>Freistellung für Bewerbungsgespräche
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Bewerbung - Freistellung zur Stellensuche
Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine angemessene Zeit zum Suchen einer neuen Stelle. Das ist in
§ 629 BGB geregelt und gilt auch für befristete Arbeitsverträge.
Der Arbeitnehmer muss sich mit diesem Verlangen an den Arbeitgeber wenden; er kann also nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers der Arbeit fern bleiben.
Dieser gesetzliche Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Für die Häufigkeit, den Zeitpunkt und die Dauer der Freistellung sind die Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsmarktes maßgebend.
Der Arbeitgeber muss auch für die angemessene Zeit zur Stellensuche das Arbeitsentgelt zahlen.
von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:57
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