Habe einen Mietvertrag für eine Garage. Der Mietvertrag ist unabhängig von einem Wohnungsmeitvertrag. In dem Mietvertrag ist ein monatlicher Mietzins aufgeführt und keine Regelungen zur Mieterhöhung genannt.
Nun habe ich von meinem Vermieter
eine schriftliche Mitteilung für eine kurzfristige Mieterhöhung erhalten.
Gibt es für Garagenmietverträge auch Fristen, wie frühzeitig eine Mieterhöhung mitgeteilt werden muß?
Und besteht bei einem Garagenmietvertrag auch ein Sonderkündigungsrecht bei einer Mieterhöhung?
Wie ist denn hier die Rechtlage?
Fristen bei der Mieterhöhung zum Gargenmietvertrag
6. Februar 2006
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Frage vom 6. Februar 2006 | 22:59
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristen bei der Mieterhöhung zum Gargenmietvertrag
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#1
Antwort vom 7. Februar 2006 | 07:21
Von
Status: Praktikant (723 Beiträge, 74x hilfreich)
Garagen sind kein Wohnraum, so daß die entsprechenden Vorschriften (ortsübliche Vergleichsmiete, Sonderkündigungsrecht usw.) nicht anwendbar sind.
Mit anderen Worten: die Miete ist frei verhandelbar. Es kann jederzeit eine Mieterhöhung verlangt werden, die auch nicht begründet zu werden braucht. Der Mieter muß dem Verlangen nicht zustimmen. Allerdings kann der Vermieter den Garagenmietvertrag im Rahmen der vereinbarten oder gesetzlichen Fristen (in der Regel drei Monate) kündigen, ohne daß es einer Begründung bedarf.
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