Fragen des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch

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Welche Fragen an den Bewerber sind erlaubt? Was muss man beachten?

• Bei Vorstellungsgesprächen besteht oft Unsicherheit darüber, welche Fragen der Arbeitgeber einem Bewerber stellen darf und auf welche Fragen dieser wahrheitsgemäß antworten muss bzw. wann er sogar lügen darf.

• Gestellt werden darf eine Frage nur dann, wenn der Arbeitgeber an der Antwort ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat.

• Der Arbeitgeber darf deshalb nur Fragen stellen, die im direkten Bezug zu der zu besetzenden Stelle stehen. Allgemein sind Fragen zulässig, die auf die Arbeitsfähigkeit und die Eignung des Bewerbers abzielen (z.B. Fragen nach dem schulischen und beruflichen Werdegang).

• Nicht zulässig sind Fragen, die die persönliche Sphäre des Bewerbers verletzen. Unzulässig sind daher Fragen nach einer Behinderung, nach der Sexualität und folgende Fragen: Sind Sie noch Jungfrau? Sind Sie schwanger? Wie oft beten Sie? Gab es Selbstmorde in Ihrer Verwandtschaft? Welche Partei wählen Sie? Sind Sie HIV-positiv? Schauen Sie gerne Filme mit Gewalt?

• Auf unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht wahrheitsgemäß antworten.

• Beantwortet der Bewerber eine zulässige Frage absichtlich falsch und der Arbeitgeber merkt dies erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags, hat der Arbeitgeber das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages aufgrund arglistiger Täuschung.

• Dies gilt auch, wenn der Bewerber Tatsachen verschwiegen hat, die für die Arbeitsstelle von großer Bedeutung sind, und der Arbeitgeber den Bewerber bei Kenntnis dieser Umstände nicht eingestellt hätte (z.B. ein Kraftfahrer, der nicht angibt, dass er zur Zeit ein Fahrverbot hat und somit seine Tätigkeit gar nicht ausüben darf, oder ein Bankier, der eine Vorstrafe wegen eines Vermögensdeliktes verschweigt).

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