Frage zu einer Inkasso Forderung

1. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu einer Inkasso Forderung

Hallo .Ich bin in finanziellen Schwierigkeiten geraten und konnte daher die Ware nach der Zahlpause von 3 Monaten nicht mehr zahlen.Ich hab das Versandhaus aber sofort ueber meine Lage informiert und diese boten mir daraufhin einen Zahlungswunsch an den ich auch gleich an das Versandhaus geschickt habe.Ich bat um eine Stundung 4 Monate doch mit meiner Zahlung aussetzen zu duerfen um dann sofort den geforderten Betrag auf einmal zu begleichen .Die Antwort kam dann mit einer von denen bestimmten Ratenzahlung.Ich habe aber um eine Zahlpause gebeten nicht um eine Ratenzahlung.Daraus hat mir das Versandhaus nun einen Strick gedreht denn ich habe keine Rate gezahlt und mein Fall wurde daraufhin wegen Verzug an das Inkassobuero weiter gegeben .Nun meine Frage!Ist das rechtens das das Versandhaus mir erst einen Zahlungswunsch anbietet und dann einfach eine Ratenzahlung bestimmt?Wie schon erwaehnt ich habe gar keiner Ratenzahlung zugestimmt !Ich habe auch das Versandhaus angeschrieben das ich gar nicht mit einer Ratenzahlung einverstanden war was natuerlich von denen ignoriert wurde!!Kann ich notfalls noch das Geld an den Glaubiger zahlen und nicht an das Inkassobuero das sich auch nicht mit einer Vollmacht oder Abtretungserklaerung bei mir vor circa 10 tagen gemeldet hat?Die Inkassofritzen haben mir schon 70 Euro Pauschal Inkassoverguetung (inkl.event.angefallener Ermittlungskosten)ohne weitere detaillierte Auflistung berechnet.Die Kosten sind ein Wucher da der Forderungswert 103,62 betraegt.Danke schon im voraus fuer Eure antworten.

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-- Editiert Sternchen46 am 01.07.2014 18:35

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12 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn du nicht mehr Ahlen kannst, muss dir niemand eine Stundung oder eine Ratenzahlung gewähren. Es ist also völlig egal. Es kam keine Einigung zustande. Allerdings hattest du den Gläubiger über deine Zahlungsprobleme unterrichtet und nach gängiger Meinung bis hin zu Oberlandesgerichten muss man exakt in so einem Fall keine Inkassogebühren erstatten.

Zahle das Restgeld (inkl. Zinsen und ggf. etwas fürs Briefporto) so bald wie möglich zweckgebunden an den Gläubiger direkt und ignoriere das Inkasso. Ggf. dem Inkasso einen Dreizeiler schicken "Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

Danach schweigen. Briefkasten leeren. Sollte es zum Mahnbescheid kommen, einfach widersprechen und ans Gericht zurück.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Seh ich genau so - überweise am Besten rund 107 € zweckgebunden ( nur Hauptforderung ) an das versandhaus (nicht ans Inkassounternehmen)

Und poste wieder wenn das Inkassobüro sich meldet

Die Inkassogebühren lassen sich bei geschickter Vorgehensweise leicht einsparen

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 01.07.2014 20:43

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#3
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich Danke Euch .Ich werde also gleich morgen die Hauptforderung inkl. Zinsen und ggf. etwas fürs Briefporto zweckgebunden an den Gläubiger direkt überweisen und das Inkassobuero ignorieren!Liebe Grüsse.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lies Dich mal hier ein

http://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#5
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Thehellion.Danke .Ich habe mir die Beitraege allesamt durchgelesen und bin doch ziemlich erstaunt wieviele Gerichtsurteile es gegen die "Phantasiegebühren" der Inkassobüros gibt !leider gibt aber immernoch genug Leute die den Inkassofritzen auf den Leim gehen und sich einschuechtern lassen und zahlen ,aus Angst .Ich habe heute früh die Hauptforderung plus Mahnkonsten und Zinsen an den Gläubiger geschickt und hoffe das die mir die Summe nicht zurückschicken .Ich habe das Versandhaus nämlich schon einmal angeschrieben und die haben mich sofort für weitere Fragen an das Inkasso weiter verwiesen.Hat denn Eurer Meinung nach das Versandhaus meinen "Fall"an das Inkasso verkauft bzw .abgetreten?Dann wären ja eh die Inkasso Gebühren nicht erstattungsfähig oder?Da keine Vollmacht oder Abtretungsurkunde beilag Weiss ich nicht was Sache ist und das Versandhaus schweigt auch!!! Wie sieht es mit einen Schufa eintrag aus?Ich habe bisher nur eine Zahlungsaufforderung von der Inkasso bekommen keinen Mahnbescheid oder anderes.

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-- Editiert Sternchen46 am 03.07.2014 11:25

-- Editiert Sternchen46 am 03.07.2014 11:27

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Hat denn Eurer Meinung nach das Versandhaus meinen "Fall"an das Inkasso verkauft bzw .abgetreten?

Wie du schreibst. Wenn dem so wäre, dürften die (dann in eigenem Namen) die Gebühren sowieso nicht fordern. Dann wäre das, was die betreiben, vielleicht Betrug und strafrechtlich relevant, denn dann würden sie ja in ihren Mahnbriefchen, was nur von einer Beauftragung spricht, dreist lügen. So dumm dürfte kein normales Inkassobüro sein.

Es ist einfach so, dass das Inkasso sich vertraglich garantieren lässt, dass der Auftraggeber nicht mehr mit dem Schuldner spricht. Eine Form der Forderungsdurchsetzung. Das Inkasso bügelt alles ab, hat geschulte Callcenter-Agenten, die einen nur noch mehr verwirren.

quote:
Wie sieht es mit einen Schufa eintrag aus?

Eine widersprochene Forderung darf nicht gemeldet werden, zumindest solange es keinen Titel gibt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#7
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Inkasso Schreiben steht "Das Unternehmen .....hat uns mit dem Einzug des von Ihnen geschuldeten Betrages beauftragt ,weil Sie sich in Zahlungsverzug befinden".Klar ,dass Versandhaus bezieht den Zahlungsverzug auf die nicht von mir bezahlten Raten!!Ja ich glaube auch nicht, dass die so dumm und sich selbst als Betrüger outen. !Es ist soeben ein Brief vom Inkassobüro bei mir angekommen .Es liegt nur eine Kopie der von mir angeforderten Original Vollmacht anbei ,dazu ein Zweizeiler ,dass das Original mir erst bei Klage vor Gericht vorgelegt werden kann .Ich soll mich also mit der Kopie zufrieden geben.Na ,was ist das denn???Das stinkt doch bis zum Himmel.Ich bin gespannt wie das nun alles weitergeht .

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-- Editiert Sternchen46 am 03.07.2014 13:24

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du kannst dir folgendes notieren: OLG Hamm Urteil vom 14.09.2004, 28 U 158/03 . Dort steht drin, woraus sich ergibt, dass nur ein Original ausreicht. Sofern noch nicht deutlich gemacht, würde ich denen das nochmal eindeutig schreiben:

"Hallo. Ihre Beauftragung ist nichtig. Ich weise sie gemäß §174 BGB ausdrücklich zurück, da mir die Vorlage der Vollmacht ausdrücklich verweigert wurde. Eine Kopie genügt nicht als Vorlage (Palandt - Heinrichs, 63. A., § 174, Rn. 2 m. w. N.). Bei witeren Bettelbriefen erstatte ich Strafanzeige wegen Nötigung und Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht."

Oder vielleicht auch mal direkt aufs Aufsichtsgericht zugehen und sich beschweren, dass die die Vorlage der Original-Vollmacht ausdrücklich verweigern.


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-- Editiert mepeisen am 03.07.2014 13:35

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#9
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Mepeisen .Danke .Ich werde gleich das Schreiben an die Fuzzis aufsetzen!Ich hoffe das die mich dann nicht weiter nerven werden und aufgeben ,denn wie ich aus Euren Beiträgen deutlich herauslesen kann handelt die Inkasso eindeutig gesetzwidrig!!!Wenn es neues gibt werde ich Euch sofort Bescheid geben.Viele liebe Grüsse aus Hamburg.Sabri

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
handelt die Inkasso eindeutig gesetzwidrig

Sagen wir mal so, deren Beauftragung ist durch die Verweigerung, eine Original-Vollmacht vorzulegen so oder so nichtig. Und die HF ist ja längst bezahlt. Insofern... Man hat das Inkasso mit den eigenen Waffen geschlagen. Die haben halt einen Fehler gemacht.

Dass die Original-Vollmacht explizit verweigert wird, ist eher selten. Aber egal. Inkasso hat halt nun Pech gehabt.

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#11
 Von 
Sternchen46
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so sehe ich das auch.Wie gesagt ich halte Euch auf dem Laufenden!!

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-- Editiert Sternchen46 am 03.07.2014 18:59

-- Editiert Sternchen46 am 03.07.2014 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>OLG Hamm Urteil vom 14.09.2004, 28 U 158/03 .
<hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>Ihre Beauftragung ist nichtig. Ich weise sie gemäß §174 BGB ausdrücklich
<hr size=1 noshade>

quote:<hr size=1 noshade>Aufsichtsgericht zugehen und sich beschweren, <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Original-Vollmacht <hr size=1 noshade>


Gehst Du wie @mepeisen vor kann es auch sein das der Inkassoladen schon aus frustrationsgründen entnervt ausbucht :grins:



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