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Diese "Kündigung" dürfte formal und inhaltlich unwirksam sein.
Eine verhaltensbedingte
Kündigung hat eine entsprechende
Abmahnung zur Voraussetzung, in der das vertragswidrige Verhalten in Art und Umfang genau beschrieben und mit Zeugen belegt ist. Zu dem muss aus der Abmahnung die Konsequenz der
Kündigung hervorgehen, falls sich das kritisierte Verhalten fortsetzt.
In diesem Fall ist die Abmahnung an die Schriftform gebunden.
Sollte es in der Tat zu berichtigten Beschwerden gekommen sein, wäre es allerdings sinnvoll, künftig nicht mehr Lärm zu verursachen.
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von olaf1223 am 18.03.2010 14:52
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