigentlich nur im Zusammenhang mit Untermietvertrag
auf.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sleepwalker
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Was mich jetzt konkret interessieren würde ist, in wie weit seine Beschuldigungen zwecks Hausbesetzer und Hausfriedensbruch gerechtfertigt ist? Wir müssen im Laufe des Abends in die Wohnung zurück, da wäre es gut, wäre ich etwas gewappnet.

Ich bin nun ja fristlos gekündigt, meine " Mitbewohner" erst Ende März. Was bedeutet fristlos in Tagen? Vorher gab es keine Abmahnung, aber sobald ich was habe, würde ich den 'Freibrief" gern nutzen.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn man liest:

BGH 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 371/02
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 540 Abs 1 S 1 BGB vom 19.06.2001, § 553 Abs 1 S 1 BGB vom 19.06.2001, § 549 Abs 1 S 1 BGB vom 18.08.1896, § 549 Abs 2 S 1 BGB vom 14.07.1964
Mietvertrag: Erlaubnispflicht und Rechtsanspruch bei Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung

Leitsatz
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

...dann ist die Erlaubnis sogar einklagbar.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Mein Freund ist in dieser Wohnung nicht gemeldet. Das Zeug ist lediglich untergestellt, bis wir alle ausziehen.


Erzähl doch keinen Quark. Dein Freund ist nicht "zu Besuch", wie du behauptest, sondern er wohnt bei dir. Denn offenbar hat er ja keine eigene Bleibe mehr.

Wobei "Hausbesetzung und Hausfriedensbruch" natürlich auch Quark sind. Eher schon die bereits erwähnte unerlaubte Gebrauchsüberlassung (oder von mir aus auch unerlaubte Untervermietung). Das berechtigt - zumindest nach Abmahnungung - zur Kündigung, jedoch eher nicht zu einer fristlosen. Fristlos bedeutet "ohne Frist". Und nein, eine Fristlose ist kein Freibrief dann irgendwann - gerne nach Monaten - ausziehen zu dürfen.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 540 BGB unterscheidet nicht zwischen komplett oder teilweise. Die Unterscheidung wird erst beim Anspruch auf die Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB relevant, den es nur für einen Teil der Mietsache gibt. <hr size=1 noshade>

Und dieser Anspruch besteht in diesem Fall nunmal. Selbst wenn der Mieter es versäumt hat um die Erlaubnis des Vermieters zu bitten, dann kann er es nach einer Abmahnung nachholen. Tut er das dann auch nicht, warum auch immer, rechtfertigt das trotzdem keine fristlose Kündigung. Wo du das herphantasierst weiss ich nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
Ich bin nun ja fristlos gekündigt, meine " Mitbewohner" erst Ende März. Was bedeutet fristlos in Tagen? Vorher gab es keine Abmahnung, aber sobald ich was habe, würde ich den 'Freibrief" gern nutzen.

Wenn die fristlose Kündigung akzeptiert wird, würde ich das als Schuldeingeständnis sehen.
Kann man machen.
dass der Vermieter die Mieter bis zum nächsten regulären Kündigungszeitpunkt als Schadenersatz geltend machen kann, nimmt man damit natürlich in Kauf.

Man kann übrigens nicht vierschiedenen Mitern zu verschiedenen Zeitpunkten kündigen. Es sind entweder alle fristlos gekündigt oder niemand. Das sollte man mal als erstes in Erfahrung bringen.

1x Hilfreiche Antwort

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