Frage zu Verlustvortrag

1. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Futsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Verlustvortrag

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu dem Verlustvortrag nach dem Studium. Für jedes Jahr im Masterstudium habe ich eine Steuererklärung abgegeben und entsprechend hat sich ein Verlustvortrag angehäuft. Im letzten Jahr habe ich dann noch ein Pflichtpraktikum gemacht und habe nun Probleme mit dem letzten Einkommensteuerbescheid, gegen den ich wegen weiterer Unstimmigkeiten Widerspruch eingelegt habe.

Das Einkommen würde auch in diesem Jahr nach Abzug des Verlustvortrags und der Werbungskosten negativ ausfallen, was der Sachbearbeiter auch bejaht. Mit Verweis auf §10d EStG werde jedoch der Gesamtbetrag der Einkünfte, der nicht negativ sei, als Bemessungsgrundlage für den Verlustvortrag verwendet, wie der Sachbearbeiter anführt. Dann wird auf eine kurze Berechnung verwiesen, in der der mitgenomme Verlustvortrag nun wieder nicht berücksichtigt wird.

Habe ich da etwas falsch verstanden? Oder hat der Sachbearbeiter einen Fehler gemacht? Wird nicht erst Verlustvortrag vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und dann werden Werbungskosten usw. berücksichtigt? Ich danke euch schon einmal für eure Hilfe, danke!

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5 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Nein, der Verlustvortrag wird gemäß §10d Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen.
Das ist nach § 2 Abs. EStG die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Überschusseinkünfte sind immer die Einnahmen (z.B. Bruttoarbeitslohn) abzüglich Werbungskosten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Futsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine schnelle Hilfe, dann habe ich wohl die Berechnungsschritte vertauscht. In der Nachricht vom Finanzamt klingt es so, als würde mein mühsam "angesparter" Verlustvortrag dann einfach verschwinden, obwohl das zu versteuernde Einkommen deutlich negativ wird. Ist das korrekt? Ich finde die entsprechende Passage nicht in §10d EStG .

Man versucht mich jedenfalls vom Widerspruch abzuhalten. :) Ursprünglich hatte man sich bei der Berechnung vom Werbungskosten verrechnet, hat das aber in einer vorherigen Nachricht zur Vermeidung eines Widerspruchs bereits eingestanden. Dort war das zu versteuernde Einkommen dann übrigens nach allen Berechnungsschritten positiv.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat:
Man versucht mich jedenfalls vom Widerspruch abzuhalten. :) Ursprünglich hatte man sich bei der Berechnung vom Werbungskosten verrechnet, hat das aber in einer vorherigen Nachricht zur Vermeidung eines Widerspruchs bereits eingestanden.

Normalerweise hat die Finanzverwaltung kein "Problem" mit Einsprüchen.

Das Einkommen kann grds. nicht negativ sein.

Gesamtbetrag der Einkünfte
– • Verlustabzug nach § 10d EStG
– • Sonderausgaben
– • außergewöhnliche Belastungen
– • Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
+ • Erstattungsüberhänge
= • Einkommen
– • Freibeträge für Kinder
– • Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG , § 70 EStDV
= • zu versteuerndes Einkommen


Nehmen wir an, Du hast ein GdE von 17.000 EUR, einen Verlustvortrag von 15.000 EUR und Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) von 5.000 EUR.
Dann "verschwindet" der Verlustvortrag tatsächlich. Die Sonderausgaben würden sich nur noch i.H.v. 2.000 EUR auswirken, weil das Einkommen nicht negativ werden kann. Wobei "auswirken" das falsche Wort ist, da sie sich steuerlich nicht auswirken, da GdE abzgl. VV bereits unter dem Grundfreibetrag liegen.
Aufgrund des Grundfreibetrages würde schon ein Verlust von ca. 3.000 EUR reichen, damit Du keine Steuern zahlen musst (17.000 - 3.000 - 5.000 = nicht besteuerter Grundfreibetrag). Der übrige Verlustvortrag wird leider trotzdem verbraucht, ohne dass er sich auswirkt.
Während man den Rücktrag begrenzen kann, ist dies beim Vortrag leider nicht möglich.

-- Editiert von Cybert. am 01.10.2017 22:43

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Futsch
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank, dass Du Dir so viel Zeit für das Thema nimmst! Habe dadurch schon viel gelernt. :) Tut mir Leid, dass ich da etwas schwer von Begriff bin.

In meinem Fall sieht es etwa so aus: GdE von 100€, Verlustvortrag 2000€, sonst nichts. Der Verlustvortrag wäre also komplett weg und nicht für das nächste Steuerjahr nutzbar?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4877 Beiträge, 1175x hilfreich)

Gerne! Dafür ist das Forum da und Steuerrecht ist schließlich nicht so einfach wie Atomphysik! ;-)

Vorsorgeaufwendungen sind u.a. Sozialversicherungsbeiträge. Die hat Dein Arbeitgeber nicht abgeführt?
Würde aber ja eh nichts ändern.

Im geschilderten Fall würden 100 EUR (der GdE) des Verlustes verbraucht werden und die verbleibenden 1.900 EUR ins Folgejahr übertragen werden. Also ist nicht alles verloren! :-)

-- Editiert von Cybert. am 01.10.2017 23:20

-- Editiert von Cybert. am 01.10.2017 23:21

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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