Frage zu "mobilem/temporärem" Halteverbot während eines Fussballspiels

29. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
go454759-41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu "mobilem/temporärem" Halteverbot während eines Fussballspiels

Hallo zusammen
aus gegebenem Anlass beschäftige ich mich mit dieser Frage, da der Wagen meiner Frau die Tage abgeschleppt wurde. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
> Frau parkte wie jede Woche an gleicher Stelle vor einer Schule in der Parkfläche.
> dabei übersah sie aber die (nicht mobilen sondern) fest installierten Schilder (Halteverbot Zeichen 283 und weiteres Schild blanko), bei denen per Stift bei Bedarf die Zeit für das befristete Halteverbot ergänzt werden. Somit ist das Schild nicht mobil, auch nicht temporär. Es ist ja immer da, wenn auch mit wechselndem Inhalt. Das sieht man aber natürlich nicht, da man irgendwann da einfach nicht mehr hinguckt. Schliesslich ist ja kein neues Schild erschienen.
> die Damen vom Ordnungsamt waren noch vor Ort und erklärten, die Befristung wäre am Vorabend ergänzt worden.

Mein Verständnis ist,
> dass derartige befristete Halteverbote mindestens 48 wenn nicht sogar 72 Stunden vorher aufgestellt werden müssen, um ihre Gültigkeit zu erlange.
> Besagtes Zusatzschild, auf dem bei Veranstaltungen ein Datum und Uhrzeit handschriftlich ergänzt werden, ist kein gesetzlich zulässiges Schild im Sinne der Stvo, zumindest finde ich es nicht.
> Und somit gibt es hier mindestens 2 unzulässige Tatbestände seitens der Behörden, welches nach meiner Erkenntnis zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung führen, und meiner Frau kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Jetzt die Frage an die Spezialisten: wie sehen Sie das? Bitte den Sachverhalt genau lesen. DANKE !!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Das mit den X Stunden vorher ist nur relevant, wenn schon vor dem aufstellen/bekanntmachen des Parkverbots dort gestanden hat. In dem Fall wo man erst nach Bekanntmachung dort parkt ist dies irrelevant.

Ob die Ergänzung von Hand erlaubt und wirksamist, kann ich nicht sagen. Aber evtl. hilft da wenn sie noch sein Bild vom Schild einstellen.

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#2
 Von 
go454759-41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo
leider bekomme ich hier kein Bild hochgeladen.
Aber HIER ist ein interessanter Artikel der was zu den Anforderungen an die Schilder hat.
Dort ist erwähnt, dass die Beschriftung der Schilder nach DIN 1451 zu erfolgen hat. In meinem Fall definitv nicht gegeben!
Auch muss ein Schild rechtzeitig aufgestellt werden, damit man die CHance hat es überhaupt wahrzunehmen, unabhängig davon wann man sein AUto abstellt. Dazu gibt es richterliche Urteile.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von go454759-41):
fest installierten Schilder (Halteverbot Zeichen 283 und weiteres Schild blanko)


Bedeutet: hier ist Halteverbot. Immer. Da nicht weiter eingeschränkt per Zusatzzeichen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von go454759-41):
Auch muss ein Schild rechtzeitig aufgestellt werden, damit man die CHance hat es überhaupt wahrzunehmen, unabhängig davon wann man sein AUto abstellt. Dazu gibt es richterliche Urteile.

Ja, die behandeln übrigens auch diese Thema:
Zitat (von go454759-41):
Das sieht man aber natürlich nicht, da man irgendwann da einfach nicht mehr hinguckt.

Kurz gefasst: nicht geguckt = selber schuld

So eine Argumentation sollte man also tunlichst vermeiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von go454759-41):
Auch muss ein Schild rechtzeitig aufgestellt werden, damit man die CHance hat es überhaupt wahrzunehmen, unabhängig davon wann man sein AUto abstellt. Dazu gibt es richterliche Urteile.

Ja, die behandeln übrigens auch diese Thema:
Zitat (von go454759-41):
Das sieht man aber natürlich nicht, da man irgendwann da einfach nicht mehr hinguckt.

Kurz gefasst: nicht geguckt = selber schuld

So eine Argumentation sollte man also tunlichst vermeiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von go454759-41):
Auch muss ein Schild rechtzeitig aufgestellt werden, damit man die CHance hat es überhaupt wahrzunehmen, unabhängig davon wann man sein AUto abstellt. Dazu gibt es richterliche Urteile.

Das Aktenzeichen eines solchen Urteils können Sie in dem Fall sicher nenne. Danke.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Mir sind auch nur Urteile in der Konstellation "Auto parkt und dann wird ein temporäres Schild neben dem bereits parkenden Auto aufgestellt" bekannt, also Fälle, wo bei Parkbeginn das Schild noch nicht da war. D.h. der Parkende konnte kein Schild sehen, weil es keins gab.
Hier ist es ja umgekehrt: Das Schild war bei Parkbeginn schon vorhanden und hätte bei Anwendung der nötigen Sorgfalt gesehen werden können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
go454759-41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So, hier einige Urteile
> Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Urteil vom 13.02.2007 zum Aktenzeichen 1 S 822/05 ): Nach dessen Auffassung waren drei volle Tage als Vorlaufzeit ausreichend, um anschließend den PKW abschleppen und dem Halter die Kosten für diese Maßnahme auferlegen zu dürfen
> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichen (OVG NRW, beispielsweise im Urteil vom 23.05.1995 zum Aktenzeichen 5 A 2092/93 ).
> Die Verwendung von Zetteln anstelle von "echten" Zusatzzeichen führt unter Umständen zur Nichtigkeit der gesamten Anordnung. Dies hat das VG Bremen im Jahr 2013 entschieden (AZ.: 5K181/11).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go454759-41
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von go454759-41):
fest installierten Schilder (Halteverbot Zeichen 283 und weiteres Schild blanko)


Bedeutet: hier ist Halteverbot. Immer. Da nicht weiter eingeschränkt per Zusatzzeichen.


das war fast meine Logik...........aber das ist nictht das Vergehen, wegen dessen der Wagen abgeschleppt wurde, sondern wegen der Zusatzzeichen, die aber handschriftlich waren, was nicht erlaubt ist.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
So, hier einige Urteile
> Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Urteil vom 13.02.2007 zum Aktenzeichen 1 S 822/05 ): Nach dessen Auffassung waren drei volle Tage als Vorlaufzeit ausreichend, um anschließend den PKW abschleppen und dem Halter die Kosten für diese Maßnahme auferlegen zu dürfen
> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bereits eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichen (OVG NRW, beispielsweise im Urteil vom 23.05.1995 zum Aktenzeichen 5 A 2092/93 ).

Aber beide Urteile sind für den Fall, dass das Fahrzeug zuerst da war und das Schild erst nach dem Abstellen des Autos aufgestellt wurde. (Also zum Zeitpunkt des Parkbeginns das Parken noch erlaubt war und der Parkende nicht ahnen konnte, dass Schilder aufgestellt werden.)
Beide Urteile betreffen nicht(!) den Fall, dass die Schilder schon da standen, als das Auto einparkte.
Beide Urteile sind also für den hier vorliegenden Fall wertlos.

Das dritte Urteil ist nur gegen Gebühr einsehbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Keines der Urteile trifft hier zu. De facto hat deine Frau in einem Halteverbot geparkt. Diese komische Regelung mit der handschriftlichen Ergänzung ändert daran auch nichts, da ja zum Zeitpunkt des Parkens nichts ergänzt war. Wenn dort nichts ist, gibt es auch nichts was die gesamte Anordnung unwirksam werden lassen kann.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von go454759-41):
aber das ist nictht das Vergehen, wegen dessen der Wagen abgeschleppt wurde, sondern wegen der Zusatzzeichen, die aber handschriftlich waren, was nicht erlaubt ist.

Nun, wenn das Zusatzzeichen nicht gilt, dann wäre der Grund "abschleppen wegen Verstoß gegen Zusatzzeichen" nicht gegeben.
Das Problem: dann wäre der Grund "abschleppen wegen Verstoß gegen Haltverbot" gegeben. Man wäre also nicht wirklich weiter, aber um ein paar Euros ärmer.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Wir haben in Stadionnähe eine ähnliche Beschilderung, permanente Halteverbotszeichen mit einem Zusatzschild, auf dem "Gültig Von" und "Bis" samt folgender Platzhalter-Linien vorgedruckt sind, und die entsprechenden Angaben bei Bedarf aufgeklebt werden. Natürlich wirken diese Schilder bei fehlenden Zeitangaben nicht als Halteverbotszeichen.

Allerdings sind die Behörden hier (jaja die Bayern) so schlau, die Fristen-Kennzeichnung bei Bedarf schon 1-2 Wochen vorher anzubringen, so daß ein ausreichender Vorlauf gegeben ist. Probleme der Anwohner gibt es eigentlich nicht (naja, von wild urinierenden Fans mal abgesehen, aber dagegen helfen auch keine Schilder).

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#14
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

In diesem Fall hier geht es aber - wenn ich es richtig verstanden habe - um ein weißes Blanko-Zusatz-Schild, auf dem solche Angaben wie "von" und "bis" fehlen

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#15
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fm89):
In diesem Fall hier geht es aber - wenn ich es richtig verstanden habe - um ein weißes Blanko-Zusatz-Schild, auf dem solche Angaben wie "von" und "bis" fehlen


So wie ich das sehe und lese, handelt es sich um ein Blankoschild, welches zum Zeitpunkt als mit dem Parken begonnen wurde mit Handschrift mit Zeitangaben ergänzt wurde. Ob das Halteverbot (gemäss Handschrift) zum Zeitpunkt des Beginns des Parken schon aktiv war oder erst während der Parkdauer aktiv wurde ist nicht bekannt.

Meine Meinung:
- Wer erst parkt nachdem ein Park- oder Halteverbot aufgestellt und/oder signalisiert repektive geändert wurde hat Pech gehabt. Es gibt da keine Vorlaufperiode oder Gewohnheitsrecht.
- Ob ein handschriftliches Zusatzzeichen gültig ist, sollen die Gericht entscheiden.
- Es könnte sein, dass wegen der festen Installation und dem komplett leeren Zusatzzeichen das Halteverbot immer gilt.
- Allfällige Bekanntmachung des Landes bezüglich der speziellen Situation sind vorbehalten.

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