Frist versäumt: Sexualtäter entgeht Sicherungsverwahrung
AFP VOM 1.2.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1101 Aufrufe Mehr zum Thema:Sicherungsverwahrung
Mann hatte Frau verletzt und Kind missbraucht
Durch ein Versäumnis der Essener Staatsanwaltschaft ist ein Sexualtäter nach Verbüßung seiner Haft der Sicherungsverwahrung entgangen: Die Behörde habe bei der Beantragung der Sicherungsverwahrung die vorgeschriebene Frist vor Haftentlassung des Mannes versäumt, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Die Strafverfolgungsbehörde habe "alles veranlasst, damit solche Pannen nicht mehr passieren" und entsprechende "behördliche Maßnahmen" eingeleitet.
Der Sprecher der Staatsanwaltschaft bestätigte mit seinen Angaben einen Bericht des "Westfalen-Blatts". Der mehrfach vorbestrafte Täter war dem Bericht zufolge zuletzt 2003 vom Landgericht Essen zu sieben Jahren Haft verurteilt worden, weil er eine Frau mit einer Machete verletzt und ein Kind missbraucht hatte. Damals hatte sich das Gericht in seinem Urteil ausdrücklich die spätere Unterbringung des Mannes in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Die Sicherungsverwahrung muss demnach jedoch sechs Monate vor dem Zeitpunkt verhängt werden, zu dem eine Strafaussetzung auf Bewährung möglich ist. Einen entsprechenden fristgerechten Antrag stellte die Staatsanwaltschaft aber nicht.
Nachdem die Behörde die Frist hatte verstreichen lassen, beantragte sie wenige Tage vor der Haftentlassung des Mannes im Dezember 2009 die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Essen folgte dem Antrag. Auf Beschwerde des Verurteilten kippte das Oberlandesgericht Hamm jedoch diesen Beschluss, da es im vorliegenden Fall für die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung keine Rechtsgrundlage gebe.
1. Februar 2010 - 11.57 Uhr
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