>Freiberufler oder Kleingewerbe?
Journalismus ist ein freier Beruf und kann nicht als Gewerbe angemeldet werden.
Das Erstellen von PR-Fotos ist nach einer schon etwas zurückliegenden Entscheidung des BFH (Az bitte selber googlen) eine gewerbliche Tätigkeit und daher gewerbesteuerpflichtig.
Im übrigen gilt steuerrechtlich der Grundsatz: "Gewerbe verdirbt" - auch ein nur kleiner Anteil gewerblicher Tätigkeit lässt die gesamte selbständige Tätigkeit gewerblich werden. Daher trennt man ggf. freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit steuerlich sorgfältig voneinander.
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Ich war voll der Meinung Freiberufler ( beratende Berufe) zu sein und das Fina hat mir die Kleinunternehmerregelung aufgedrückt, weil ich nicht in der Liste der Freiberufler stand. Die "Kleinunternehmerregelung" des Umsatzsteuer-Gesetzes hat absolut überhaupt nichts mit der Frage "Gewerbe oder Freiberuflich" zu tun.
Ein "Kleingewerbe" gibt es übrigens nicht, es gibt nur Gewerbe.
Es gibt - von Gewerbe oder Freiberuflichkeit vollkommen unabhängig - die "Kleinunternehmerregelung" des Umsatzsteuer-Gesetzes.
Gemäß §19 UStG kann der Umsatzsteuerpflichtige, der weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr erzielt, auf die Befreiung von der Umsatzsteuer optieren, verliert dann aber natürlich auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Das gilt aber für Freiberufler ganz genauso wie für Gewerbetreibende.
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Wie schaut das mit dem Firmennamen aus? Wäre Mein Name plus Zusatz zulässig? Also: Max Mustermann - Journalism, Media & More ? Muss ich diesen dann auf Verfügbarkeit überprüfen lassen?Gewerbetreibende wie Selbständige "firmieren" unter ihrem bürgerlichen Namen. (Ein Firmieren unter eingetragenem Künstlernamen ist möglich.)
Ein eigener "Firmenname" ist nur zulässig, wenn er ins Handelsregister eingetragen wird, er ist daher nur möglich bei Vollkaufleuten (GmbH, KG, AG, Einzelkaufmann usw.)
§ 18 HGB(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
§ 37 HGB(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
-- Editiert TomRohwer am 02.06.2012 18:02
von TomRohwer am 02.06.2012 17:54
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