Fristlose DSL-Kündigung nach misslungener Portierung

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BGH: DSL-Anbieter hatte Rufnummermitnahme zugesichert

Ein DSL-Kunde kann nach einem Wechsel zu einem neuen Anbieter fristlos kündigen, wenn die Rufnummermitnahme misslingt. Dies laut Bundesgerichtshof zumindest dann, wenn der neue Anbieter die Mitnahme der alten Telefonnummer ausdrücklich zugesagt hatte.

Der Fall: Ein DSL-Anbieter hatte einem wechselwilligen Kunden die Rufnummermitnahme versprochen und wollte "alles Weitere" für den Kunden übernehmen. Die Portierung missglückte, die Telefonnummer des Kunden war nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar.

Von 123recht

Schuld hatte zwar der alte Provider, der Datenbankeinträge nicht aktualisiert hatte. Trotzdem war die fristlose Kündigung bei dem neuen Anbieter rechtens. Denn durch das Versprechen und den Zusatz "wir kümmern uns um alles Weitere" übernahm der DSL-Anbieter Risiko und Gewährleistung für die Rufnummermitnahme.

(Az.: III ZR 231/12)

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