Frist für Kautionsrückzahlung

24. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
nicimausi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frist für Kautionsrückzahlung

Ich habe Anspruch auf eine Kautionsrückzahlung. Wie lange hat der Vermieter Zeit mir die Kaution zurück zu bezahlen, gibt es da eine bestimmte geseztliche Frist, wenn ja welche Quelle?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Allgemein wird für die Rückzahlung eine Frist von 6 Monaten angesetzt, weil nach diesem zeitpunkt keine Schadenersatzansprüche vom Vermieter mehr geltend gemacht werden können.

Sollten aber noch Nebenkostenabrechnungen ausstehen, so kann ein Teilbetrag auch noch länger einbehalten werden.

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#2
 Von 
Mietrechtsexperte
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 15x hilfreich)

Nebenkostenabrechnung, und damit endgültige Kautionsabrechnung, kann max. knapp 2 Jahre dauern.

Z.B. Auszug im Januar 2005 -> Nebenkosten bis spätestens Dezember 2006 und dann auch erst der Rest der Kaution.

Quelle: § 556 Abs. 3

.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

und noch etwas:

Ein Vermieter darf nach dem Ende eines Mietverhältnisses die Kaution einbehalten, wenn eine Betriebskostennachzahlung zu erwarten ist. Hat er jedoch nicht spätestens sechs Monate nach dem Auszug aus der Wohnung über die Nebenkosten abgerechnet, so wird die Kaution fällig. Das gilt unabhängig davon, dass der Vermieter das Recht hat, die Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach Ablauf des vorherigen Abrechnungszeitraums zu erstellen und gegebenenfalls Nachforderungen geltend zu machen.
(Amtsgericht Hannover, 560 C 16066/04 )

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allgemein wird für die Rückzahlung eine Frist von 6 Monaten angesetzt, weil nach diesem zeitpunkt keine Schadenersatzansprüche vom Vermieter mehr geltend gemacht werden können.

Mit der Ausnahme, dass durchaus noch Schäden, die dem Mieter anzurechnen sind, nach 6 Monaten zu begleichen sind, wenn vorher der zuständige Handwerker aus Zeitmangel (oder Materialbesorgung) nicht vorher Zeit hat.
Für evtl.ausstehende NK ohnehin klar, dass dafür ein entsprechender Betrag zurückgehalten werden darf.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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