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Freiwillige Abgabe der Fahrerlaubnis?

Von Rechtsanwalt Dr. med. Herbert Karpienski
10.5.2010 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 2372 Aufrufe
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Fahrerlaubnis, Führerschein

Hinsichtlich Ihres Führerscheines sind zwei Möglichkeiten im Bußgeld- und Strafverfahren zu unterscheiden. Zum einen kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden und zum anderen kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Vereinfacht gesagt behalten Sie bei einem ausgesprochenen Fahrverbot Ihre Fahrerlaubnis, dürfen aber nach Abgabe des Führerscheins für den ausgesprochenen Zeitraum kein Kraftfahrzeug führen. In der Regel können Sie sich den Zeitraum aussuchen, in dem Sie auf Ihren Führerschein verzichten wollen, geben ihn freiwillig ab und erhalten ihn automatisch zurück.

Anders verhält es sich, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde beispielsweise wegen Ungeeignetheit wegen Cannabiskonsums oder zwei "Alkoholfahrten" mit weniger als 1,1 Promille entzogen werden soll. In diesem Fall werden Sie in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom verhängten Bußgeld aufgefordert, den Führerschein und damit auch die Fahrerlaubnis freiwillig abzugeben unter Androhung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Rechtsanwalt
Dr. med. Herbert Karpienski
Essen

Haftungsrecht der Ärzte, Sozialrecht, Verkehrsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Hierbei sollten Sie die gesetzliche Regelung des § 29 des Straßenverkehrsgesetzes beachten, die den Betroffenen schlechter stellt, der gleichzeitig ein "Punkteproblem" hat und die Fahrerlaubnis freiwillig abgibt.

Geben Sie in diesem Fall die Fahrerlaubnis freiwillig ab und hatten Sie bis zu diesem Zeitpunkt zusätzlich ein "Punkteproblem", so laufen Sie Gefahr, die bisher gesammtelten Punkte "mitzunehmen", so dass diese bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht getilgt wurden.

Gemäß § 29 Absatz 5 des StVG beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei einem (freiwilligen) Verzicht auf die Fahrerlaubnis (oder bei Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Dem steht § 29 Absatz 1 Satz 3 StVG gegenüber, wonach Eintragungen wegen Punkten nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 und 2 StVG (8 - 13 oder 14 - 17 Punkte) bereits getilgt werden, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Dr. med. H. Karpienski
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Facharzt für Anästhesiologie
Verkehrsmedizin
Tätigkeitsschwerpunkte
Medizinrecht, Sozialrecht

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45130 Essen
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