Frist für Arbeitszeugnis

8. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
Frist für Arbeitszeugnis

Ich habe mal gelesen, dass ein AN, sofern er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt, seinen Anspruch darauf verwirkt.
Ist das zutreffend?
Wenn nein, innerhalb welcher Frist kann der AG verpflichtet werden, ein Zeugnis zu erstellen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Ist das zutreffend?


Kommt drauf an. Diese Verwirkung hat ja nichts mit gesetzlichen Fristen zu tun, sondern beruht auf Rechtsprechung. Da gehen wohl die Gerichte davon aus, dass es einem AG eben nicht zuzumuten ist einem AN nach der 3-jährigen Verjährungsfrist noch ein Zeugnis auszustellen, weil die Erinnerung verblasst, weil vielleicht Leute, die den Ex-AN beurteilen könnten bereits ausgeschieden sind usw.

Eine Rolle spielt dabei auch, ob der AN das Zeugnis nachweisbar angemahnt hat.

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Problem ist in der letzten Zeit, dass immer wieder EX-Mitarbeiter kommen, die schon lange ausgeschieden sind. Gestern erst wieder eine Aushilfe die 2000 - ca. März 2001 hier tätig war. Ich frage mich, warum die sich nicht eher um ihre Sachen kümmern.
Reicht es eigentlich ab einer bestimmten Zeit aus, ein einfaches Zeugnis zu erstellen in dem keine Leistungsbewertung zu finden ist?
Quasi nur ein war von ... bis ... hier beschätigt und hat folgende Aufgaben wahrgenommen: ...
Ich würde nach über 6 Monaten niemanden mehr beurteilen wollen.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Wenn ihr so freundlich seid und ein 'einfaches' Zeugnis ausstellen wollt (siehe Gewerbeordnung <- per google ... § 109), dann könnt ihr das gerne tun. Eine Forderung nach nem 'qualifizierten' Zeugnis, dürfte nach 5 Jahren 'ins Leere laufen'.

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... gleichwohl - bei allen praktischen schwierigkeiten - der an hat ein recht auf ein zeugnis, und das ist nicht an fristen gebunden.

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

@hinkelbein Der Anspruch verjährt ganz normal mit BGB-Frist. Z.T. auch per vertraglicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfrist. Außerdem haben darüber schon Arb.gerichte entschieden (siehe Verwirkung).

Und du glaubst doch nicht im ernst, dass wenn es da keine Fristen gäbe, jemand nach z.B. 10 Jahren noch diesbezüglich irgendwas ausrichten könnte?

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