Guten Tag,
ich habe eine theoretische Frage:
Person A trainiert beinahe täglich in einem Fitnesstudio (B). Obwohl Person A weiß, dass der Inhaber des Studios keine Fremdwerbung wünscht (steht jedoch nicht im Hausrecht), trägt Person A ein T-Shirt auf welchem der Name eines anderen Studios(C) steht. Person A hat zwar kein Vertrag oder ähnliches mit C um Werbung zu verbreiten, möchte jedoch trotzdem genau dieses T-Shirt im Studio tragen (besonders weil der Inhaber denkt er darf sich auch sonst alles rausnehmen).
Ist es Person A erlaubt dieses Shirt zu tragen oder ist dies gegebenenfalls sogar Strafbar (unlauterer Wettbewerb?), was den Inhaber dazu veranlassen könnte Schadensersatz (für möglicherweise abgeworbene Mitglieder) zu verlangen?
Fremdwerbung auf T-shirt zulässig?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Zitat:Ist es Person A erlaubt dieses Shirt zu tragen
Wenn es nicht vertraglich verboten ist, ja.
Zitat:oder ist dies gegebenenfalls sogar Strafbar (unlauterer Wettbewerb?)
Da A ja offenbar nicht geschäftsmäßig/gewerbsmäßig handelt, ist UWG für ihn nicht einschlägig.
Mir wäre auch neu, daß ich nicht mit meinem Audi bei einem Mercedes-Händler vorfahren dürfte oder mit Louboutin-Schuhen den Eintritt im Tamaris verboten bekommen kann.
Problematisch wäre es vielleicht nur für C, wenn nachgewiesen wird, daß dieser den A dazu beauftragt hat. Das wäre dann möglicherweise (!) ein UWG-Verstoß seitens C.
Zitat:was den Inhaber dazu veranlassen könnte Schadensersatz (für möglicherweise abgeworbene Mitglieder) zu verlangen
Das wohl nur im o.a. Fall vielleicht (!) gegen C, wenn B denn beweisen könnte, wieviele Kunden nur wegen dieser Werbung zu C gewechselt sind (das sind gleich mehrere Hürden, die in der Praxis schwer zu nehmen sind).
-- Editiert von TheSilence am 27.01.2016 12:54
Vielen dank für deine hilfreiche Antwort, allerdings besteht glaube ich noch Diskussionsbedarf
Ist die "geschäftliche Handlung" des UWG nicht folgendermaßen definiert:
"das Verhalten einer jeden Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt"
Ich meine klar, zwar betreibt Person A dies nicht geschäftsmäßig/gewerbsmäßig aber nun doch möglicherweise um Kunden aus Studio B darauf aufmerksam zu machen, dass ein Studio C vorhanden ist, damit Studio B Kunden verliert (welche dann zu C wechseln-> Geschäftsschädigung?). In diesem Moment würde doch ein objektiver Zusammenhang zumindest zum Verlust der Kunden in Studio B bestehen, oder?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:aber nun doch möglicherweise um Kunden aus Studio B darauf aufmerksam zu machen, dass ein Studio C vorhanden ist
Das alleine ist ja nicht wettbewerbswidrig.
Zitat:damit Studio B Kunden verliert
Das alleine ist ja nicht wettbewerbswidrig. Im übrigen wäre das erst noch zu beweisen. Ich trage meine Versace-Jacke beim Einkauf im Prada-Laden auch nicht, um Prada Kunden wegzunehmen.
Zitat:In diesem Moment würde doch ein objektiver Zusammenhang zumindest zum Verlust der Kunden in Studio B bestehen, oder?
Das alleine reicht aber weder für Geschäftsschädigung noch für wettbewerbswidriges Verhalten. Oder darf ich dann auch im McDonald's nicht mehr sagen "bei KFC schmeckt es aber besser"?
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten