>Freispruch / Einstellung
Nein Trixi, den Freispruch aus "Mangel an Beweisen" gibt es offziell nicht.
Es gibt einen
"Freispruch aus tatsächlichen Gründen" (Straftat konnte nicht nachgewiesen werden,
oder wurde erwiesenermaßen nicht (vom Angeklagten) begangen)
und
den
"Freispruch aus rechtlichen Gründen" (wenn sich herausstellt, daß die angeklagte Tat nicht strafbar war, also kein Tatbestand erfüllt wurde)
Eine andere Urteilsformel werden Sie in keinem Strafurteil finden, insbes. nicht "aus Mangel an Beweisen"
Bei einer Einstellung hingegen (wobei in diesem Kontext ja nur
§ 170(2) StPO in Frage kommt, und nicht die Opportunitätsvorschriften der
§§ 153ff. StPO), wird schon seitens der StA auf die "(Weiter-)Verfolgung" einer Strafsache verzichtet, wenn "die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten"
Die Einstellung nach
§ 170(2) StPO kann u.a. durch nicht hinreichenden Tatverdacht begründet sein, aber auch durch andere Gründe, wie z.B. ein Verfahrenshindernis (z.B. Strafunmündigkeit des Täters oder Verjährung). Aus einer § 170(2) Einstellung kann also keine "Unschuld" abgeleitet werden, denn auch wenn der Beschuldigte die Tat unstreitig begangen hat, wird nach
§ 170(2) StPO eingestellt, wenn etwa Verjährung eingetreten ist.
Im Übrigen, und daß ist wohl der wichtigste Unterschied, wenn man auf die Eingangsfrage abstellt, bewirkt ein "Freispruch" einen Strafklageverbrauch, der in Deutschland Freigesprochende kann also nicht nochmals wegen der selben Tat in Deutschland angeklagt werden. (Ausnahme: Wiederaufnahme nach
§ 362 StPO) Ein nach
§ 170 StPO eingestelltes verfahren kann jedoch jederzeit ohne besonderen Grund wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Ermittlungsansätze bieten.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 17.02.2005 03:37:09
von !!Streetworker!! am 17.02.2005 00:57
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