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Freistellung für Bewerbungsgespräche

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Freistellung für Bewerbungsgespräche

Fall:

Person hat befristeten Arbeitsvertrag bis Ende August, wird nicht weiterbeschäftigt werden.

Person hat Einladungen zu Bewerbungsgesprächen.

Muß Betrieb Person dafür freistellen?

Wird diese Zeit "vom Gehalt abgezogen" oder muß sie "nachgearbeitet" werden?

Muß Person Bewerbungstermine an "den Rand des Arbeitstages" (ganz früh oder ganz spät) legen?


von Lichtgestalt am 20.06.2006 14:09
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
Also, ob man nun weiterbeschäftigt wird oder nicht, spielt doch gar keine Rolle. Man befindet sich ja noch in einem Arbeitsverhältnis. Das heißt, dass man die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen erfüllen muss, das betrifft natürlich auch die Arbeitszeit. Will man innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zu einem Bewerbungsgespräch, obliegt die Entscheidung dem Arbeitgeber, ob er ihm dafür frei gibt oder nicht. M.E. eine Kulanzentscheidung. Dafür gibt es doch keinen Rechtsanspruch, es sei denn, dies stünde im Arbeitsvertrag, was wohl kaum der Fall sein dürfte.

Ein Bewerbungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber wird wohl auch nicht im Interesse des jetzigen Arbeitgebers liegen. Bezahlt wird einem diese Auszeit also nicht. Entweder vor oder nach dem Job, vielleicht in der Mittagspause, wenn sie denn lang genug ist. Oder man muss einen freien Tag beantragen. Oder Urlaub nehmen. Oder sich krankschreiben lassen (was sicher nicht die feine englische Art ist und schiefgehen kann..)


von Dr. Eschflegel am 20.06.2006 19:02
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
doppelt, bitte hier löschen...

-- Editiert von Dr. Eschflegel am 20.06.2006 19:04:16


von Dr. Eschflegel am 20.06.2006 19:03
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
Analog zum Anspruch auf Freistellung bei Kündigung nach BGB § 629 wäre da schon eine Freistellung auch bei befristeten Verträgen denkbar. Zumindest innerhalb einer entsprechenden Kündigungsfrist. Nur ob man das dem Arbeitgeber so erklären kann, dass dieser sich dazu bereit erklärt, ist die Frage.


von venotis am 20.06.2006 19:15
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
... der Arbeitgeber ist ein Rechtsanwalt...


von Lichtgestalt am 21.06.2006 09:38
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
Eine Freistellung für Bewerbungsgespräche muß der AG nicht genehmigen. Er kann durchaus erwarten, dass man dies außerhalb der Arbeitszeit vereinbart.


von murgab123 am 21.06.2006 09:45
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
internetratgeber-recht.de:

Bewerbung - Freistellung zur Stellensuche
Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine angemessene Zeit zum Suchen einer neuen Stelle. Das ist in § 629 BGB geregelt und gilt auch für befristete Arbeitsverträge.
Der Arbeitnehmer muss sich mit diesem Verlangen an den Arbeitgeber wenden; er kann also nicht ohne Genehmigung des Arbeitgebers der Arbeit fern bleiben.

Dieser gesetzliche Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Für die Häufigkeit, den Zeitpunkt und die Dauer der Freistellung sind die Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses und des Arbeitsmarktes maßgebend.

Der Arbeitgeber muss auch für die angemessene Zeit zur Stellensuche das Arbeitsentgelt zahlen.




von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:57
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche

-- Editiert von hamburgerin01 am 21.06.2006 12:01:33


von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:57
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche
dreifachposting...

-- Editiert von hamburgerin01 am 21.06.2006 12:01:04


von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:58
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>Freistellung für Bewerbungsgespräche

-- Editiert von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:59:52


von hamburgerin01 am 21.06.2006 11:59
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