>Fristlose Kündigung Untermiete
Hallo Hill!
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Im übrigen kann ich das nicht so ganz glauben mit dem "es gibt kein eigenes Untermietrecht".. "
Das Mietrecht wird in den §§
535 -
580a BGB geregelt, ein eigenes Unterkapitel für "Untermiete" gibt es nicht.
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Bei möblierten oder teilmöbliert vermieteten Zimmern vermindert sich die ordentliche Kündigungsfristsogar auf 2 Wochen ohne Angabe von Gründen (!) "
Dazu müßte das vermietete Zimmer überwiegend mit dem Einrichtungsgegenständen des Hauptmieters (als Vermieter) eingerichtet sein; §§
549,
573c BGB.
Wird der Raum nicht möbliert vermietet, könnte der Hauptmieter dem Untermieter m.E. gem.
§ 573a BGB kündigen, auch hier bedarf es keines berechtigten Interresses, lediglich die Kündigungsfrist verlängert sich um 3 weitere Monate.
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..was ja hier der Fall ist durch die ausstehende Kautionsrate, oder? "
Offene Kautionsforderungen werden bei der Berechnung eines Mietrückstands, der gem.
§ 543 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt,
nicht berücksichtigt.
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Wie auch imer, ich hab nun wieder ein Schreiben aufgesetzt, fristlos per sofort gekündigt, rein vorsorglich die fristgerechte Kündigung zum 31.05.05 ausgesprochen und eine Räumungsfrist bis zum 20.02.05 eingeräumt. "
Normalerweise hat der Mieter eine Schonfrist von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, um durch Nachzahlung des Mietrückstands die außerordentliche Kündigung unwirksam zu machen;
§ 569 Abs. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat aber in einem aktuellen Urteil erklärt, dass trotz der nachträglichen Zahlung - die zur Unwirksamkeit der außerordentliche Kündigung führt - die ordentliche Kündigung weiterhin wirksam bleibt, sofern der Mieter den Zahlungsverzug selbst maßgeblich verschuldet hat; BGH- Urteil vom 16.02.2005 -
VIII ZR 6/04.
Insgesamt ist die Untervermietung für den Hauptmieter nicht ohne Risiken, weil er i.d.R. nach außen Vertragspartner ist (Wohnung, Strom, Telefon o.ä.) und zu Zahlungen verpflichtet ist, gleich ob er die Miete von seinem Untermieter erhalten hat. Wenn Sie beim nächsten Mieterwechsel zwischen mehreren Mietern wählen können, sollten Sie evtl. den auswählen, der zusätzlich zur Kaution auch eine Mietausfallbürgschaft stellen kann.
Jedenfalls sollten Sie die Mietforderungen nach dem Auszug des Mieters bspw. über einen Mahnbescheid titulieren lassen.
MfG Gruwo
von Gruwo am 17.02.2005 15:33
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