Fragwürdige Knöllchen für halten im eingeschränkten Halteverbot

21. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Noahsraven
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragwürdige Knöllchen für halten im eingeschränkten Halteverbot

Hi,

Ich bräuchte auch mal Hilfe,
habe in einer Zone die nicht als "eingeschränktes Halteverbot", Feuerwehrzufahrt o.ä. ausgeschildert ist, zu verschiedenen Tagen zwei Knöllchen wegen [color="#696969"]"Sie parkten im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone (Zeichen 290.1, 290.2) § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 52 BKat"[/color] bekommen.
Ich bin neu dahin gezogen und monatelang ging es gut das ich kein Knöllchen dort bekommen habe nun auf einmal wird dort so ein Aufriss gemacht obwohl ich in diesen beiden Fällen dort niemanden irgendwie behindern hätte können.
Ich weis das eine Zone mit eingeschränkten Halteverbot (so lange es keine Feuerwehrzufahrt ist) nicht immer ausgeschildert sein muss,
z.B.: an Mülltonnen.
siehe Bild



Um das Bild besser zu beschreiben:
Die Zone ist eine Art "Sackgasse" (aber noch nicht einmal als solche ausgeschildert) in Form eines unbefestigten Sandweges!!
Es gibt keinerlei Schilder für Halte-, Parkverbot, Feuerzufahrt o.ä., (fast) am Ende befinden sich die Mülltonnen.
Die Einfahrt zur "Sackgasse ist mit einem Bordstein abgegrenzt, d.h. eher eine Grundstückseinfahrt.
Was das erste Knöllchen betrifft (Standort 1), ja da hätte ich die Müllabfuhr behindern können, aber bitte schön doch nicht am Sonnabend!!
Kann ich ein Knöllchen wegen Behinderung der Müllabfuhr bekommen, wenn es am besagten Tag gar keine Müllabfuhr gibt?

Beim zweiten Knöllchen (Standort 2) habe ich mich in der Nacht von Sonntag zum Montag (Tag der Müllabfuhr) am Ende dieser Sackgasse, also von der Einfahrt her hinter den Mülltonnen, quer hingestellt. konnte also definitiv niemanden behindern.
Ich benutze diese Stellen zum Parken weil der Parkplatz den man auf dem Bild sieht i.d.R. voll ist wenn ich abends nach Hause komme.

MFG Noah's Raven

-- Editier von Noahsraven am 21.08.2016 15:57

-- Editier von Noahsraven am 21.08.2016 15:58

-- Editiert von Moderator am 22.08.2016 00:20

-- Thema wurde verschoben am 22.08.2016 00:20

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

:forum:
Das hat aber mit Auto KAUF und VERKAUF nix zu tun

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Ist die "Straße" denn überhaupt eine öffentliche Straße oder privates Gelände?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Noahsraven):
Kann ich ein Knöllchen wegen Behinderung der Müllabfuhr bekommen, wenn es am besagten Tag gar keine Müllabfuhr gibt?
Steht das so im Bescheid?

Zitat (von Noahsraven):
nun auf einmal wird dort so ein Aufriss gemacht obwohl ich in diesen beiden Fällen dort niemanden irgendwie behindern hätte können.
Es spielt schlicht und einfach keine Rolle ob du jemanden behinderst oder nicht. In einer Haltverbotzone darf nicht geparkt werden. Ende der Diskusion.


-- Editiert von micbu am 22.08.2016 08:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich weis das eine Zone mit eingeschränkten Halteverbot (so lange es keine Feuerwehrzufahrt ist) nicht immer ausgeschildert sein muss,
z.B.: an Mülltonnen.
Das weißt du aber falsch. Grundsätzlich darf man überall Halten oder Parken wo es nicht verboten ist. Und Mülltonnen allein verbieten garantiert nichts (Mülltonnen sind auch keine Fahrzeuge die man u.U. nicht zuparken dürfte).
Bei uns ist beispielsweise vor den öffentlichen Glas- und Papiersammelcontainern immer ein VZ 286 aufgestellt, damit sowohl die Bürger kurz zum Einwerfen halten als auch die Entsorgungsunternehmen die Container aufladen können.

Aber ist es denn nun ausgeschildert oder nicht? Was gilt auf der Straße davor (spielt aber wohl keine Rolle, außer es ist eine Zone)?

Zitat:
Kann ich ein Knöllchen wegen Behinderung der Müllabfuhr bekommen, wenn es am besagten Tag gar keine Müllabfuhr gibt?
Nicht mal am besagten Tag. Wenn die Müllabfuhr nicht hinkommt dann bleibt der Müll halt stehen. Der Eigentümer der Tonnen muss sicherstellen, dass sie zugänglich sind bzw. an der Straße stehen, ansonsten sein Problem.

Zitat:
Die StVO gilt auch auf privaten Verkehrsflächen, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind...
Aber doch nicht für den ruhenden Verkehr. Auf Privatgrundstück darf der berechtigte Parken wie er will (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Rettungswege oder Hydranten, aber das scheint hier nicht vorzuliegen).
Die Frage ist, wem das Grundstück gehört, und ob dieser dort das Parken erlaubt hat.

Außerdem halte ich Knöllchen auf Privatgrundstücken regelmäßig für nicht rechtens, das ist Zivilrecht (ob es dann aber billiger geworden wäre? - ich glaube nicht).

Wer hat denn eigentlich das Ordnungsamt oder die Polizei gerufen? Aber ok, ist wahrscheinlich nicht bekannt, Denunzianten genießen ja in unserm Land besonderen Schutz.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wer hat denn eigentlich das Ordnungsamt oder die Polizei gerufen?

Das lässt sich durch einen Einspruch herausfinden.
Klar, durch den Einspruch kommen noch Bearbeitungsgebühren hinzu, aber man erhält den Namen der Person, die das gemeldet hat...

Ich empfehle mich.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Durchaus. Auch der Grundstücksbesitzer darf dort z.B. nicht auf einer Fläche parken, die als Gehweg ausgewiesen ist, und auch nicht auf einem Behindertenparkplatz, ohne den nötigen Ausweis zu haben.
Aber nur wenn das ein wirklich öffentlich gewidmeter Weg ist (mit Grunddienstbarkeit o.ä., und Fluchtwege hatte ich ja schon erwähnt). Ich persönlich darf aber auf meinem Gehweg - natürlich Privatbesitz - zum Haus parken.
Und Behindertenparkplätze sind wieder ein Sonderfall, in der Regel werden die Eigentümer verpflichtet solche anzulegen, und dann sind Falschparker natürlich auch entsprechend zu sanktionieren.

Zitat:
Der Grundstücksbesitzer kann aber von ihm selbst aufgestellte Schilder u.ä. abhängen, zuhängen usw. und damit außer Kraft setzen.
Ja, kann er. Muss er aber nicht.
Man darf auf seinem Privatgrundstück sonst was für Schilder aufstellen, beachten muss man sie trotzdem nicht; aber wohlgemerkt, Dritte müssen das sehr wohl.

Zitat:
Für unzulässiges Parken auf Behindertenparkplätzen auf Supermarktparkplätzen werden sie vielerorts erfolgreich verteilt.
In diesem Sonderfall (s.o.) dürfte das zulässig sein. Ich kenne das aber beispielsweise auch von gewöhnlichen Parkscheibenregelungen, und da ist es imho nicht rechtens.
Noch extremer wäre es bei Frauenparkplätzen (weil diese ja im öffentlichen Raum absolut unzulässig sind).

Zitat:
Jemand, der sich durch unzulässiges Parken gestört oder behindert fühlte vermutlich...
Das ist keine Antwort auf meine Frage.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Man darf auf seinem Privatgrundstück sonst was für Schilder aufstellen, beachten muss man sie trotzdem nicht; aber wohlgemerkt, Dritte müssen das sehr wohl.
Das kann man so nicht stehen lassen.
Beispiel: Ein Supermarktbesitzer stellt auf seinem Gelände das Schild auf: "Hier gilt rechts vor links" Was passiert nun bei einem Unfall wenn der Besitzer von links kommt und seine eigenen Regeln missachtet?

Zitat:
Die Zone ist eine Art "Sackgasse" (aber noch nicht einmal als solche ausgeschildert) in Form eines unbefestigten Sandweges!!
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen ganz normalen Weg handelt und dann ist das Knöllchen absolut gerechtfertigt. Es spielt keine Rolle aus welchem Material der Straßenbelag besteht. In einer Zone Haltverbot darf einfach nicht geparkt werden. Auf Privatgelände würde die Zonenbeschilderung gar nicht gelten, also wird es hier wohl ein öffentlicher Weg sein.

-- Editiert von micbu am 23.08.2016 09:06

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das kann man so nicht stehen lassen.
Beispiel: Ein Supermarktbesitzer stellt auf seinem Gelände das Schild auf: "Hier gilt rechts vor links" Was passiert nun bei einem Unfall wenn der Besitzer von links kommt und seine eigenen Regeln missachtet?
Ich dachte wir wären beim ruhenden Verkehr?
Und wir sind auch nicht auf einem Supermarktparkplatz, sondern ganz offensichtlich an einem Wohnhaus (ergo eher nicht öffentlich gewidmet).
Also bleibt es bei der Frage, wem das Grundstück gehört, daran hängt alles.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und wir sind auch nicht auf einem Supermarktparkplatz, sondern ganz offensichtlich an einem Wohnhaus (ergo eher nicht öffentlich gewidmet).
Wie kommst du darauf, dass diese Straße nicht öffentlich sein könnte? Das Zonen Haltverbot gilt ausschliesslich auf öffentlichen Straßen. Wenn das so auf dem Anhörunsbogen stand, dann wird die Straße schon öffentlich sein. Vor allem dann, wenn in dieser Straße (von einem evtl. privaten Eigentümer) nicht noch einmal explizit darauf hingewiesen wird, dass dort die StVo bzw. das Zonen Haltverbot gilt. Hier gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Straße Privatgelände sein könnte. Warum also diese Spekulationen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie kommst du darauf, dass diese Straße nicht öffentlich sein könnte?
Na weil es - von oben - fast eindeutig so aussieht natürlich.

Und ich spekuliere nicht, ich frage (bzw. gebe den Hinweis das zu überprüfen).

Übrigens würde ich nur wegen den beiden Knöllchen nichts weiter unternehmen (sondern zahlen). Hier geht es aber sicher auch um die Zukunft, also ob man da weiterhin parken darf oder nicht. Und da lohnt es sich schon mal, der Sache auf den Grund zu gehen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Noahsraven
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke erst mal für die zahlreichen Antworten und Tips,
Ich habe es geklärt, Das Grundstück gehört der Stadt.
Die ZonenSchilder habe ich auch gefunden.
aber da dies hier so eine schöne Kleinstadt ist mit einem wunderschönen alten Rathaus, dessen Ambiente schon beruhigend und deeskalierend wirkt und wo jeder Amtsangestellte den anderen kennt, habe ich nicht nur die Kollegin für die Liegenschaften gesprochen sondern auch den Kollegen vom Ordnungsamt.
Einen von insgesamt drei Knöllchen hat er zurückgezogen (den vom Samstag) und ich solle mich doch Montags mit meinem Auto von den Mülltonnen fernhalten.

Mit dem Deal kann ich leben.

MFG Noah's Raven

-- Editiert von Noahsraven am 23.08.2016 18:15

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