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Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz

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Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz

Hallo Foris...

Mal ne kurze Frage zum Thema Insolvenzmasse im Zuge einer Privatinsolvenz. Eine heiße Diskussion im Kollegenkreis ist darum entbrannt, wann was zur Insolvenzmasse zählt und gepfändet werden kann.

Nur mal angenommen, alles ist seine geordneten Wege gegangen, und das Gericht hat die Insolvenz bereits per Beschluss eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war nachweislich keine Insolvenzmasse vorhanden, also nix was vom Gesetzgeber her pfändbar wäre, oder von einem Gerichtsvollzieher gepfändet werden würde ( beispielsweise Kfz, teure Möbel, teurer Schmuck oder so )

Dann aber kurz darauf, durch fleißiges Zeitungs- und Ebay Verkaufen von privatem Kleinkram ( zum Beispiel altes Caravan-Vorzelt, Billig-Schweißgerät, Ledercouchgarnitur, Billig-Kompressor, Videokamera, DVD Recorder usw ) kommt plötzlich doch ein recht ansehnliches Sümmchen zusammen, von welchem sich der Schuldner einen Gebrauchtwagen für knapp 3500 Euro kauft.

Mhmmm... Ist der nun wiederum pfändbar oder nicht? Das Kfz wurde ja erst nach Insolvenzeröffnung angeschafft, in dem Fall von den Dingen / Einnahmen, welche dem Schuldner verblieben sind, und im Einzelnen nicht pfändbar gewesen wären oder nicht gepfändet worden wären.
Was also tun, wenn ein Schuldner den Großteil seines Hausrates verklingelt und sich dafür lieber ein Kfz anschafft? Die Frage bleibt also offen, ob nach Insolvenzeröffnung angeschaffte Dinge der Pfändbarkeit unterliegen oder nicht?

LG MarkOh


von MarkOh am 26.04.2007 09:43
Status: Philosoph (590 Beiträge)
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Natürlich unterliegen diese Dinge der Pfändbarkeit.
Dabei ist es unerheblich ob diese durch Arbeit/Schenkung/Erbschaft/Lottogewinn zustande gekommen sind.
Fakt ist, das die sich in Insolvenz Befindliche Person zu einer Geldsumme gekommen ist, die auch für die Gläubiger hätte eingesetzt werden können.

Einige Ausnahmen ( Erbschaft/Lottogewinn) gibt es, wo nur 50% in die Insomasse gezahlt werden müssen.

Das Argument durch Arbeit( Zeitungsverkaufen) ist sehr gefährlich, den als Arbeitsloser der sich in Insolvenz befindet ist man generell verpflichtet JEDE ARBEIT DIE EINEM ZUZUMUTEN IST ANZUNEHMEN, damit Geld in die Insomasse fließen kann.
Und zu eBay ist anzumerken das sich auch das Arbeitsamt(ARGE) für Einnahmen in dieser Höhe interessiert !!
Bei gelegentlichen Hobbyverkäufen eher nicht, aber bei 3500 Euronen schon SEHR BESTIMMT !!

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"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Schuhe !!"


von qwasy am 26.04.2007 10:55
Status: Legende (426 Beiträge)
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Hallöle...

Mhmmm, glaube dass das jetzt etwas in die falsche Richtung gegangen ist. Lottogewinn und Erbschaft ist natürlich klar. Dinge, die ganz klar im Insolvenzrecht geregelt sind.

Hier geht es jedoch um etwas ganz anderes, auch wenn es nur reine Theorie ist. Hier geht es schlicht und einfach um die Tatsache, dass jemand nach Insolvenzeröffnung / Beschluss einen Teil seines Hausrats und einen Teil seiner persönlicher Dinge verkauft, die in der Regel sowieso nicht in die Insolvenzmasse gefallen wären, oder zumindest nicht pfändbar sind. ( Mal nicht auf die Beispiele aus dem Ausgangsposting beziehen. Waren vielleicht ungünstig gewählt ) Nur mal als Beispiel. Es existiert eine Couchgarnitur für die er noch 1000 Euro bekommt, er kauft sich eine neue für 500 Euro, und schon blieben ihm 500 Euro über. Er verkauft seine Küche für 2500 Euro und kauft für 1000 Euro eine andere gebrauchte Küche. Und schon sind wir bei 2000 Euro Verkaufserlös. Küche und Couch in der Preisklasse werden aber nicht gepfändet und stellen kein Vermögen in dem Sinne dar. Der Verkaufserlös kann also kaum pfändbar sein. Für was er den dann ausgibt, dürfte ja zweitrangig sein, da der Insolvenzling mit dem ihm verbleibenden Einkommen machen kann was immer er auch will. Soll ja schon Leute gegeben haben, die so sparsam sind, dass sie selbst vom Pfändungsfreibetrag noch was schaffen zu sparen... ;-)
Angenommen jemand spart sich die 3500 Euro also auf diese Art zusammen.

Soweit mir bekannt ist, dürfte der entscheidende Stichtag die Eröffnung der Insolvenz bei Gericht sein. Was danach zusammengespart wird, kann kaum noch in die Insolvenzmasse heineingerechnet werden, und dürfte unerheblich sein.

Im Übrigen interessieren eBay Privatverkäufe auch im Falle von ALG II / Hartz IV nicht die Bohne, sofern nicht nachweislich ein regelmäßiger gewerblicher Verkauf erfolgt. Ob 300 oder 3000 Euro ist dabei völlig unerheblich, wobei zweiteres in dem Fall wohl sowieso eher eine einmalige Sache sein dürfte. ;-)

LG MarkOh


von MarkOh am 27.04.2007 20:01
Status: Philosoph (590 Beiträge)
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Hallöle zurück....

also das siehst du in allen Punkten etwas einseitig.

Es ist unerheblich wie der Schuldner zu Geld kommt, wenn er in Insolvenz ist. Da er nicht Pfändbare Dinge zu Geld machen konnte ( Couch & Küche) und qwasy einen Austausch vorgenommen hat ( etwa gleichzusetzten mit einer Austauschpfändung )
hat er Masse für die Gläubiger hervorgeholt.
Dieses Vorgehen wird sehr oft gebraucht, aber es wird dann das Geld für Dinge verwendet die nicht in die Masse fallen. Das heisst im klartext : Mit dem Geld wird ein Kauf einer Sache ( Auto ) finanziert , die dann aber auf den Namen eines anderen Käufers läuft.
Diese ist NICHT LEGAL aber gängige Praxis.
Alles andere MUSS in die Insomasse gepackt werden, ob es einem gefällt oder nicht.

Zu eBay und Hartz4:

Google mal im Netz .....da wird klar deviniert was die ARGE ( ARBEITSAMT) von ebayverkäufen hällt.
Dabei ist besonders deine Vorstellung das nur gewerbliche und regelmäßige Verkäufe relevant sind ABSOLUT FALSCH !!
Bereits ein Verkauf jeden Monat von 5 Euro kann sich unter umständen so auswirken das du eine Einschränkung bei den Leistungen hinnehmen musst.
Hört sich irre an, wurde aber schon so umgesetzt.

Die Arge schreckt auch nicht davor zusammen, deinen Kindern die Geldgeschenke zu Komunion/ Konfirmation abzunehmen bzw. auf die Leistungen anzurechnen.

PERVERS ABER WAHR !!


Mein TIP ;

Ein offenes Gespräch mit dem Insoverwalter.Schildere darin warum du das Auto brauchtst.Hilfreich ist immer zu erwähnen , das man mit einem PKW schneller und besser einen Job findet, damit mehr Geld an den Verwalter fließen kann.

Die Verwalter haben einen kleinen und gewissen Ermäßensspielraum , der sie sehr wohl in die Lage versetzt , dir ein Auto ( günstiges Modell, kein Mercedes ) zu erlauben.

Also nett offen und freundlich , ist besser als hintenrum und Illegal.

In diesem Sinne

Schönes sonniges WE



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"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Schuhe !!"


von qwasy am 28.04.2007 08:28
Status: Legende (426 Beiträge)
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Hallöle...

Betrifft mich nicht direkt selbst, ist aber durchaus ein sehr interessantes Thema, weil ich auch in anderen Sozialforen aktiv bin, und die Frage durchaus schon aufgetaucht ist. Obwohl ich auch einige Schuldner habe, die in Insolvenz gegangen sind. heißt für mich, Forderung abschreiben und weitermachen...

1. Was die ARGE angeht, so setzt auch dies natürlich alles eine gewisse Verhältnismäßigkeit voraus. Ganz klar, dennoch sollte man das Ganze jetzt mal nicht so sehen, dass ARGE & Co auf alles die Hand drauf haben, was über den normalen Satz hinausgeht. Kein Kind wird zur Kommunion mal eben schnell 5000 Euro bekommen, zumindest nicht in Kreisen von Hartz IV. Dass die Vermögensgrenzen im Allgemeinen natürlich nicht überschritten werden dürfen ist klar. Weder bei einer Erbschaft, noch bei Kommunion, Geburtstagen oder was auch immer. Sachwertgeschenke spielen da eh kaum eine Rolle, weil niemand nachweisen können wird, ob das neue Rennrad des Sprösslings nun 300 Euro oder 1500 Euro gekostet hat.

Letztlich verhält es sich auch so bei eBay & Co. Kaum einer wird über einen längeren Zeitraum als Privatperson feste Einnahmen erzielen können. Selbst wenn regelmäßig über Ebay ein paar DVD's, Bücher und dergleichen verkauft werden würden, zählt dies nicht als Einnahme im Sinne des SGB.
Klar, wenn da plötzlich jeden Monat zusätzlich 1000 Euro aufs Konto fließen, dann würde wohl auch die ARGE misstrauisch werden, da es einfach nicht verhältnismäßig wäre. Wenn da aber jemand seinen Keller ausmistet, sein geschrottetes Auto in Einzelteilen verklingelt, oder nach und nach seine DVD Sammlung auflöst, so kann da ARGE & Co lediglich mit einem Lächeln zuschauen, aber definitiv nichts anrechnen.

2. Was die Insolvenz als solche betrifft, so ist dies vielleicht etwas falsch verstanden wurden. Natürlich zählt das laufende Einkommen und sonstige Einnahmen auch in der Wohlverhaltensperiode in die Insolvenz. Eben so, wie auch Erbschaften oder Schenkungen zu einem Teil ( ich betone Teil ) einfließen.

Hier geht es aber um zwei grundsätzlich verschiedene Dinge. Zum einen rein um den pfändungsfreien Betrag, über den der Schuldner ganz nach belieben und ohne Einschränkungen verfügen kann.
Es soll ja Leute geben, die schaffen sich im Zuge dessen einen neuen LCD oder Plasmafernseher an, oder eben gar einen Gebrauchtwagen. So niedrig sind die Pfändungsfreigrenzen unter bestimmten Voraussetzungen ja nicht. Wieso sollten diese neu angeschafften Dinge plötzlich pfändbar sein. Denke, dass dem nicht so ist. Der Schuldner ist zwar verpflichtet, alles ihm mögliche zu unternehmen, um die Gläubiger in ihrer festgestellten Forderung zu befriedigen, doch was sich unterhalb der Pfändungsfreigrenzen abspielt ist und bleibt davon mit Sicherheit ausgenommen.

Was den zweiten Teil angeht, so ist das Beispiel gar nicht mal schlecht gewählt, und das Auto eher als Beispiel zu betrachten. Genauso gut, könnte er sich vom Erlös aus Küche und Couch eine hochwertige Modellbahn anschaffen, eine DVD Sammlung, ein neues Laptop oder was auch immer.
Immerhin ist kein Schuldner gezwungen, selbst bei einer Privatinsolvenz, seinen normalen Hausrat zu Geld zu machen. Ist natürlich auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Eine Ledercouch vom Designer für 6000 Euro würde sicher als Vermögen gewertet werden, während eine für 2500 Euro schon eher zum normalen hausrat zählt. Ebenso verhält es sich wohl bei der Küche. Eine 20000 Euro Küche würde wohl anders verwertet werden, als eine für 3000 Euro, duie eher noch zum Standard zählt.

Letztlich geht es hier doch um einen einzigen nennenswerten Punkt. Und zwar die Insolvenzeröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht. Alle Vermögenswerte wurden offengelegt ( sollten es zumindest ), und gegebenenfalls verwertet. Der Schuldner erhält also die Möglichkeit, faktisch bei NULL neu anzufangen. Nicht erst nach der Wohlverhaltensperiode, denn dort geht es ja nur noch um die Restschuldbefreiung, und dass sich der Schuldner diese durch sein Wohlverhalten ( oberhalb der Pfändungsfreigrenzen ) auch wirklich verdient...

Glaube, im Sozialrecht wie auch im Insolvenzrecht, soll der Empfänger oder Schuldner doch zu oft rechtlos dargestellt werden, obwohl dem in der Regel gar nicht so ist.

Ein paar Links zu den entsprechenden Seiten wären vielleicht nicht schlecht. icgh gebe zu, ich habe kaum Brauchbare gefunden.

LG MarkOh


von MarkOh am 28.04.2007 10:32
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Nur mal ein paar Seiten im Sinne von eBay und Hartz IV. Wie schon angemerkt, die Verhältnismäßigkeit machts...

http://www.at-mix.de/news/1676.html

http://www.einstiegsgeld.de/ebay.php

http://www.gutefrage.net/frage/darf-ich-als-hartz-4-emfaenger-bei-ebay-einkaufen

http://www.gruenderlexikon.de/news_56.html


von MarkOh am 28.04.2007 11:02
Status: Philosoph (590 Beiträge)
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Um die Diskussion auch mal mit einem § zu versorgen, foglendes:

§ 35 InsO:

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Es ist daher nicht so, dass der entscheidende Stichtag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist und alles was der Schudlner danach erwirbt für die Insolvenzmasse nicht mehr von Bedeutung ist. In § 35 InsO wird gerade das gegenteilige geäußert, nämlich dass auch sog. Neuerwerb in die Insolvenzmasse fällt.

In dem geschliderten Fall geht es vielmehr um die Frage, ob bei der Veräußerung von Hausratsgegenständen, denen Pfändungsschutz zukommt und die gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse zählen, sich dieser auch am Veräußerungserlös fortsetzt. Dies ist umstritten. Betrachtet man nur das, was der Schuldner aufgrund des Verkaufes erhält, nämlich erstmal eine Forderung gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises, würde diese Forderung voll pfändbar sein. Damit wäre sie Insolvenzmasse und der Kaufpreis müsste in die Insolvenzmasse gezahlt werden. Nimmt man nun den Gegenstand hinzu, der verkauft wird, könnte man zu einer anderen Auffassung gelangen. Es gibt, soweit mir bekannt ist, durchaus Stimmen in der insolvenzrechtlichen Literatur Stimmen, die die Ansicht vertreten, der Pfändungsschutz würde sich an dem Kaufpreis fortsetzen. Geausogut gibt es aber auch Autoren, die genau das Gegenteil vertreten, nämlich dass - wie ich bereits erwähnt habe - nur der Vermögensgegenstand an sich ' Kaufpreisforderung ' zu betrachten ist und somit vollständige Pfändbarkeit besteht. Und wie so häufig in der Juristerei gibt es zwischen den beiden Extremansichsichten die vermittelnde Ansicht, dass die Kaufpreisforderung nur insoweit geschützt ist, als sie zur Beschaffung eines Ersatzgegenstandes benötigt wird. Höchstrichterlich ist dazu noch nichts entschieden.

Da zwischendurch auch mal die Erbschaft und der Lottogewinn angesprochen wurden, möchte ich dazu auch noch was sagen.

Während des Insolvenzverfahrens zählt eine Erbschaft voll zur Insolvenzmasse. Dass nur die Hälfte zur Insolvenzmasse gezahlt werden muss gilt nur nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase. Da sieht § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO tatsächlich vor, dass es dem Schuldner obliegt, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Im laufenden Verfahren zählt es wegen § 35 InsO aber voll zur Insolvenzmasse.

Woher die Ansicht stammt, dass Lottogewinne nur zur Hälfte in die Insolvenzmasse fallen, kann ich mir im Übrigen nicht erklären. Die InsO sagt zu Lottogewinnen nämlich gar nichts. Ich gehe daher davon aus, dass im eröffneten Verfahren § 35 InsO gilt und der Gewinn vollständig in die Insolvenzmasse fällt. Nach der Aufhebung des Verfahrens der Schuldner hingegen gar nichts mehr an die Masse zahlen und zwar auch nicht die Hälfte, weil hierzu nichts in § § 287 InsO oder in § 295 InsO steht.


von Eidechse am 30.04.2007 11:43
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Sehr ausführliche und umfassende Antwort. Danke...

Eine kleine Frage noch hinzu... ;-)
Nur mal angenommen der Insolvenzler hat laut Tabelle einen Pfändungsfreibetrag von 1700 Euro ( Kinder Frau oder Unterhaltsverpflichtungen - egal ) Einkommen der Partnerin oder Frau dürften ja im Insolventrecht keine große Rolle spielen.
Nun verbraucht er aber den Betrag nicht, und kann ( rein theoretisch ) jeden Monat 300 Euro auf die Seite packen. Was dann? Der monatlich übrig bleibende Betrag, hervorgehend aus einer bescheidenen Lebensführung, kann ja eigentlich nicht pfändbar sein. Dennoch macht das nach einem Jahr eine gute Summe von 3600 Euro... Nicht schlecht. Oder? Kann doch theoretisch niemandem weggenommen werden...

LG


von MarkOh am 30.04.2007 12:42
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Auch das Einkommen des Ehegatten spielt in der Insolvenz eine Rolle. Man kann nämlich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850 c Abs. 4 ZPO als Insolvenzverwalter/Treuhänder einen Antrag stellen, den Ehegatten oder sonst Unterhaltsberechtigten wegen des eigenen Einkommens als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Daher werden die Schuldner auch regelmäßig gefragt, was denn der Ehepartner oder auch die Kinder, so sie sich in der Ausbildung befinden verdienen.

Mit dem Ansparen eines Betrages des pfändungsfreien Arbeitseinkommens gilt im Prinzip das gleiche, wie bei dem Verkauf von an sich unfändbaren Hausrat. Legt der Schuldner das Geld bei einer Bank an, würde er ja einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank bekommen. Da könnte man wieder die Auffassung vertreten, dass nunmehr ein pfändbarer Anspruch vorliegt und somit das angelgete Geld Insolvenzmasse ist. Höchstrichterlich entschieden ist das meines Wissens auch noch nicht. Wenn man tatsächlich sparen kann, sollte man daher als Insolvenzschuldner das Geld besser nicht zur Bank bringen.


von Eidechse am 30.04.2007 17:29
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Nun ja, so etwas in der Art habe ich mir schon gedacht. Letztlich heißt es doch, dass das Insolventrecht in Deutschland noch sehr lückenhaft ist.

Nicht nur für die Schuldner schlecht, auch für die Gläubiger. Der Schuldner wird praktisch dazu genötigt jede ( zumindest halbwegs legale ) Möglichkeit wahr zu nehmen, sich da irgendwie durchzumogeln. Klar, dass kein Schuldner der sich mühsam vom Pfändungsfreibetrag was abknappst damit seine Gläubiger beglücken will. Vor allen Dingen müssen Rücklagen irgendwo erlaubt sein, so wie im Sozialrecht auch. Irgendwann wird mal ne neue Waschmaschine fällig, ein Kühlschrank, Kleidung oder was auch immer. Selbst ein Urlaub kann für einen Insolvenzler nicht verboten sein.

Na ja, halt noch viel Klärungsbedarf...


von MarkOh am 30.04.2007 18:35
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>Fragen zur Masse bei Privatinsolvenz
Hallo

Bin zufällig in den letzten tagen auf folgende Seite gestoßen, die ja eigentlich einige Punkte selbstredend erklärt

Siehe Link:
http://www.ra-franzke.de/artikel-insolvenz/Lexikon.html

Auszug zwecks Auto ( Insbesondere interessant der letzte Satz:

Fahrzeug: Viele Schuldner besitzen noch ein altes Auto und fragen, ob Sie dieses im Insolvenzverfahren behalten dürfen. Grundsätzlich fällt das Auto des Schuldners in die Insolvenzmasse und ist zu verwerten. Etwas anderes gilt, wenn das Auto für die Ausübung des Berufs benötigt wird und andernfalls die Entlassung droht. Beispielsweise darf ein Schichtarbeiter, der den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, das Auto behalten, weil er andernfalls den Arbeitsplatz verliert. Gehbehinderte Menschen mit Schwerbeschädigtenausweis haben nicht automatisch ein Recht darauf, das Auto zu behalten. Vielmehr müssen sie ein kompliziertes Feststellungsverfahren beim Insolvenzgericht beantragen und beweisen, dass die Wegnahme des Fahrzeuges eine besondere Härte darstellen würde - Ausgang ungewiss. Will der Schuldner das Auto behalten, kann er dem Insolvenzverwalter anbieten, das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse heraus zu kaufen. Das heißt er zahlt an den Insolvenzverwalter einen bestimmten Betrag. In der Regel stimmen die Insolvenzverwalter zu, weil sie damit weniger Arbeit haben. Möglich ist es, dass ein Freund des Schuldners ein Auto kauft und ihn damit fahren lässt. Der Schuldner darf die Kraftfahrzeugversicherung auf seinen Namen laufen lassen. Ist das Verfahren eröffnet, darf der Schuldner sich von seinem pfändungsfreien Einkommen natürlich ein neues Auto kaufen und damit fahren.




von MarkOh am 11.05.2007 14:46
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