Frist des Versorgers zur Rechnungslegung im Vorlauf zur Nebenkostenabrechnung an die Mieter

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
rsDAX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)
Frist des Versorgers zur Rechnungslegung im Vorlauf zur Nebenkostenabrechnung an die Mieter

Tag.
Nachdem 2015 vom Versorger für Fernwärme die Abrechnung für 2014 erst am 18. Dez zugegangen ist, konnte nicht mehr fristgerecht durch den Messtechnik- und Abrechnungsfritzen die Abrechnung für die Mieter des Hauses aufbereitet werden. Das ist kein Problem ansich wegen familiären Klimas im Haus, für Zukunft wäre es aber wichtig, den Mietern rechzeitige Zustellung zu gewährleisten. Gibt es gesetzliche Fristen, an die sich der Versorger halten muß, um ausreichende Zeit für die hausinterne Abrechnung zu sichern?? Falls nicht, welcher Zeitpunkt könnte vom Versorger als zumutbar gefordert werden??
Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Mit Fernwärme habe ich glücklicherweise nichts zu tun, aber das Problem kenne/kannte ich auch von Gas+Strom-Versorgern.

Seit kurzem müssen die Versorger von Strom+Gas nach Energiewirtschaftsgesetz innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen.
https://www.verbraucherzentrale.de/energieversorger-rechnungen
Leider gilt das EnWG nicht für die Versorgung mit Fernwärme
http://wdb.fh-sm.de/EnergieRFernwaerme
Auch in der AVGBFernwärmeV steht nichts zur Abrechnungsfrist.
https://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/rechtsprechung-literatur-zur-avbfernwaermev/

Vielleicht kann Dir jemand anderer eine klare Vorschrift zu einer Abrechnungsfrist von Fernwärmeversorgern nennen.

Ansonsten würde ich den Versorger 6 Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes unter Fristsetzung anmahnen und ihn zugleich nach Fristverstreichung in Verzug setzen ... unter Hinweis auf etwaige Schadenersatzforderungen wenn durch sein Verschulden die Abrechnungsfrist gegenüber den Mietern nach BGB § 556 nicht eingehalten werden kann.
So habe ich immer versucht, die Versorger auf Trab zu bringen - manchmal musste ich allerdings sogar erst eine Klage auf Abrechnung androhen. Glücklicherweise ist sind diese Zeiten inzwischen vorbei.

Bei Problem-Mietern wird der Vermieter m.E. die Klage auf Abrechnungserteilung wahrmachen müssen, um tatsächlich "die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten haben" - denn dazu müssen halt ggf auch bestehende Rechtsmittel wahrgenommen werden.



Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
rsDAX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:
Ansonsten würde ich den Versorger 6 Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes unter Fristsetzung anmahnen und ihn zugleich nach Fristverstreichung in Verzug setzen ... unter Hinweis auf etwaige Schadenersatzforderungen wenn durch sein Verschulden die Abrechnungsfrist gegenüber den Mietern nach BGB § 556 nicht eingehalten werden kann.


Danke für deine ausführliche Antwort!!!

Wäre normalerweise durchaus ein Pfad, den ich gehen würde...nur ist der Versorger halt kein Energieriese irgendwo fernab, sondern die Gemeinde im 300 Seelen Dorf betreibt ein kleines Fernwärmekraftwerk. Da bin ich bemüht, "keinen Stress zu verursachen". Eine fixe Regelung käme da helfend bei...



-- Editiert von rsDAX am 05.01.2016 17:06

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#4
 Von 
rsDAX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 5x hilfreich)

Oh, schön!!! Danke!!!

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