Fristen fuer Maengelbehebung bei Neubau

7. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Roland82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Fristen fuer Maengelbehebung bei Neubau

Hallo zusammen,

wir haben vor einigen Monaten im Kanton Zuerich Stockwerkeigentum schluesselfertig erworben. Bei der Wohnungsuebergabe wurden diverse Maengel festgehalten. Zudem haben sich in der Zwischenzeit weitere Maengel gezeigt, die auch vom Generalunternehmer als solche anerkannt wurden. Leider hat sich bei mehreren Punkten bisher noch nichts getan.
Desweiteren sind wir im Zusammenhang mit einem Garantiefall dem Generalunternehmer gegenueber in Vorleistung gegangen, warten aber seit Monaten auf eine Stellungnahme zu unserer Rueckforderung.

Der GU reagiert nur noch mit wochenlangen Verzoegerungen auf unsere Anfragen, und vertroestet uns dann nur damit, den Sachverhalt noch weiter abklaeren zu wollen. Wir ueberlegen uns nun, einen Anwalt einzuschalten, wuerden aber zuerst gerne die rechtliche Grundlage abklaeren: Wie lange hat der GU Zeit fuer die Maengelbehebung? Welche (rechtlichen) Druckmittel stehen uns zur Verfuegung?

Danke und viele Gruesse
Roland

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Am besten in einem Forum für Schweizer Recht anfragen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Am besten in einem Forum für Schweizer Recht anfragen.


Danke fuer den Hinweis, Harry.
Daran hatte ich zwar gedacht, konnte aber kein entsprechendes Forum finden. Dafuer bin ich allerdings auf diese alte Frage gestossen, bei der vorgeschlagen wird, es einfach trotzdem auf recht123.net zu versuchen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Ja, einfach mal etwas länger warten, eventuell hat man ja Glück.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)


Hallo,

habt ihr die Wohnung vom GU oder z.B. von einem Immobilienunternehmen gekauft ? Es kann sein, dass der GU nicht Euer direkter Ansprechpartner ist. Du musst die Forderungen dem Verkäufer gegenüber schriftlich geltend machen. Gibt es schriftliche Aufforderungen mit Fristsetzungen zur Mangelbeseitigung?

Ein Druckmittel ist das liebe Geld. Habt ihr Geld einbehalten und ist es so viel, dass man die Mängel auch von einer anderen Firma abstellen lassen kann ?

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