Fristlos gekündigt ohne Grund - lohnt sich der Weg zum Arbeitsgericht?

13. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)
Fristlos gekündigt ohne Grund - lohnt sich der Weg zum Arbeitsgericht?

Hallo zusammen,

meinem Sohn wurde heute fristlos gekündigt und das ohne Angabe von Gründen.
(zum heutigem Datum- ersatzweise fristgerecht mit Wirkung zum 30.04.17)

Hinter vorgehaltener Hand wurde meinem Sohn mitgeteilt, dass es zur Kündigung, wegen seiner Fehlzeiten, gekommen ist,
(durch Krankheit).

Eine Abfindung wurde ihm angeboten, die ihm aber nicht zusagte.

Meine Frage:

Lohnt es sich einen Anwalt aufzusuchen, oder werden diese Kosten und die einer Gerichtsverhandlung meinen Sohn in den finanziellen Ruin bringen?

Lg

Mell

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Lohnt es sich einen Anwalt aufzusuchen Wer sagt denn, daß er einen Anwalt braucht? Sowas macht man ohne Anwalt - die Klage setzt einem der Rechtspfleger im Arbeitsgericht auf. Offenbar gibt es gar keinen Grund für eine fristlose Kündigung - also klagt er und sichert sich damit sein Gehalt zumindest bis zum 30.04., evtl. sogar in Freistellung (also ohne dafür arbeiten zu müssen). By the way kommt es selten einer kostenpflichtigen Gerichtsverhandlung - Arbeitssachen enden meist im Gütetermin mit einem Vergleich, der keine Gebühren kostet.
Falls Sie mal was von "Arbeitskraft anbieten" hören oder lesen - das muß er nicht.

-- Editiert von muemmel am 13.03.2017 19:49

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Für eine fristlose Kündigung bedarf es außerordentlich wichtiger Gründe, die eine Zusammenarbeit im Betrieb von jetzt auf gleich sozusagen verbietet. Die fristlose ist also ein erheblicher Einschnitt in die Biografie eines Arbeitnehmers und gewiss keine ehrenvolle Sache. Schon deswegen sollte dein Sohn gegen die fristlose Kündigung vorgehen. Wenn die Sache mit der Krankheit bzw den Fehltagen stimmt, ist das schon überhaupt kein Grund für eine fristlose Kündigung. Also sollte dein Sohn gute Aussichten haben, die fristlose Kündigung zu vermeiden. Gegebenenfalls einigt man sich auf eine ordentliche Kündigung. Vielleicht ist sogar eine Abfindung drin.

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#3
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

@ All

Das klingt sehr nach Ausbildung. Da gelten andere regeln...

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

@asd
Könnte stimmen. Auch dann ist die Fristlose immer noch höchst obsolet.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo zusammen

und herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten.

Und nein, mein Sohn befindet sich nicht in der Ausbildung.

Er ist nun 5 Jahre in diesem Betrieb tätig und hatte in letzter Zeit einiges Pech, was seine Gesundheit betrifft.


Gestern war mein Sohn auf dem Arbeitsamt und heute am Gericht.

Die Rechtspflegerin hat meinem Sohn geholfen, er wird klagen.

Es sind nun auch die Wörter gefallen: "Arbeitskraft anbieten".

Ich habe meinem Sohn mitgeteilt, dass er das nicht muss.

Die Rechtspflegerin hatte ihm allerdings den Vorschlag gemacht.

Sie meinte, auch wenn er nichts schriftlich bekommt, dass er nicht wieder zur Arbeit kommen darf,

soll er nachfragen.

Auch handelt es sich nun um ein schwebendes Verfahren, sagte sie,

das würde bedeuten, dass mein Sohn dort weiter arbeiten kann, wenn die Firma dies zulässt (bis Ende April, nehme ich an).

Hat mein Sohn bis hierhin alles richtig gemacht?

LG

Mell

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Auch handelt es sich nun um ein schwebendes Verfahren, sagte sie Mich wundert, daß Rechtspfleger so ahnungslos sein können... Nein, er muß seine Arbeitskraft nicht anbieten - der AG hat ja ausdrücklich mitgeteilt (in Form der fristlosen Kündigung), daß er diese nicht haben will.
das würde bedeuten, dass mein Sohn dort weiter arbeiten kann Schlichter Unfug.
Hat mein Sohn bis hierhin alles richtig gemacht? Klar - er muß bloß klagen, und das hat er gemacht. Und jetzt muß er auf den Gütetermin warten und überlegen, was er da so als Vergleich vorschlagen könnte... Ich darf übrigens darauf hinweisen, daß, wenn die 5 Jahre schon komplett rum sind, er das Anrecht auf zwei Monate Kündigungsfrist hat - da muß der AG die Kündigung wenigstens auf den 31.05. zurückverlegen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo

und herzlichen Dank für deine Antwort.

Mein Sohn hatte am 1.05.2012 in dieser Firma angefangen.

Diese Rechtspflegerin meinte, dass es ja das Ziel sei,

dass mein Sohn wieder in dieser Firma arbeiten darf, deshalb klagt er ja und deshalb soll er nachfragen.

Wie hat denn so ein Vorschlag beim Gütetermin auszusehen?


Das Arbeitsamt gibt meinem Sohn vor, sich auf eine neue Stelle zu bewerben,

was er auch getan hat.

Falls es nun zu einem Vorstellungsgespräch kommen sollte,

wie soll er seinem event. neuen Arbeitgeber erklären, dass ihm gekündigt wurde,

falls er nicht mehr in der alten Firma arbeiten darf? (was anscheinend sehr wahrscheinlich ist)


LG

Mell

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Melli5):
Diese Rechtspflegerin meinte, dass es ja das Ziel sei,

dass mein Sohn wieder in dieser Firma arbeiten darf, deshalb klagt er ja und deshalb soll er nachfragen.


Sorry aber dann ist die Rechtspflegerin ziemlich ........ naiv .......
Wer will denn nach Erhalt einer fristlosen Kündigung noch im gleichen Betrieb arbeiten?
Das Arbeitsklima ist ruiniert und weder für Ihren Sohn, noch für den AG prickelnd.

ZIEL ist es, eine ordentliche Kündigung zu erhalten und eventuell noch eine Abfindung rauszuschlagen.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sorry aber dann ist die Rechtspflegerin ziemlich ........ naiv .......

Nö, die weis halt nur wie der Hase läuft.



Zitat (von Melli5):
Es sind nun auch die Wörter gefallen: "Arbeitskraft anbieten".

Es gibt Richter die das gerne sehen wenn der Arbetinehmer das gemacht hat.
Wenn man auf Nummersichergehen will, dann bietet man das per Einschrieben an.



Zitat (von spatenklopper):
Wer will denn nach Erhalt einer fristlosen Kündigung noch im gleichen Betrieb arbeiten?

Wenn man das nicht will, dann sollte man die Kündigungsschutzklage ganz schnell wieder zurückziehen.
Denn eine Kündigungsschutzklage richtet sich ja gegen die ungerechtfertigte Kündigung, denknotwendigerweise bedeutet das dann auch das wenn er gewinnt, er wieder dort zu arbeiten hat. Oder mit entsprechenden Sanktionen leben muss.

Im Gütetermin wird sich dann jedoch - nach entsprechenden richterlichen Hinweis - zu (gefühlt) 99% auf einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung und gutem Zeugnis geeinigt. Eben wegen dem oben genannten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo zusammen

und herzlichen Dank.

Gestern hat mein Sohn in der Firma angerufen und eine Absage erhalten.

Sie wollen ihn tatsächlich nicht mehr haben und haben ihn deshalb freigestellt.

Heute bekam mein Sohn auf seine Bewerbung einen Termin zu einem Vorstellungsgespräch.

Er macht sich keine große Hoffnung, denn wie will er seinem event. neuen Arbeitgeber klarmachen,

dass er eine Klage gegen den alten Arbeitgeber eingereicht hat?

Wie kann er diesen Umstand so formulieren, dass der event. neue Arbeitgeber nicht abgeschreckt wird?

LG

Mell

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Er macht sich keine große Hoffnung, denn wie will er seinem event. neuen Arbeitgeber klarmachen, dass er eine Klage gegen den alten Arbeitgeber eingereicht hat? Das muß er ja nicht erzählen. By the way ist sein Problem eher, wie der letzte Job geendet hat - nämlich mit einer fristlosen Entlassung. Da liegt der Hund begraben, nicht in der Klage - die könnte vielmehr diese fristlose Entlassung wieder aus der Welt schaffen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo und herzlichen Dank,

das ist richtig, da liegt der Hund begraben.

Ich glaube, mein Sohn muss aufpassen, dass er das Wesentliche im Blick behält.


LG

Melli

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo zusammen,

morgen ist es soweit (Gütetermin)!

Jetzt habe ich gelesen, dass es bei diesem Gütetermin zu einem Aufhebungsvertrag kommen kann.

Klingt logisch, denn dadurch kann es eine Abfindung geben.

Der Nachteil ist, dass mein Sohn kein Arbeitslosengeld bekommt (es wird erst einmal gesperrt).

Das kann man wohl nicht ändern, oder?

Und sein Arbeitgeber hat für den März (bis zum 13.3.) 500 Euro Gehalt überwiesen und nun für den ganzen April, 1 Euro.
Darf er das?
Seine fristlose Kündigung (ohne Grund) wird wirksam : ersatzweise fristgerecht zum 30.04.2017
liebe Grüße
Melli

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Melli5):
Der Nachteil ist, dass mein Sohn kein Arbeitslosengeld bekommt (es wird erst einmal gesperrt).


Aufgrund der Abfindung kann der Anspruch auf ALG1 ruhen, was aber nur den Beginn verschiebt und nicht zur verkürzten Dauer führt.

Es ruht nicht, wenn die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht "verkauft" wird.

Zur Sperrzeit wegen des möglichen Aufhebungsvertrags:
"Kei­ne Sperr­zeit verhängt die Agen­tur für Ar­beit da­ge­gen, wenn der Ar­beit­neh­mer ge­gen ei­ne Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­hebt und den Pro­zess durch ei­nen Ab­fin­dungs­ver­gleich be­en­det, in dem es heißt, dass das Ar­beits­verhält­nis durch or­dent­li­che be­triebs­be­ding­te Kündi­gung be­en­det wor­den ist. "
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html#tocitem1

Nachtrag: Nach Möglichkeit im Vorfeld noch mit der Arbeitsagentur klären.



-- Editiert von Retels am 03.05.2017 13:05

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Melli5):
Hallo zusammen,

morgen ist es soweit (Gütetermin)!

Jetzt habe ich gelesen, dass es bei diesem Gütetermin zu einem Aufhebungsvertrag kommen kann.

Klingt logisch, denn dadurch kann es eine Abfindung geben.

Der Nachteil ist, dass mein Sohn kein Arbeitslosengeld bekommt (es wird erst einmal gesperrt).

Das kann man wohl nicht ändern, oder?

Und sein Arbeitgeber hat für den März (bis zum 13.3.) 500 Euro Gehalt überwiesen und nun für den ganzen April, 1 Euro.
Darf er das?
Seine fristlose Kündigung (ohne Grund) wird wirksam : ersatzweise fristgerecht zum 30.04.2017
liebe Grüße
Melli



Mehrere Punkte

1. KEINEN Aufhebungsvertrag unterzeichnen, dazu besteht kein Grund. Er hat ja die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung mit Freistellung. Davon ab ist die Frist für die fristgerechte Kündigung eh schon abgelaufen.
2. Eine mögliche Abfindung ist unabhängig von 1
3. Ziel sollte sein, die fristlose in eine fristgerechte Kündigung umzuwandeln dabei die Freistellung unangetastet lassen.
4. Umgehend beim Gericht vorbeifahren und zusehen, dass das fehlende Gehalt noch im morgigen Termin mitbehandelt wird.


Man sollte schon zu Ende schreiben vor dem absenden.....

-- Editiert von spatenklopper am 03.05.2017 13:34

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Melli5
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo zusammen und herzlichen Dank!

Heute war der Gütetermin und alles ist gut.

Mein Sohn wird eine gute Abfindung erhalten, eine ordentl. Kündigung, er bekommt eine Gehaltsnachzahlung und ist jetzt noch 2 Monate angestellt (muss aber nicht arbeiten),

er bekommt auch Schulungszeugnisse und ein Arbeitszeugnis.

Vielen Dank für die wertvollen Tipps und euer Wissen, dass ihr mit mir geteilt habt.

DANKE


Liebe Grüße

Melli

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung und Glückwunsch an den Sohnemann zum doch noch guten Ausgang.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Und als Ergänzung: dein Sohn muss dem neuen Arbeitgeber nichts von "schlecht auseinandergehen" erzählen.
Er hat lang genug in der Firma gearbeitet und siht für sich dort keine Aufstiegs und entfaltungsmöglichkeiten mehr. er ucht neue Herausforderungen und das in der neuen Firma, die ihm laut Internetauftritt das ermöglichen könnte.

Es kann passieren, dass der AG beim alten nachfragt und erfärt was, dann kann man i,,er moch sagen, man wollte mehr Geld und wurde sich nicht einig. das kann man sixch aber nur leistenm wenn man tatsächlich gute Leistung dem AG zusichern kann.

0x Hilfreiche Antwort

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