Fragen zur USt. bei EU-Dienstleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 02.10.2008 bin ich als selbstständiger Vermittler von Dienstleitungen rund um den Reiseverkehr tätig.
Gestern nun bekam ich die Aufforderung vomFA zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2008 bis zum 28.11.2008 (Fristverlängerung wurde gewährt).
In diesem Zusammenhang stellen sich mir allerdings einige Fragen, um deren Beantwortung ich Sie hiermit bitte. Es geht um folgende, immer wiederkehrende und unterschiedliche Konstellationen:
Auftraggeber (AG) sitzt in Deutschland (DE) und erteilt mir den Auftrag innerhalb Deutschlands z. B. eine Persönenbeförderung vom Flughafen Frankfurt (FRA) zu einem Hotel in der Umgebung zu vermitteln. Auftragswert (VK) pauschal: 100,00 Euro inkl. MwSt.
Ich beauftrage den Unternehmer in FRA diese Fahrt durchzuführen und erhalte von ihm eine Rechnung (EK) i. H. v. 70,00 Euro inkl. MwSt.
Die vereinnahmte USt. beträgt somit 15,97 Euro, und die gezahlte Vorsteuer 11,18 Euro -> abzuführende Differenz an das Finanzamt (FA): 4,79 Euro. Dieser Fall dürfte klar sein.
AG sitzt in DE, Leistung wird z. B. in Österreich (AT) vermittelt.
VK: 100,00 Euro inkl. MwSt. - EK: 70,00 brutto für netto, ohne ausgewiesene MwSt., da Ausland (so der Dienstleister).
Die vereinnahmte USt. beträgt somit 15,97 Euro, und die gezahlte Vorsteuer 0,00 Euro -> abzuführende Differenz an das (FA): 15,97 Euro...?
AG sitzt in Spanien (ES), Leistung wird in DE vermittelt.
VK: 100,00 Euro brutto für netto, ohne ausgewiesene MwSt., da Ausland - EK: 70,00 inkl. MwSt.
Die vereinnahmte USt. beträgt somit 0,00 Euro, und die gezahlte Vorsteuer 11,18 Euro -> Guthaben zu meinem Gunsten beim (FA): 11,18 Euro...?
AG sitzt in ES, Leistung wird z. B. in AT vermittelt.
VK: 100,00 Euro brutto für netto - EK: 70,00 brutto für netto, beides ohne ausgewiesene MwSt., da Ausland -> keine Umsatzsteuerzahllast?
Zwei weitere Aspekte seien in diesem Zusammenhang ebenfalls kurz erwähnt:
a) ich hole gerade Angebote ein, um meine AGBs vom Deutschen ins Spanische zu übersetzen. Einer der Anbieter sitzt z. B. in Spanien und formuliert sein Angebot wie folgt: "Preis netto zzgl. 16% spanischer Umsatzsteuer (IVA). Entfällt bei Angabe der USt-IDNr."...
b) ein großer Auftraggeber in ES hält die Zahlung meiner Rechnung so lange zurück, bis denen meine Ust.-ID vorliegt (gestern telefonisch auf Nachfrage vom FA erhalten). Was kann der Hintergrund für dieses Verhalten sein?
Mit freundlichen Grüßen
jf-its
von jf-its am 17.11.2008 12:23
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>Fragen zur USt. bei EU-Dienstleistungen
Hallo und vielen Dank für Deine Einschätzung.
Offenbar wurde jedoch die Ausgangslage falsch verstanden: nicht der AG (z. B. in Spanien) stellt MIR eine Rechnung aus, sondern umgekehrt ;-) Mir als Mittler hingegen werden die ausgeführten Leistungen von den (überwiegend inländischen) Subunternehmern in Rechnung gestellt.
Mittlerweile liegen mir auch Stellungnahmen z. B. von der IHK, dem FA selbst und meinem Steuerberater vor.
Und in der Tat scheint
§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG in meinem Fall zu greifen, so schreibt z. B. mein Steuerberater:
Nach
§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Vermittlungsleistungen, die für einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeführt werden, auch wenn sie in Deutschland stattfinden, in dem Fall nicht steuerbar, wenn beide Unternehmer eine USt.-Id.-Nr. angeben, da die Leistung dann als im Ausland ausgeführt betrachtet wird.
Das Finanzamt selbst erklärte mir in einem Telefonat:
§ 3a Ort der sonstigen Leistung
4. Eine Vermittlungsleistung wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt.-Id.-Nr., so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
Beiden Aussagen zufolge müsste ich also meine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen.
Lediglich die IHK vertritt die gegenteilige Auffassung, dass in meinem Fall eher
§ 3b UStG greifen müsste, da ich mit meiner Dienstleistung nicht als Vermittler auftrete, der Auftraggeber und Leistungserbringer zusammenbringt und darüber eine (Vermittlungs-)Rechnung erstellt. AG und LE würden somit direkt miteinander abrechnen.
Dem ist in der Tat natürlich nicht so, weil ich dieses dann nur ein bis zwei Mal täte und künftige Geschäfte dann aller Wahrscheinlichkeit nach an mir vorbeigingen...
Bleibt also abzuwarten, wie der Begriff "Vermittlungsleistung" in meinem Fall definiert wird...
Danke bis hierher ;-)
Gruß
jf-its
von jf-its am 22.11.2008 11:11
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