Hallo,
ich bin neu hier
Direkt zu meiner Frage:
Folgender Fall :
Ein Diplomsozialpädagoge/erfahrener Bootsführer unternimmt eine Kanutour mit Kindern aus einem Ferienlager (15-17 Jahre). Die Jugendlichen haben nur Erfahrungen durch Trockenübungen am Land, sie wurden über das Kanu und den Fluss unterrichtet.
Folgender Unfall: Während der Pädagoge/Bootsführer ein privates Telefongespräch führt kentert ein 16 Jähriger an einer Stromschnelle und verletzt sich schwer am Kopf, weil dieser ein zu langes Paddel mitgenommen, hat welches dem Pädagogen/Bootsführer aufgrund vorangegangener privater Telefonate entgangen ist.
Frage: Welche Schadensersatzansprüche hat der verletzte Jugendliche gegenüber seinem Lehrer?
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Nächster Vorfall:
Ein weiterer Jugendlicher verursacht während einer Pause mit einem Paddel einen großen Schaden am Auto einer Frau.
Zu dieser Zeit telefoniert der Pädadgoge/Bootsführer ebenfalls.
Hierauf erfolgt die Kanutour ohne weitere Zwischenfälle.
Die ständig geführten Telefonate des Pädagogen/Bootsführers erfolgen
aufgrund seiner persönlichen Beziehungsprobleme.
Frage: Hat die Besitzerin des geschädigten Autos ebenfalls Ansprüche gegen dem Pädagogen oder sonstige Ansprüche?
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-- Editiert Lettiv am 05.01.2015 18:19
-- Editiert Lettiv am 05.01.2015 18:20
-- Editiert von Moderator am 05.01.2015 22:23
-- Thema wurde verschoben am 05.01.2015 22:23
Fragen zu Schadensersatzansprüchen !
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Guten Abend,
Schaden am PKW: Hierfür kommt die Privathaftpflicht der Eltern des Jugendlichen auf.
Unfall mit dem Kanu: Der Aufsichtsführende hat den Unfall nicht verursacht. Er hatte lediglich die Aufsicht. Ob dem Aufsichtsführenden die Verletzung einer Obliegenheitspflicht vorzuwerfen ist, ist fraglich. Die Inanspruchnahme des Aufsichtsführenden wegen Schmerzensgeld sehe ich unter den von Ihnen gemachten Angaben nicht.
Beide Fälle: Bei 15 - 17 Jährigen wird eine gewisse Reife vorausgesetzt. Die Jugendlichen müssen den Umständen ihrer Reife nach nicht minütlich beaufsichtigt, d. H. "am Händchen" gehalten werden. Die Jugendlichen sollen und müssen ja auch lernen, alleine klar zu kommen.
Es dürften entsprechende Erklärungen der Eltern vorliegen, die den Aufsichtsführenden entlasten.
Stellen Sie sich einmal vor, zwei 17-jährige lassen in der Ferienfreizeit nicht die Finger voneinander. Sie wird schwanger. Sollte der Aufsichtsführende für den Unterhalt des entstandenen Kindes in Anspruch genommen werden können?
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Hallo Blaki,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Klingt alles sehr logisch und hat mir sehr weitergeholfen.
Ich habe das jetzt so verstanden, dass gegen den Pädagogen keine Ansprüche gestellt werden können, da er, wie Sie sagten, lediglich die Aufsicht war und den Unfall nicht verursacht hat.
Also ist der Pädagoge komplett raus?
Nur die Frau, dessen Auto beschädigt wurde hat einen Anspruch auf Schadenersatzpflicht §823 BGB
? Oder wäre dieser Paragraph falsch in dem Fall?
Ihr unten genanntes Beispiel fand ich sehr aufschlussreich, dazu kam mir dann eine Frage:
Wie würde dieser Fall aussehen, wenn die Kinder 10-13 Jahre wären?
Danke, Lettiv
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Im BGB §832 (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
steht das : ".... die wegen[color=red] Minderjaehrigkeit[/color]"
Der Jugendliche ist ja noch nicht volljaehrig, das muesste dann doch bedeuten das der Paedagoge wegen der Aufsichtspflicht belangt werden muss §832 Absatz 1.
Oder etwa nicht ?
Danke,
Lettiv
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Die Aufsichtspflicht gilt erstmal nur für Kinder unter 7 Jahren, diese sind Deliktsunfähig ohne wenn und aber.
bei 7-17. -jährigen gilt eingeschränkte Deliktsfähigkeit, d.h. man müsste die geistige Reife prüfen, in dem Fall aber überflüssig, in dem Alter begreift man sein handeln.
MFG
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Hey Lazyboy,
danke dir fuer Aufklaerung.
Also kann man den Paedagogen in keinem Fall belangen? Keiner muss fuer den Verletzten aufkommen, da der Jugendliche den Unfall verursacht hat, richtig?
Danke,
Lettiv
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Mein Dozent der Recht lehrt sagt, es sei totaler Unsinn. Nun bin ich verwirrt. Wie kann ich hier ein Bild hochladen um seine Antwort zu posten, damit ihr was dazu sagen koennt?
Danke
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Bei der Aufsichtspflicht ist es immer eine Gratwanderung.
Richtig ist, dass der SozPäd die Aufsichtspflicht hat. Verstößt er gegen die Aufsichtspflicht, haftet er für Schäden, die durch die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht entstehen.
Die Frage ist nun, wie weit so eine Aufsichtspflicht geht.
Ab 18 darf man alles selbst tun und lassen und bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag muss man voll beaufsichtigt werden - so ist es nämlich nicht.
D.h. je älter der Jugendliche ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Aufsichtspflicht.
Im Fall 2 (beschädigter PKW) würde ich daher auch dazu tendieren, dass keine Haftung des SozPäd vorliegt, sondern eine Haftung des Jugendlichen selbst, bzw. der Versicherung der Eltern des Jugendlichen.
Es ist durchaus akzeptabel, wenn der SozPäd Jugendliche in dem Alter während der Pause unbeaufsichtigt lässt. Dass die sich so kindlich anstellen und mit dem Paddel blödsinnigerweise in der Pause Schaden anrichten, damit muss der SozPäd nicht rechnen - und daher auch keine Beaufsichtigung gewährleisten.
Anders im Fall 1. Der SozPäd führt selbst mit den Jugendlichen eine gefahrenträchtige Tätigkeit aus (Kanu fahren). Als Bootsführer ist er für sichereres und geeignetes Material verantwortlich. Wenn es nun zu einem Unfall / Schaden kommt, der auf der Nachlässigkeit des SozPäd beruht, dann haftet er voll. Und dass der SozPäd den Schaden durch Auswahl des ungeeigneten Paddels ausgelöst hat, liegt hier auf der Hand. Da kommt man auch nicht mit dem Argument "16 jähriger ist alt genug" heraus, denn man kann von einem unerfahrenen Paddler nicht erwarten, in schwierigen Situationen (Stromschnelle), in die er vom SozPäd gebracht wurde(!), mit ungeeignetem Material die Fehler des SozPäd auszugleichen.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
Halli drkabo,
Okay, das sieht jetzt wieder anders aus, fuer mich. Kann ich auch gut nachvollziehen. Das mit dem "Der SozPäd hat sich die Kanufahrt ausgesucht" und kann deshalb belangt werden, ist mir nicht in den Sinn gekommen.
Zum Pkw: Hier sollte die Haftpflicht der Eltern zu stande kommen, sieht mein Dozent nicht ein. Das verwirrt mich. Wer soll denn sonst fuer den Schaden aufkommen?
Danke
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quote:<hr size=1 noshade>"Der SozPäd hat sich die Kanufahrt ausgesucht" und kann deshalb belangt werden, ist mir nicht in den Sinn gekommen. <hr size=1 noshade>
Ist aber ein wichtiger Punkt:
Im Fall 2 war die Tätigkeit "Auto demolieren" eine eigene Idee der Jugendlichen, die vom SozPäd nicht ernsthaft vorhersehbar war, deshalb musste er auch nicht darauf vorbereitet sein.
Im Fall 1 war die Tätigkeit "Kanufahren in Stromschnellen" eine Idee des SozPäd, Dementsprechend gut musste er auch vorbereitet sein.
quote:<hr size=1 noshade>Zum Pkw: Hier sollte die Haftpflicht der Eltern zu stande kommen, sieht mein Dozent nicht ein. Das verwirrt mich. Wer soll denn sonst fuer den Schaden aufkommen? <hr size=1 noshade>
Primär haftet der Jugendliche selbst. Ob die Haftpflicht der Eltern mit ins Boot (welch Zufall ...) kommt, hängt natürlich von den genauen Versicherungsbedingungen ab. In der Realität wäre wohl damit zu rechnen, dass sich die Versicherung, der SozPäd (und womöglich die Versicherung des SozPäd) gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
drkabo !
Daaaanke ! Habe gerade ein Aha Effekt.
Das ist sehr ausfuehrlich und verstaendlich erklaert.
Ich muss diese Themen bisschen auf dem Kasten haben
Ich danke nochmals.
Werde sicherlich nochmal auf dich/Sie, generell auf dieses Forum zurueckkommen.
Danke
Lettiv
P.S. : Werde das mal morgen meinem Dozent versuchen zu erklaeren bzw. Ihn fragen.
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Darf ich fragen, um was für eine Ausbildung / Weiterbildung es sich handelt?
Wo Dozenten sind, muss es ja irgendwo Schüler / Studenten / Azubis o.ä. geben. Und wo es Schüler / Studenten / Azubis o.ä. gibt, da handelt es sich meistens um eine Ausbildung / Weiterbildung ...
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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Es handelt sich um ein Studium.
Soziale Arbeit.
Tut mit Leid, habe nicht mitbekommen das noch geschrieben wurde.
Ich schreibe bald die Pruefungsleistung in Recht.
Lettiv
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