Frist für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

1. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)
Frist für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

Hallo,

was wäre, wenn die Pol/Staatsanwaltschaft wegen einer Straftat ermittelt und noch keine (ausreichenden) Beweise für eine Anklage gibt oder die Tat keinen eindeutigen Verstoß gegen das Strafrecht, muss die Staatsanwaltschaft nach §170 II das Verfahren einstellen oder kann sie auch das Verfahren Jahre lang offen lassen?

Gilt das auch, wenn man abwarten will, ob der Beschuldigte eine eindeutige und nachweisbare Straftat begeht?

Vielen Dank für eine Antwort.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

nein, es gibt keine festgelegten Fristen, mit Ausnahme der Verjährungsfristen natürlich.
Die zweite Frage ist mir unverständlich. Eine nicht nachgewiesene Tat ist auch dann nicht nachgewiesen, wenn man eine andere, nachweisbare Straftat begeht.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Johnny112
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 109x hilfreich)

Hm, ich glaube er meinte damit sowas wie: A begeht einen Bankraub , bei ihm wird die Beute gefunden, aber A behauptet die beute nur auf der Strasse gefunden zu haben. Sonst liegen keine Beweise gegen A vor. Einen Monat später begeht A wieder einen bankraub und wird diesmal auf frischer Tat ertappt . Wäre zwar immer noch nicht genug, um auf den ersten Raub zu schliessen, aber ich denke soetwas in der Richtung meinte der Fragesteller, oder?

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#3
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Es gibt dafür keine Festgelete First.

Das läuft so.


DIe Polizei ermittelt, wenn Sie fertig ist bzw. es nix mehr zu ermitteln gibt dann wird Sie das Verfahren an die STA abgeben, die es einstellt weil es keine Hinweise auf den Täter gibt, und weitere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen.

Das Verfahren kann aber innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden wenn Sich neue Hinweise auf den Täter ergeben.


MFG

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#4
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

>>DIe Polizei ermittelt, wenn Sie fertig ist bzw. es nix mehr zu ermitteln gibt dann wird Sie das Verfahren an die STA abgeben, die es einstellt weil es keine Hinweise auf den Täter gibt, und weitere Ermittlungen keinen Erfolg versprechen.<<

Danke, aber was wäre, wenn der Beschulidte verhört wird und das ganze an die Staatsanwaltschaft geht und das Verfahren auch nach über einem Jahr nicht eingestellt wurde bzw. der Beschuldige darüber nicht informiert wurde? Wäre das zulässig?

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#5
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Evtl. ermittelt die StA ja noch weiter... Es ist nämlich nicht so, wie der Beitrag von Marc007 fälschlich suggeriert, dass die Polizei entscheidet wann "sie fertig ist" und es "nix mehr zu ermitteln gibt". Ob die Polizei fertig ist oder noch etwas zu ermitteln ist, entscheidet die StA (§§ 161 Abs. 1 , 163 Abs. 2 Satz 1 StPO ).

Sofern tatsächlich nichts mehr zu ermitteln ist (keine Ansätze für weitere Beweiserhebungen vorliegen), muss das Erittlungsverfahren alsbald eingestellt werden; im geschilderten Fall nach § 170 Abs. 2 StPO .

Wenn Sie Beschuldigter sind, bitten Sie doch die StA unter Angaben ihrer Personalien, des Tatvorwurfs, ggf. des Aktenzeichens, schriftlich um Mitteilung des Sachstands.

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#6
 Von 
Letzter
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Nuja, man sollte sich hierbei vllt. auch überlegen, ob man wirklich evtl. schlafende Hunde wecken will...

Ciao

Letzter

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