Freiberufler mit Onlinekursen? Kursbegleitend Material verkaufen?

28. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
sinak
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiberufler mit Onlinekursen? Kursbegleitend Material verkaufen?

Hallo allerseits!

Ich möchte mich als Freiberuflerin selbstständig machen und war heute nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin vom Finanzamt etwas verwirrt. Allerdings wusste sie selbst auch nicht wirklich bescheid und bat mich, meinen Steuerberater (den ich nicht habe) noch einmal zu fragen. Deswegen frage ich hier und hoffe, ihr könnt mir helfen.

Ich möchte Onlinekurse zu handwerklichen / künstlerischen / persönlichkeitsentwickelnden / spirituellen / gesundheitsfördernden Themen anbieten. Die Kundenbetreuung findet online in Foren sowie in sozialen Netzwerken statt. Die Onlinekurse sollen begleitet werden von gelegentlichen Seminaren und Workshops zu den verschiedenen Themen. Das ist doch eine freiberufliche Tätigkeit oder nicht? Oder muss ich wegen dem Verkauf von den Kursen online ein Gewerbe anmelden?

Und was ist, wenn ich begleitend zu den Kursen Material (z.B. Stoffe für Modedesignkurse, Holz, Stifte oder Bücher für andere Kunstkurse oder Meditations-CD`s begleitend zu den persönlichkeitserweiternden Kursen? Sind das dann gewerbliche Verkäufe??? Bisher hatte ich - nach meinen Recherchen - gedacht, diese Dinge sind kursbegleitend und deswegen auch im Rahmen der Freiberuflerschaft anzurechnen.

Vielen lieben Dank für Mühe und Zeit,

Sina

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Letti123
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

ich denke mal, dass du als "Freiberufler" einer Gewerblichen tätigkeit nachgehst. Das bedeutet, dass du für dieses Gewerbe einen Gewerbeschein anmelden mußt und dann Jährlich eine Steuererklärung abgeben mußt. Wenn du unter 17.500,- Umsatz hast, kannst du dich von der UStr. befreien lassen. Alle Einnahmen aus Kursen und Material werden in deiner Steueranmeldung (Mit elster Online z.B.) angegeben und deine Kosten entsprechend abgezogen. Von dem resultierendem Gewinn zahlst du dann deinem Steuersatz entsprechend Steuern.

-- Editiert von Letti123 am 28.03.2017 17:30

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wenn du unter 17.500,- Umsatz hast, kannst du dich von der UStr. befreien lassen. Nö, in dem Fall ist man per Gesetz von der Umsatzsteuer befreit, wenn man sich nicht ausdrücklich dagegen entscheidet.

-- Editiert von muemmel am 29.03.2017 11:07

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von sinak):
Allerdings wusste sie selbst auch nicht wirklich bescheid und bat mich, meinen Steuerberater (den ich nicht habe) noch einmal zu fragen.


Einen solchen sollte man mal zur Abgrenzung freiberuflich oder gewerblich in diesem Fall befragen.
Kommt auch auf die persönliche Qualifikation an.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Online-Kurse-Gewerbe-oder-Freiberuf--f203145.html
http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/beratende-Taetig/Coach-Trainer-Berater-Moderator-freiberuflich-oder-gewerblich.html

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#4
 Von 
Letti123
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

na ja, ich war UStr. pflichtig und habe mich dann befreien lassen, da die Umsätze unter der Grenze lagen und zukünftig wohl auch liegen werden. Seltsamer weise muss ich alle 3 Jahre eine UStr-Meldung abgeben, weil das FA überprüfen will ob die Voraussetzungen noch gegeben sind .. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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