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Freispruch / Einstellung

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Freispruch / Einstellung

Wo genau liegt eigentlich der Unterschied zwischen einem Freispruch und der Einstellung aus Mangel an Beweisen?

Gilt man nur bei einem Freispruch als unschludig?


von JFKuchen am 16.02.2005 13:45
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Freispruch / Einstellung
Gilt man nur bei einem Freispruch als unschludig?

So ist es.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 16.02.2005 15:08
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Freispruch / Einstellung
Aber es gibt doch auch den Freispruch aus Mangel an Beweisen.

Es ist doch egal, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde oder jemand freigesprochen wurde. (Jedenfalls, wenn ich auf den Unschuldsbegriff abstellen will)
Jedes Mal gilt man als unschuldig. Auch wenn es "nur" ein Freispruch oder eine Einstellung aus Mangel an Beweisen war.

Im deutschen Recht benötigt man auch keinen positiven Beweis FÜR die Unschuld des Beschuldigten/Angeklagten, es reicht eben, wenn die Beweise nicht für die überwiegende Schuld sprechen.
Aus diesem Grund ist ein Freispruch aus Mangel an Beweisen oder eine entsprechende Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch kein 2.Klasse-Freispruch/Einstellung.

Gruß Trixi


von Trixi0703 am 17.02.2005 00:32
Status: Legende (244 Beiträge)
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>Freispruch / Einstellung
Nein Trixi, den Freispruch aus "Mangel an Beweisen" gibt es offziell nicht.

Es gibt einen "Freispruch aus tatsächlichen Gründen" (Straftat konnte nicht nachgewiesen werden, oder wurde erwiesenermaßen nicht (vom Angeklagten) begangen)

und

den "Freispruch aus rechtlichen Gründen" (wenn sich herausstellt, daß die angeklagte Tat nicht strafbar war, also kein Tatbestand erfüllt wurde)

Eine andere Urteilsformel werden Sie in keinem Strafurteil finden, insbes. nicht "aus Mangel an Beweisen"

Bei einer Einstellung hingegen (wobei in diesem Kontext ja nur § 170(2) StPO in Frage kommt, und nicht die Opportunitätsvorschriften der §§ 153ff. StPO), wird schon seitens der StA auf die "(Weiter-)Verfolgung" einer Strafsache verzichtet, wenn "die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten"

Die Einstellung nach § 170(2) StPO kann u.a. durch nicht hinreichenden Tatverdacht begründet sein, aber auch durch andere Gründe, wie z.B. ein Verfahrenshindernis (z.B. Strafunmündigkeit des Täters oder Verjährung). Aus einer § 170(2) Einstellung kann also keine "Unschuld" abgeleitet werden, denn auch wenn der Beschuldigte die Tat unstreitig begangen hat, wird nach § 170(2) StPO eingestellt, wenn etwa Verjährung eingetreten ist.

Im Übrigen, und daß ist wohl der wichtigste Unterschied, wenn man auf die Eingangsfrage abstellt, bewirkt ein "Freispruch" einen Strafklageverbrauch, der in Deutschland Freigesprochende kann also nicht nochmals wegen der selben Tat in Deutschland angeklagt werden. (Ausnahme: Wiederaufnahme nach § 362 StPO) Ein nach § 170 StPO eingestelltes verfahren kann jedoch jederzeit ohne besonderen Grund wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Ermittlungsansätze bieten.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 17.02.2005 03:37:09


von !!Streetworker!! am 17.02.2005 00:57
Status: Tao (17083 Beiträge)
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>Freispruch / Einstellung
Hi,
da es keinen Freispruch erster oder zweiter Klasse gibt, wird im Tenor natürlich keine Begründung ausgesprochen - Der Angeklagte wird nur freigesprochen - erst aus den Gründen ergibt sich dann, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Wenn es aus tatsächlichen Gründen war, kann es auch ein Freispruch aus "Mangel an Beweisen" sein. Das wird sprachlich vielleicht anders begründet, ist aber so.

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren aus TATSÄCHLICHEN Gründen ein, dann doch deswegen, weil die Beweislage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung erkennen lässt (d.h. kein genügender Anlass für die Erhebung der öffentlichen Klage besteht) d.h. "aus Mangel an Beweisen".

In beiden Fällen gilt der Angeklagte/Beschuldigte als unschuldig (das war doch wohl die ursprüngliche Frage)

Natürlich ist die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens deutlich einfacher als der eines Freispruchs durch Urteil.

Bei dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses sieht es bzgl. der "Schuldfrage" vielleicht anders aus.
Hierbei gibt es aber nicht nur Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft. Auch nach Anklageerhebung kann sich erst in der mündlichen Hauptverhandlung herausstellen, dass die Tat verjährt war, der Täter nicht schuldfähig oder der Geschädigte nimmt einen Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt zurück.
Dann allerdings erfolgt ja auch kein Freispruch, sondern das Verfahren wird durch Urteil eingestellt.

M.E. bezog sich aber die Frage nur auf die fehlende Beweislage in Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung - und da gibt es (so meine unmaßgebliche Meinung) keinen Unterschied.

-- Editiert von Trixi0703 am 17.02.2005 17:20:36


von Trixi0703 am 17.02.2005 17:18
Status: Legende (244 Beiträge)
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>Freispruch / Einstellung
Wenn es aus tatsächlichen Gründen war, kann es auch ein Freispruch aus "Mangel an Beweisen" sein. Das wird sprachlich vielleicht anders begründet, ist aber so.

Mein Reden. ("Es gibt einen "Freispruch aus tatsächlichen Gründen" (Straftat konnte nicht nachgewiesen werden, oder wurde erwiesenermaßen nicht (vom Angeklagten) begangen")

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren aus TATSÄCHLICHEN Gründen ein,

Eine Einstellung nach § 170(2) StPO wird nicht begründet. Dort wird weder in der Einstellungformel, noch in einer Begründung auf tatsächliche oder rechtliche Gründe abgestellt.

In beiden Fällen gilt der Angeklagte/Beschuldigte als unschuldig (das war doch wohl die ursprüngliche Frage)

Bei einer Einstellung wegen Verjährung würde ich den Täter nicht als "unschuldig" bezeichnen wollen.

Auch nach Anklageerhebung kann sich erst in der mündlichen Hauptverhandlung herausstellen, dass die Tat verjährt war, der Täter nicht schuldfähig oder der Geschädigte nimmt einen Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt zurück.


Das ist richtig.

Dann allerdings erfolgt ja auch kein Freispruch, sondern das Verfahren wird durch Urteil eingestellt.

Ein Verfahren kann nicht durch Urteil eingestellt werden. Entweder es ergeht ein Urteil/Freispruch, oder es erfolgt eine Verfahrenseinstellung. Das Gericht hat i.Ü. nicht die Möglichkeit innerhalb der Hauptverhandlung einzustellen (ausg. nach §§ 153 ff. StPO). Nach § 170(2) StPO kann das Gericht nie einstellen. Diese Einstellungsform ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Stellt sich während der HV ein Verfahrenshindernis heraus, wird nach § 206a StPO (außerhalb der HV durch "Beschluß" eingestellt). Stellt es sich im Vorverfahren heraus, wird nach § 170(2) StPO durch die StA eingestellt.

Prinzipiell ist mir schon klar, was sie meinen, aber rein rechtlich kann aus einer § 170(2) StPO Einstellung eben keine "Unschuld" hergeleitet werden.

Auch ein Freispruch sagt "real" natürl. nichts über die Unschuld aus, da er -da haben Sie Recht- auch aus Mangel an Beweisen erfolgen kann. Rechtlich ist jedoch ein Freispruch etwas anderes als eine Einstellung, da eben -auch wenn er aus tatsächlichen Gründen erfolgt- in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet wird, ob "aus Mangel an Beweisen" oder "wegen erwiesener Unschuld". Insofern ist Freispruch = Freispruch.





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von !!Streetworker!! am 17.02.2005 18:15
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>Freispruch / Einstellung
@Streetworker
Ach, da würde ich jetzt aber gerne um einiges an Kohle wetten, dass innerhalb der mündlichen Hauptverhandlung bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eine Einstellung DURCH URTEIL nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich ist. (NATÜRLICH ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft vorbehalten)
Der Verweis auf § 206a StPO ist hier absolut fehlerhaft, wird aber immer gerne genommen
;-) ;-)

M.E. MUSS aber grade RECHTLICH die Unschuld des Beschuldigten sowohl aus der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als auch aus dem Freispruch des Urteil angenommen werden - völlig egal, was tatsächlich passiert ist.
Dass bei einer Einstellung wegen Verjährung dies grade nicht gilt, habe ich ja auch ausgeführt.


Im Übrigen wird eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft selbstverständlich begründet. Nicht unbedingt in der Einstellungsnachricht an den Beschuldigten, aber entweder sind die Gründe aktenkundig zu machen oder es ist dem Antragsteller i.S.d. § 171 StPO ein begründeter Bescheid zu erteilen. Und daraus ergibt sich auch, ob aus tatsächlichen Gründen (z.B. "Mangel an Beweisen") oder aus rechtlichen Gründen eingestellt wird; insbesondere dann, wenn dem Antragsteller auch noch das Klageerzwingungsverfahren eröffnet ist - denn eine Beschwerde soll ja vermieden werden, also begründet die Staatsanwaltschaft beschwerdeträchtige Sachen eher ausführlich, Verfahren von Amts wegen eher knapp.
Diese Gründe kann der Beschuldigte dann auch auf Nachfrage erfahren.


von Trixi0703 am 18.02.2005 00:49
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>Freispruch / Einstellung
@Streetworker
Ach, da würde ich jetzt aber gerne um einiges an Kohle wetten, dass innerhalb der mündlichen Hauptverhandlung bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eine Einstellung DURCH URTEIL nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich ist. (NATÜRLICH ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft vorbehalten)
Der Verweis auf § 206a StPO ist hier absolut fehlerhaft, wird aber immer gerne genommen
;-) ;-)

M.E. MUSS aber grade RECHTLICH die Unschuld des Beschuldigten sowohl aus der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als auch aus dem Freispruch des Urteil angenommen werden - völlig egal, was tatsächlich passiert ist.
Dass bei einer Einstellung wegen Verjährung dies grade nicht gilt, habe ich ja auch ausgeführt.


Im Übrigen wird eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft selbstverständlich begründet. Nicht unbedingt in der Einstellungsnachricht an den Beschuldigten, aber entweder sind die Gründe aktenkundig zu machen oder es ist dem Antragsteller i.S.d. § 171 StPO ein begründeter Bescheid zu erteilen. Und daraus ergibt sich auch, ob aus tatsächlichen Gründen (z.B. "Mangel an Beweisen") oder aus rechtlichen Gründen eingestellt wird; insbesondere dann, wenn dem Antragsteller auch noch das Klageerzwingungsverfahren eröffnet ist - denn eine Beschwerde soll ja vermieden werden, also begründet die Staatsanwaltschaft beschwerdeträchtige Sachen eher ausführlich, Verfahren von Amts wegen eher knapp.
Diese Gründe kann der Beschuldigte dann auch auf Nachfrage erfahren.


von Trixi0703 am 18.02.2005 00:49
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>Freispruch / Einstellung
Der Verweis auf § 206a StPO ist hier absolut fehlerhaft, wird aber immer gerne genommen
;-) ;-)


Naja, als absolut fehlerhaft würde ich das nun nicht gerade bezeichnen, denn § 206a sagt ja nun ganz klar:

§ 206a
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar


Dennoch haben auch Sie Recht (und ich mich geirrt
), denn es kann (bei Verfahrenshindernis) auch Einstellung durch Urteil in der Hauptverhandlung ergehen [§ 260(3) StPO]

Abschliessend könnten wir uns dann auch noch über das Hauptverfahren oder die Hauptverhandlung "streiten" (insoweit habe ich in meinem letzten Beitrag den falschen Artikel vor "HV" gesetzt
), aber ich denke, wir können es dabei bewenden lassen


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-- Editiert von !streetworker! am 18.02.2005 01:44:59


von !!Streetworker!! am 18.02.2005 01:41
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>Freispruch / Einstellung
;-))


nur noch zwei kleine Anmerkungen:
Hauptverhandlung und Hauptverfahren sind nur teilweise deckungsgleich, innerhalb der (mündlichen) Hauptverhandlung MUSS das Gericht bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil einstellen, § 206a ist hier nicht zulässig (es sei denn alle Beteiligten hätten bei Vergehen Lust auf § 153 StPO)

-- Editiert von Trixi0703 am 18.02.2005 09:00:49


von Trixi0703 am 18.02.2005 08:44
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>Freispruch / Einstellung
nur noch zwei kleine Anmerkungen:
Hauptverhandlung und Hauptverfahren sind nur teilweise deckungsgleich, innerhalb der (mündlichen) Hauptverhandlung MUSS das Gericht bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil einstellen, § 206a ist hier nicht zulässig

Ja, daß meinte ich ja, daß nach Eröffnung des Hauptverfahrens außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206a und innerhalb der Hauptverhandlung nach § 260(3) eingestellt wird (werden muss).

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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von !!Streetworker!! am 18.02.2005 12:21
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