Fremdwerbung auf T-shirt zulässig?

27. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
go426915-80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Fremdwerbung auf T-shirt zulässig?

Guten Tag,

ich habe eine theoretische Frage:

Person A trainiert beinahe täglich in einem Fitnesstudio (B). Obwohl Person A weiß, dass der Inhaber des Studios keine Fremdwerbung wünscht (steht jedoch nicht im Hausrecht), trägt Person A ein T-Shirt auf welchem der Name eines anderen Studios(C) steht. Person A hat zwar kein Vertrag oder ähnliches mit C um Werbung zu verbreiten, möchte jedoch trotzdem genau dieses T-Shirt im Studio tragen (besonders weil der Inhaber denkt er darf sich auch sonst alles rausnehmen).
Ist es Person A erlaubt dieses Shirt zu tragen oder ist dies gegebenenfalls sogar Strafbar (unlauterer Wettbewerb?), was den Inhaber dazu veranlassen könnte Schadensersatz (für möglicherweise abgeworbene Mitglieder) zu verlangen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Ist es Person A erlaubt dieses Shirt zu tragen


Wenn es nicht vertraglich verboten ist, ja.

Zitat:
oder ist dies gegebenenfalls sogar Strafbar (unlauterer Wettbewerb?)


Da A ja offenbar nicht geschäftsmäßig/gewerbsmäßig handelt, ist UWG für ihn nicht einschlägig.
Mir wäre auch neu, daß ich nicht mit meinem Audi bei einem Mercedes-Händler vorfahren dürfte oder mit Louboutin-Schuhen den Eintritt im Tamaris verboten bekommen kann.

Problematisch wäre es vielleicht nur für C, wenn nachgewiesen wird, daß dieser den A dazu beauftragt hat. Das wäre dann möglicherweise (!) ein UWG-Verstoß seitens C.

Zitat:
was den Inhaber dazu veranlassen könnte Schadensersatz (für möglicherweise abgeworbene Mitglieder) zu verlangen


Das wohl nur im o.a. Fall vielleicht (!) gegen C, wenn B denn beweisen könnte, wieviele Kunden nur wegen dieser Werbung zu C gewechselt sind (das sind gleich mehrere Hürden, die in der Praxis schwer zu nehmen sind).

-- Editiert von TheSilence am 27.01.2016 12:54

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go426915-80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen dank für deine hilfreiche Antwort, allerdings besteht glaube ich noch Diskussionsbedarf :)

Ist die "geschäftliche Handlung" des UWG nicht folgendermaßen definiert:
"das Verhalten einer jeden Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt"
Ich meine klar, zwar betreibt Person A dies nicht geschäftsmäßig/gewerbsmäßig aber nun doch möglicherweise um Kunden aus Studio B darauf aufmerksam zu machen, dass ein Studio C vorhanden ist, damit Studio B Kunden verliert (welche dann zu C wechseln-> Geschäftsschädigung?). In diesem Moment würde doch ein objektiver Zusammenhang zumindest zum Verlust der Kunden in Studio B bestehen, oder?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
aber nun doch möglicherweise um Kunden aus Studio B darauf aufmerksam zu machen, dass ein Studio C vorhanden ist


Das alleine ist ja nicht wettbewerbswidrig.

Zitat:
damit Studio B Kunden verliert


Das alleine ist ja nicht wettbewerbswidrig. Im übrigen wäre das erst noch zu beweisen. Ich trage meine Versace-Jacke beim Einkauf im Prada-Laden auch nicht, um Prada Kunden wegzunehmen. :crazy:

Zitat:
In diesem Moment würde doch ein objektiver Zusammenhang zumindest zum Verlust der Kunden in Studio B bestehen, oder?


Das alleine reicht aber weder für Geschäftsschädigung noch für wettbewerbswidriges Verhalten. Oder darf ich dann auch im McDonald's nicht mehr sagen "bei KFC schmeckt es aber besser"? :crazy:

2x Hilfreiche Antwort


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