Fremde Parker auf Firmenparkplatz

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Fremde Parker auf Firmenparkplatz

Hallo,
was kann man dagegen tun, Fremdparker vom Parken auf einem nicht öffentlichen und nicht absperrbaren Firmenparkplatz, der sich vor der Firma an der Straße befindet, abzuhalten? Abschleppen? Sicher. Den Falschparker am Wegfahren hindern, bis er 20,-- Euro gezahlt hat? Wohl eher nicht, oder? Sonst noch welche Möglichkeiten?

Gruß
HaMaBo

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Keine realistischen. Ein Zettelchen unterm Scheibenwischer nützt nachträglich auch nichts mehr. Ansonsten wäre es sinnvoll den Firmenparkplatz mittels Beschilderung eindeutig als solchen zu kennzeichnen und das Abschleppen schon mal anzudrohen. Aber auch das hilft nicht gegen renitente Falschparker.

Ihr könnt euch von einem der einschlägigen Service-Unternehmen aus der Abschlepp-Branche beraten lassen, es gibt durchaus welche die sich um die Überwachung und das Abschleppen kümmern ohne dass ihr in Vorleistung gehen müsst.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#2
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah, danke für den Tipp. Also rigoros abschleppen lassen.
Schild mit Abschleppppiktogramm hängt, nutzt aber nichts.

-- Editiert von Hamabo am 27.07.2017 18:39

-- Editiert von Hamabo am 27.07.2017 18:39

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#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Wenn es sich um einen bzw. wenige immer wiederkehrende Falschparker handelt, Unterlassungserklärung anstreben. Dann wird es jedes Mal teuer, irgendwann sollte damit Schluss sein.

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#4
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Möglichst keine einschlägigen Abzockfirmen beauftragen! Damit gibt man seinen Parkplatz als Jagdrevier frei, damit die möglichst viele Vorwände für Abschleppen und zweifelhafte Geldforderungen suchen können. Letztlich sind auch eigene Mitarbeiter und Kunden davor nicht sicher - der kleinste Formverstoß oder Irrtum wird da als Vorwand zum Abschleppen genommen. Auch gibt es durchaus rechtliche Risiken, wenn man diese grenzlegale Abzockerei beauftragt.

Geldansprüche wegen Falschparken allein hat man keine - Blockieren von Fahrzeugen, um Geldzahlungen zu erzwingen, gilt als strafbare Erpressung.

Bleibt, das Abschleppen selbst zu beauftragen, wenn sie es wirklich zu dreist treiben. Unterlassungserklärung durch Anwalt ist auch ein Weg, sollte aber in akzeptabler Weise erfolgen (keine überhöhten Kostenforderungen, erst so warnen.

Rein ethisch sollte das Falschparken nur dann bekämpft werden, wenn es wirklich stört. Nicht selbstzweckhaft, oder um Vorwände für Schädigungs- und Bereicherungshandlungen einschlägiger "Parkplatzwächter" zu liefern (also z.B. außerhalb der Geschäftszeiten).

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von ClauKoCel):
Such dir ein Abschleppunternehmen, welches die Kosten gleich beim Falschparker abrechnet. Machen mittlerweile echt viele, zum Glück.

Und alle haben Vertragsklauseln, daß der Auftraggeber zahlen muss, sobald der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs nicht zahlen will oder kann...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

Nö. Der Markt entwickelt sich weiter. Zumindest in meiner Stadt gibt es Anbieter, die für de Auftraggeber absolut risikolos sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
bodo108
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gibt kein Patentrezept, um einen nicht beschrankten Firmenparkplatz freizuhalten.

Vorab solltest Du Dich fragen, ob Du (oder Mitarbeiter der Firma) selbst kontrollieren wollen/sollen/können oder ob Du dies gerne auslagern möchtest. Das Auslagern geht erst ab einer bestimmten Größe des Parkplatzes. Wenn Du Dich für das Auslagern entscheidest, bist Du weniger frei und hast immer das Problem, dass diese Firmen eigenen Regeln folgen und auch einen Gewinn erwirtschaften müssen. Insbesondere bei Abschleppunternehmen musst Du bedenken, dass es auch mal einen Kunden oder neuen Mitarbeiter treffen kann.

Wenn Du Dich entscheidest, die Kontrolle des Parkplatzes selbst in die Hand zu nehmen, dann stellt sich als nächste Frage, ob man Abschleppen will (viel Stress), ob man einen Anwalt für die Abmahnung sucht (teuer für den Betroffenen, ca. 200 Euro) oder selbst den Halter ermittelt und eine Verwarnungsgebühr berechnet. Es gibt auch Anbieter, die die Kommunikation mit den Falschparkern übernehmen und individuelle Lösungen anbieten. Eine Parkkralle ist weiterhin keine gute Idee.

Als Empfehlung würde ich über ein gestuftes Modell nachdenken, dass beim ersten Verstoß nur ein kleiner Verwarnungsbetrag erhoben wird. Beim zweiten oder dritten Verstoß können dann nachvollziehbar andere Mittel zum Einsatz kommen.

Gutes Gelingen!

Bodo (von CitiParking.de)

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zumindest in meiner Stadt gibt es Anbieter, die für de Auftraggeber absolut risikolos sind.

In welcher Form?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

Na, halt Abschleppfirmen, die direkt mit dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs abrechnen und nicht den Auftraggeber in Regress nehmen, wenn der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zahlungsunwillig/unfähig ist. Da liegt das wirtschaftliche Risiko bei der Abschleppfirma. Sowas gibt es - auf wenn eh1960 das nicht glauben will.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
die direkt mit dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs abrechnen und nicht den Auftraggeber in Regress nehmen, wenn der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zahlungsunwillig/unfähig ist.

Stimmt, das gibt es und erfüllt dann - je nach Ausgestaltung - auch gleich mal den Straftatbestand des Betruges. Also für den Auftraggeber nicht wirklich absolut risikolos ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9281x hilfreich)

Warum?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von drkabo):
die direkt mit dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs abrechnen und nicht den Auftraggeber in Regress nehmen, wenn der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs zahlungsunwillig/unfähig ist.

Stimmt, das gibt es und erfüllt dann - je nach Ausgestaltung - auch gleich mal den Straftatbestand des Betruges. Also für den Auftraggeber nicht wirklich absolut risikolos ...

Das verstehe ich jetzt auch nicht - wo soll da ein Betrug vorliegen?

Ich habe noch keinen Abschlepper gesehen, der bereit ist, das Ausfallrisiko auf die eigene Kappe zu nehmen. Das machen die schon deshalb nicht, weil sie immer auch damit rechnen müssen, mal vom Abgeschleppten in Regress genommen zu werden, weil für das Abschleppen im Gegensatz zur Ansicht des Auftraggebers die Rechtsgrundlage fehlte...

Aber wenn es einen Abschlepper gibt, der solche Vertragskonditionen hat - wunderbar. Als Auftraggeber würde ich das allerdings vorher genau prüfen (lassen), und gucken, ob da nicht ein paar ordentliche Hintertürchen in den AGB sind.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Das fordern von Schadenersatz der nie entstanden ist dürfte ein Betrug sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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