>Frankfurter Flughafen-Zoll, Ware eingezogen
Bei dem von Ihnen vorgetragenen Fall sehe ich (in meiner laienhaften Sicht) derzeit zwei Probleme.
Das erste ist die Einfuhr von markenrechtlich geschützten Waren, bei denen es sich hier möglicherweise um Plagiate handelt. Der Zoll hatte hier vor Ort nur geprüft, ob ein Antrag des Markenrechtsinhabers auf Grenzbeschlagnahme vorliegt. Als sich dies (vermutlich) bestätigte, erfolgte eine sog. Aussetzung der Überlassung (keine Beschlagnahme nach der StPO!). Die Gutachter der betroffenen Firmen werden Ihre Jacken jetzt prüfen. Sollte es sich wirklich um Plagiate handeln, erfolgt voraussichtlich ein Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Jacken. Ebenso könnte die Firma Strafanzeige stellen (muss sie aber nicht). Im weiteren haben Sie bestimmt noch einige Schreiben der entsprechenden Rechtsanwälte zu erwarten. Darin erfolgt sicherlich die Aufforderung, dergleichen zukünftig zu unterlassen sowie eine Aufstellung der bereits angefallenen Kosten und Auslagen, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Ob Sie diesem nachkommen, müssen Sie selbst entscheiden. Ich gehe aber davon aus, das diese Firmen ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen wollen.
Das zweite Problem ist die Ihnen vorgeworfene Steuerhinterziehung.
Ich unterstelle Ihnen einmal, dass Sie den Inhalt des Koffers bei der Einreise am Flughafen nicht angemeldet und stattdessen den grünen Ausgang (= Nichts zu verzollen!) gewählt haben. Da der Warenwert den Bereich der als Reisemitbringsel erlaubten Freimengen übersteigt, liegt hier ein Fall von Art. 201 ZK (Zollkodex) i.V.m.
§ 370 AO (Abgabenordnung), also der sog. Einfuhrschmuggel, vor. Aus diesem Grund erfolgte auch die Einleitung des Strafverfahrens.
Was Sie in dem Fragebogen angeben, steht in Ihrem Ermessen. Da kann und darf ich Ihnen keinen Ratschlag geben. Aufgrund des in Ihrem Posting angegebenen Sachverhaltes scheinen die bereits getroffenen Feststellungen für den Zoll ausreichend zu sein. Ob mit oder ohne Äußerungen Ihrerseits werden Sie die eingeführte Ware nachversteuern müssen. Zusätzlich erfolgen noch die strafrechtlichen Sanktionen. Diese reichen (lt. Gesetz) von Geldstrafe bis zu Gefängnisstrafen. Unter Umständen (Ersttäter, geständige Reue u.s.w.) wäre bei diesem Tatumfang auch noch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages möglich. Dies kann ich aber nicht abschätzen.
-- Editiert von Louis Cypher am 13.09.2006 12:27:46
von Louis Cypher am 13.09.2006 12:25
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