Frage zu Gebühren im Mahnbescheid

31. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.01.2016 22:31:21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zu Gebühren im Mahnbescheid

Hallo zusammen,

ich habe von BFS einen Mahnbescheid für eine Forderung von Amazon bekommen. Soweit hat auch alles seine Richtigkeit. Wollte aber gerne fragen ob die Gebühren so in Ordnung sind. Die Kostenaufstellung lautet:

I. Hauptforderung:
1. Warenlieferung gem. Rechnung - 127,00€
2. Schadenersatz aus Dienstleistungsvertrag-Vertrag gem. materieller Schadeners. gem. Titul.-Ankünd. vom 07.08.2014 vom 26.08.2014 - 24,75€
3. gleicher Text wie 2 - 27,00€

II. Verfahrenskosten:
Gerichtskosten Gebühr - 32,00€

III. Nebenforderungen:
1. Mahnkosten - 6,00€
2. Auskünfte - 1,40€
3. Inkassokosten - 70,20€

IV. Zinsen
1. vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen - 1,33€
2. laufende vom Geticht ausgerechnete Zinsen - 0,02€

Besonders die Punkte I 2-3 kommen mir seltsam vor, weiß nicht was das sein soll. Im angesprochenen Brief vom 07.08 findet sich folgender Text hierzu:

"Wir machen darauf aufmerksam, dass wir mit unserer Auftraggeberin für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid eine Titulierungsvergütung in Höhe von 51,75€ Vereinbart haben, die wir zusätzlich zu der oben genannten Summe als Verzugsschaden im Mahnbescheid geltend machen werden (materieller Schadensersatz). Erläuternd möchten wir Sie an an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Gesamtbetrag der Titulierungsvergütung im Mahnbescheid ggfls. auf zwei Einzelpositionenaufgeteilt wird."

Macht mich immer noch nicht schlauer ob das rechtens ist.

LG

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15 Antworten
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#1
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Ist BFS in dem Mahnbescheid als Prozesbevollmächtigter aufgeführt oder eine Rechtsanwaltskanzlei? Wenn BFS selbst denn Mahnbescheid beantragt hat, gilt folgendes:

Die "Titulierungsvergütung" eines Inkasso-Ladens darf gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 EGRDG maximal 25 EUR betragen. Das gehört zu den üblichen Kostenschindereien von BFS. Wenn du dem Mahnbescheid vollständig widersprechen würdest, würde BFS gegebenenfalls die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht zur Durchführung des Klageverfahrens beantragen. In diesem Fall würden sie die Klage wegen der "Titulierungsvergütung" aber sofort auf 25 EUR beschränken und die Klage wegen des weiteren Betrages zurücknehmen. Selbst so erlebt. Ein in meinen Augen ziemlich widerliches Vorgehen, da wissentlich eine nicht bestehende Forderung im Mahnbescheid angesetzt und allein auf die Unerfahrenheit der Betroffenen gehofft wird, letztlich aber wohl typisch für die Inkassobranche.

Die Inkassokosten von 70,20 EUR entsprechen den Gebühren, die ein Rechtsanwalt verlangen dürfte. Da kommt es ein wenig auf deine Streitlust an. Die allgemeine Erfahrung scheint zu sein, dass Inkassokosten niemals separat eingeklagt werden. Vielleicht wäre es eine Maßnahme diesen Inkassokosten zur Hälfte zu widersprechen.

-- Editiert Guybrush Threepwood am 31.08.2014 13:38

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#2
 Von 
guest-12330.01.2016 22:31:21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal danke für deine Antwort.

Von einem Anwalt kann ich nichts erkennen, im Mahnbescheid steht Amazon als Antragsteller und BFS Inkasso als Prozessbevollmächtigte.

Gänzlich widersprechen möchte ich natürlich nicht, da die Forderung schon ihre Richtigkeit hat. Mache aber momentan eine, finanziell gesehen, schwere Zeit durch und will natürlich nicht zuviel bezahlen für evtl. unberechtigte Gebühren.

Wäre ein Teilwiderspruch eine Option? Wenn ja, wie geht es in einem solchen Fall weiter? Ist es denn sicher das diese Titulierungsvergütung zu hoch ist?

LG

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde diesem merkwürdigen Schadensersatz (Hauptforderung Positionen 2 und 3) auf jeden Fall widersprechen. Dazu würde ich Den Auskünften aus den Nebenforderungen widersprechen, sowie den Inkassogebühren bis auf 25€.

Amazon braucht definitiv keine Hilfe um Mahnbriefe zu schicken. So etwas bezahlt man auch nicht. Ansonsten steht dem Inkasso gemäß §4 RDGEG ausschließlich eine Pauschale von 25€ für das Stellen des Mahnbescheides zu.

quote:<hr size=1 noshade>Wäre ein Teilwiderspruch eine Option? <hr size=1 noshade>

Grundsätzlich Ja.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ja, wie geht es in einem solchen Fall weiter? <hr size=1 noshade>

Es folgen erst einmal Briefchen von BFS, dass man vor enormen Kosten gewarnt wird und dass sie doch bitten, den Teilwiderspruch zurückzunehmen. Lass dich nicht einschüchtern. Ignoriere das einfach.

quote:<hr size=1 noshade>Ist es denn sicher das diese Titulierungsvergütung zu hoch ist? <hr size=1 noshade>

Ja. Definitiv. Und ich würde auch soweit gehen, hier eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht zu schicken (das kostet dich nichts). Darin deutlich hinweisen, dass BFS vorsätzlich gegen das RDGEG verstößt und gegen das RVG. Demnach dürfen sie nur die Kosten fordern, die 100 Mahnungen desselben Gläubigers im gleichen Monat verursachen und sie dürfen nur 25€ für den Mahnbescheid verlangen. Sie verlangen aber insgesamt von dir weit über 100€. Dem Gericht würde ich noch schreiben, dass man beantragt, dem Inkasso die Lizenz zu entziehen und dass man von Amts wegen ein Strafverfahren einleitet, da es hier Betrug begeht und das gewiss nicht nur bei dir. Ich würde noch den Querverweis bringen, dass der Geschäftsführer Weinreich bei seiner Stellungnahme gegenüber dem Rechtsausschuss des deutschen Bundestages 2013 Richtlinien für seriöses Inkasso aufgestellt hat und dass hier drastisch und vorsätzlich gegen diese eigenen Richtlinien verstoßen wird.

In den letzten Monaten beginnt BFS es gewaltig zu übertreiben mit den Fantasiegebühren.

Wird Zeit, dass da mal das Aufsichtsgericht einschreitet.

Ansonsten: Könntest du das Ganze denn irgendwie zeitnah bezahlen? Wenn ja: Direkt an Amazon und im Verwendungszweck "Nur gemäß Teilwiderspruch". Danach fordert man vom Inkasso den entwerteten Titel im Original zurück.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.08.2014 21:29

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Des RDGEG zugrunde gelegt hat das Inkassobüro Anspruch auf die außergerichtlichen Kosten (wobei 50% anzurechnen sind, wenn ins gerichtliche Mahnverfahren übergeleitet wird) und die 25 Euro fürs gerichtliche Mahnverfahren.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
3. Inkassokosten - 70,20€


Teilwiderspruch
25 € würde ich anerkennen

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
hat das Inkassobüro Anspruch auf die außergerichtlichen Kosten

Nur in der Höhe, die 100 Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats verursachen. Und da muss BFS erst mal beweisen, dass das mehr als 300€ sind (um mal eine Hausnummer zu nennen). Sprich: 3€ würde ich anerkennen, die sind aber bei den 6€ Mahngebühren bereits dabei. Das ist über Software doch alles automatisiert. Die haben nach eigener Auskunft Millionen an Forderungen im Jahr. Da individuelle Sachbearbeiter drauf anzusetzen und Einzelfallbehandlung zu machen, gibt deren Personaldecke absolut nicht her.

Dass bei 100 Mahnungen ohne Rechtsberatung und ohne Einzelfallprüfung über 7020€ Kosten netto entstehen sollen, ist doch absurd.

Klar, ein Restrisiko gibt es. BFS klagt das aber sicher nicht ein.

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-- Editiert mepeisen am 01.09.2014 08:23

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:
Nur in der Höhe, die 100 Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats verursachen.


Und wie kommst Du auf diese glorreiche Idee?

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich komme nicht auf diese glorreiche Idee. Der Gesetzgeber hat sich das ausgedacht.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich komme nicht auf diese glorreiche Idee. Der Gesetzgeber hat sich das ausgedacht. <hr size=1 noshade>


Dann haben wir wohl unterschiedliche Gesetze gelesen.

Nach Deiner Argumentation

quote:<hr size=1 noshade>Nur in der Höhe, die 100 Mahnungen desselben Gläubigers desselben Monats verursachen.
<hr size=1 noshade>


haben wir also Gebühren i.H. der Kosten von 100 Mahnschreiben, pro Mahnschreiben 1,00 Euro gerchnet also 100 Euro.

§ 4 Abs. 5 EGRDG Schreibt hierbei:
quote:<hr size=1 noshade>
Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden. <hr size=1 noshade>


Also kann durch Rechtsverordnung eine Höchstgrenze festgelegt werden, wenn z.B. mehr als hundert Fälle pro Monat von einem Gläubiger ans Inkasso abgegeben werden.

Diese Rechtsverordnung ist mir noch nicht bekannt, aber vielleicht weißt Du hier mehr als ich.

Ansonsten scheint hier ein Missverständnis bei der Lektüre des Gesetzes vorzuliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
haben wir also Gebühren i.H. der Kosten von 100 Mahnschreiben, pro Mahnschreiben 1,00 Euro gerchnet also 100 Euro.

Habe eigentlich bewusst 3€ pro Mahnschreiben angesetzt und bin damit innerhalb des ansonsten übertriebenen Postens "Mahngebühren" und zudem innerhalb dessen, was so das ein oder andere Gericht in der Vergangenheit beim Zusammenstreichen der Inkassogebühren angesetzt hat. Das war irgendwie ein Missverständnis zwischen dir und mir. Die 100€ wollte ich nicht dahingehend verstanden wissen, dass man die nun durch 100 teilt oder so.

quote:
Diese Rechtsverordnung ist mir noch nicht bekannt, aber vielleicht weißt Du hier mehr als ich.

Man schaue dazu in die Gesetzesbegründung. Denn es wird exakt so begründet, dass im Masseninkasso ein weitestgehend automatisierter Prozess abläuft und dass die Kosten hier bedeutend geringer sind als eine volle 1,3 RVG Gebühr. In der Findungsphase des Gesetzes wurden Verbraucherschützer, Richter und Inkassobüros (wobei die gelogen haben, aber das nur nebenbei) angehört und dazu befragt, wie sie die Gebühren eigentlich rechtfertigen. Da kam teils nur unbegründetes Geschwurbel.

In der Tat gibt es hierzu noch keinen vom Ministerium festgesetzten Höchstsatz. Es ist aber dabei. Das Problem bei all dem ist aber fürs Inkasso ein weiteres unscheinbares Wort bzw. zwei Wörter. Und zwar "bis zu". Damit folgt der Gesetzgeber der Intention des BGH und sogar des BVerfG, die beide bestätigt haben, dass dies lediglich die Höchstgrenze ist, denn man müsse immer im Einzelfall die Umstände würdigen und die Schadensminderungspflicht beachten.

Und vor diesem Hintergrund, wer will es einem Gericht da verübeln, wenn der Schuldner argumentiert, dass mit einem komplett automatisierten rechtlich überflüssigen zweiten Mahnbrief ein Schaden von 70,20€ entstehen soll? Amazon ist ein Großkonzern mit mehr als einem Mahnverfahren im Monat... Das hat fest angestellte Rechtsanwälte, die brauchen keine Rechtsberatung und wollen die auch gar nicht. BFS macht insgesamt keine Einzelfallbearbeitung.

Ja, ein Restrisiko gibt es. Ich persönlich halte das für extrem gering. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass BFS bereits vorsätzlich gegen das RVG verstoßen hat. Da wollen sie wirklich vor Gericht diese rechtswidrigen Gebühren einfordern? Also ich glaube nicht.

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig


Trotzdem werden diese Kosten nicht expl eingeklagt

Meiner Meinung nach wird der Gesetzgeber irgendwann einer 0,3 RVG Regelung insbesondere im Masseninkasso zustimmen

Für die renomierte Schuldnerberatung Schickner wären folgende Inkassogebühren zu zahlen (noch weniger wie 0,3)



Die folgenden erstattungsfähigen Gebühren kann ein Inkassobüro nach der hier vertretenen Ansicht einmalig pro Angelegenheit verlangen:


Hauptforderung Gebühren
bis zu

500,00 € 13,50 €

1.000,00 € 24,00 €

1.500,00 € 34,50 €

2.000,00 € 45,00 €

3.000,00 € 60,30 €

4.000,00 € 75,60 €

5.000,00 € 90,90 €

Mehr Infos: http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/


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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Fakt ist, dass die Obergrenze an das RVG angelehnt wird und es bislang noch keine anwendbaren Rechtsvorschriften gibt.

Dementsprechend halte ich es für recht sinnlos, darüber zu diskutieren, wie diese wohl aussehen wird.

In jedem Fall sehe ich momentan keinen Grund, der wegen angeblichem Gebührenwucher für eine Beschwerde Raum lassen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
In jedem Fall sehe ich momentan keinen Grund, der wegen angeblichem Gebührenwucher für eine Beschwerde Raum lassen würde.

Du übersiehst den Schadensersatz, der neben der 1,3 Gebühr als Hauptforderung gefordert wird (Position 2 und 3). Mit diesem Konstrukt soll laut Brief explizit das RDGEG ausgehebelt werden. Man behauptet einfach, man habe mit Amazon eine solche überhöhte "Titulierungsgebühr" vereinbart und ist so dreist, das als Schadensersatz als Teil der Hauptforderung einzufordern. Ich bleibe dabei: Dieser Punkt sollte ganz grundsätzlich als Beschwerde vorgebracht werden. Man verstößt hier mit Vorsatz gegen das RVG und erdreistet sich, deutlich mehr zu fordern, als ein Anwalt wegen Anrechnung jemals dürfte und als gemäß RDGEG dem Inkasso selbst bei großzügiger Auslegung jemals zugestanden werden dürfte.

Das hat insofern ein Geschmäckle, als man sich mal folgendes durchlesen sollte: http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/17_wp/unserioese_geschaeftspraktiken/wortproto.pdf?__blob=publicationFile
Herr Weinreich, Vorstandsvorsitzender der Arvato Infoscore und BFS hat dort auf Seite 23 beginnend vor dem Bundestag gesprochen. Zuvor gab es an den Rechtsausschuss schon eine schriftliche Stellungnahme des werten Herren.
Dort spricht er von Transparenz, von der Korrektheit des RVG.

Und wenn man sich das nun anschaut, was er dort sagt und was in weiten Teilen sogar vernünftig klingt und anschaut, wie dreist sein eigenes Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und das RVG umgehen. Da packe ich mich wirklich an den Kopf. So etwas, ich bleibe dabei, gehört in meinen Augen mit Lizenz-Entzug bestraft. Und das nicht wegen der Frage, ob die außergerichtliche Mahngebühr nun 1,3 betragen darf oder nicht.

Oben verlinkt lest mal Seite 70, was Frau Höltgen gesagt hat. Sie hat zu 100% recht. Lustigerweise wartet BFS nach wie vor mit der Kontoführungsgebühr auf. Nicht in diesem Fall, aber in genug anderen Fällen. Seltsam. Oder auch nicht. Lobbyarbeit funktioniert wohl nur so, dass man Politikern offen ins Gesicht lügt.


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-- Editiert mepeisen am 02.09.2014 22:09

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nein, das tu ich nicht. Beide Gebühren sind m.E. grds. nebeneinander ansetzbar. Nur die Titulierungsgebühren mit maximal 25 Euro.

Und bei Anwendung des RVG wären auch die Inkassokosten für die außergerichtliche Tätigkeit zu 50% anzurechnen und dürften dementsprechend nur zu 50% angesetzt werden.

Aber gut, das ist das Problem der BFS nicht meins.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Herr Weinreich, Vorstandsvorsitzender der Arvato Infoscore und BFS hat dort auf Seite 23 beginnend vor dem Bundestag gesprochen.


Ein Massen Inkassofritze spricht vor dem Bundestag und erklärt die Inkassowelt
Das hat was Kafkaeskes :crazy:

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