>Fristlose Kündigung während Probezeit
Definitiv FALSCH, MarionH:
Eine fristlose Kündigung bedarf keiner Begründung. Der Arbeitgeber macht sich nur dann u.U. schadensersatzpflichtig, wenn der ekündigte eine Begründung fordert, diese aber nicht bzw. erst dann gegeben wird, wenn der Arbeitnehmer schon Kosten hatte.
Selbstredend bedarf es eines wichtigen Grundes, um die Kündigung auszusprechen.
Fristlos bedeutet tatsächlich fristlos, d.h ab sofort. Bei einer im Laufe des Tages erklärten fristloen Kündigung (die der Schriftform bedarf) kann/muss der Arbeitnehmer sofort mit der Arbeit aufhören. Er bekommt Entgelt nur dür die tatsächlich gearbeiteten Tage.
Bei einer fristlosen Kündigung ist auch unerheblich, ob die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt.
Anm: Es gibt auch Tarifverträge, die sehen in der Probezeit eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist auch für eine normale Kündigung vor.
von rama123 am 19.11.2003 21:47
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