Fragen zum Antrag des Deutschen pass

2. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
gotta
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zum Antrag des Deutschen pass

Ich bin seit 1 Jahr mit einen Deutschen Mann verheiratet und lebe hier seit 1987 und seit 1999 mit Gültigen Aufenthalt ich bekomme bald ein Kind von mein Mann und habe immer noch nicht den Deutschen Pass weil ich ihn auch nicht beantragt habe weil ich 2 male sträflich geworden bin ich bin momentan auf Bewährung 3 Monate auf 2 jahre was heißt das für mich können die mich Abschieben oder mir den Pass wegnehmen und wann kann ich den Deutschen Pass beantragen?

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Für gewöhnlich wird Dich wohl die Behörde nicht dazu auffordern Dich einbürgern zu lassen. Die EINBÜRGERUNG ist die Voraussetzung für einen deutschen Pass.
Wenn Du die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben willst, mußt Du das beantragen. Als deutsch Verheiratete wäre eine Einbürgerung schon frühzeitig möglich, wenn
1)der Lebensunterhalt aus eigenen oder partnerschaftlichen Einkommen gesichert ist
2)es darf kein Ausweisungsgrund wegen Straftaten vorliegen
3)Deutschkenntnisse vorhanden sind
4)Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen
5)Belange der Bundesrepublik dürfen durch die Einbürgerung nicht beeinträchtigt werden

Nachzulesen bei www.info4alien.de > Einbürgerung

Deinen Pass kann und wird Dir niemand wegnehmen.
Inwieweit Deine begangenen Straftaten der Einbürgerung hinderlich sind oder eine Ausweisung rechtfertigen kann ich nicht sagen (Anwalt fragen). Allerdings bestehen durch die Ehe mit einem Deutschen und das zu erwartende (deutsche) Kind erhebliche Ausweisungshindernisse, sodaß möglicherweise eine Einbürgerung nicht in Frage kommt, aber auch keine Ausweisung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Hi,

Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten stehen einer Einbürgerung nicht im Weg.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Das mit den 6 Monaten gilt aber nur bei einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 STAG. Und auch hier nur dann, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

hab ich nachgelesen bei www.info4alien.de

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
kani29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

wie siehts aus wen man eine freiheits straffe von 15 monate auf bewährung für 3 jahre und zuletzt im jahre 2010 verurteilt wurde ausiehst ob man da noch deutsche stadtsbrüger werden kann obwohl seit geburt hier lebt !? mit freundlich grüssen kani

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
kani29
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

hmm ja ich habes nicht so richtig kapiert sry wäre net wen du mit einem ja oder nein beantworten würdest

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.291 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen