Frage zu Gebrauchtwagen / Gewährleistung

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Dassy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Gebrauchtwagen / Gewährleistung

Guten Tag :)

Wir haben am 25.08.14 den Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug unterschrieben.
Verkäufer ist ein Autohaus, Übergabe des Wagens fand aber erst am 27.08.14 statt, da der VK noch die HU / AU machen ließ.

Der Kilometerstand betrug 148.000, das Fahrzeug ist 12 Jahre alt.

Der Kaufvertrag besteht aus einer kopierten DinA4 Seite, ohne Hinweis auf Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung.
Handschriftliche Eintragungen bestehen aus Angaben zum Fahrzeug (KM-Stand, Hersteller, Fahrgestellnummer etc), Kaufpreis und dem Hinweis auf Differenzbesteuerung.
Dazu noch die Sondervereinbarungen:
"Inspektion und Blinkerschalter def. Will der Kunde selber machen"
Im Feld "Mängel:" steht keine Eintragung.

Vorhandener Text:
"Vertrag über ein gebrauchtes KFZ ohne jegliche mündliche Zusagen von denen Kenntnis genommen wurde.
Nachlackierung im Rahmen der Aufbereitung möglich, Alters- und laufleistungsbedingte Gebrauchsspuren möglich.
Extras können von der Anzeige im Netz abweichen, Käufer hat vor Ort von Extras Kenntis genommen.
Garantien für den Inhalt der Anzeige werden nicht abgegeben. Fahrzeug wie gesehen und Probe gefahren."


Bei der Probefahrt am 25.08.14 suchten wir die KFZ-Werkstatt eines Freundes auf, der sich einen kurzen Überblick über das Fahrzeug machte. (Er hat schon viele Jahre seine eigene Werkstatt mit Meisterbrief)
Kleinere Mängel sind zwar aufgefallen (wie z.B. der defekte Blinker, Lackschaden an einer Tür), aber nichts "Großes".
Zurück beim Händler erklärten wir, daß wir sowohl den Blinker, als auch die nächste anstehende Inspektion selber durchführen lassen wollen (da wir die Aufträge dafür gern unserem Freund zukommen lassen wollten). Im Gegenzug ist der Händler mit dem Kaufpreis heruntergegangen.

Nun kam es am 19.12.2014, also 4 Monate nach Kauf, zu einem Defekt am Wagen.
Das Motorgeräusch war im Leerlauf sehr unruhig und der Wagen schaukelte spürbar von links nach rechts.
Als erstes tauschten wir die Zündkerzen & Luftfilter. Da dies keine Besserung bewirkte, suchten wir eine (fremde) Werkstatt zur Fehlersuche auf. Da es ein Freitagnachmittag war, mussten wir den Wagen aber dort lassen und bekamen einen Leihwagen der Werkstatt.

Am 23.12.14 erhielten wir telefonisch die Auskunft, daß die Steuerkette übergesprungen sei und wir etwa mit Reparaturkosten von 2.500€ zu rechnen hätten. Zudem dürfte der Wagen nicht mehr bewegt werden, um einen totalen Motorschaden zu verhindern.

Um dem Händler sein Recht auf Nachbesserung nicht zu verwehren, gaben wir der Werkstatt keinen Reparaturauftrag, sondern setzten uns mit dem Autohaus in Verbindung.
Aufgrund der Weihnachtsferiertage, Sylvester und der Unerreichbarkeit der Emailadresse, die auf der Händlerhomepage angegeben war, kam die erste Rückmeldung erst am 08.01.15.
"Bitte bringen Sie den Wagen vorbei um zu Prüfen. Unsere Adresse ist..."

Am 09.01.15 rief ich den zuständigen Sachbearbeiter des Autohauses an und erklärte, daß der Wagen nicht mehr fahrbereit sei und wir nicht wissen, wie wir den Wagen zum 50km entfernten Autohaus transportieren sollen.
Deshalb schlug ich vor, die Reparatur von der Werkstatt machen zu lassen wo der Wagen gerade steht. Da uns dies auch viel Zeit sparen würde, wären wir sogar bereit 50% der Reparaturkosten zu übernehmen. Der Händler bat daraufhin die Werkstatt um einen Kostenvoranschlag.

Am 10.01.15 erhielt ich eine Email des Sachbearbeiters mit folgender Auskunft:
"Nach gestrigem Telefonat mit Ihrer Werkstatt, hat Herr XXX entschieden, dass wir die Reparatur bei uns machen werden.
Denn die Reparatur ist uns zu teuer was dort veranschlagt wurde."

Sein gutes Recht, jedoch stand dann wieder die Frage nach dem Transport im Raum.
Ich fragte nach einer Abholung seitens des Autohauses und bekam zur Antwort:
"Natürlich können wir gerne ein Transport veranlassen jedoch müssten Sie dies vor Ort bezahlen. Für eine Überführung zum Autohaus ist der Kunde letztendlich zuständig."

Seit dieser Nachricht habe ich bereits zweimal angefragt, wie teuer ein Transport durch das Autohaus sein würde, damit ich dies mit anderen Möglichkeiten vergleichen kann.
Zudem habe ich ebenfalls zweimal explizit und deutlich gefragt, ob unsere Ansichten dahingehend übereinstimmen, daß die Reparatur der Gewährleistung unterliegt.

Leider bekomme ich darauf jedoch keine Reaktion mehr und vermute ein Spiel auf Zeit.

Aus dieser Situation ergeben sich für uns folgende Fragen:

1. Ist es zweifelhaft, ob der Händler die Reparatur übernehmen muss?
Ich bin mir bewusst, daß wir unterhalb der 6-Monatsgrenze sind, aber gäbe es trotzdem einen Grund, warum der Händler sich sturstellen dürfte?
Geht bei derartigen Defekten der Gesetzgeber grundsätzlich von einem Sachmangel und Gewährleistung aus oder unterliegt die Steuerkette und deren Umfeld dem Verschleiß? Könnte es auf einen Gutachter hinauslaufen?

2. Wie verhält es sich mit dem Leihwagen der Werkstatt? Inwieweit muss der Händler dafür aufkommen, bzw. ab welchem Datum? (Zeitpunkt der Kentnissnahme des Defektes o.Ä.)

3. Laut § 439 II BGB hat der Händler für den Transport aufzukommen. Kann ich ihm dann zur Wahl stellen, ob er den Wagen kostenfrei abholt oder wir die Kosten für den Transport zurückfordern werden?
Oder muss ich den Weg der Rückerstattung gehen?

4. Da dem Händler die Kostenin der Werkstatt zu hoch wären, vermuten wir eine nicht ganz so ordentliche Reparatur des Händlers. Denn schließlich hätten wir 50% übernommen und trotzdem will er den Schaden aus Kostengründen selbst beheben. Die Werkstatt empfahl den Austausch eines relativ teuren Teiles, das würde eventuell vom Händler dann nicht gemacht werden.

Wie sieht es dann aus, wenn der Händler die Reparatur ausführt und der Wagen einen erneuten Schaden an der Steuerkette oder Umgebung bekommt?
Gilt das als derselbe Sachmangel?
Anders gefragt: Kann der Händler einen Defekt "notdürftig" reparieren, um sich über die Grenze der Beweislastumkehr bzw. der Gewährleistung zu "retten", bevor der Schaden wieder auftritt?

5. Wie sollen wir weiter vorgehen, sollte der Händler sich nicht melden?
Anrufen möchten wir nicht. Denn um im Zweifel alles schriftlich zu haben, würden wir gern alles über Email klären.
Wieviel Zeit müssen wir ihm jetzt noch zubilligen?

6. Darf ich vom Händler eine genaue Aufstellung verlangen, welche Reparaturen gemacht wurden und welche Teile ausgetauscht wurden?

Danke für die Aufmerksamkeit und einen schönen Abend :)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

1. Schritt:
Fahrzeug zum Händler bringen, das ist eure Aufgabe (BGH Az.: VIII 220/10), die Kosten muss er jedoch erstatten.


Ich würde dem Händler mitteilen, das das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit am Standort X steht und da man seine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung anmeldet.
Desweiteren würde ich dem Händler miteilen, das ich
- das Auto zu ihm bringen lasse und die Kosten erstattet verlange oder er wahlweisen das Abschleppen selbst veranlassen könne.
- bei fehlender Rückantwort bis zum DD.MM.YYYY (7 Tage) das verbringen zu ihm selbst veranlassen werde, die Kosten erstattet verlange und notfalls einklagen werde.

Ebenfalls würde ich eine Frist zur Beseitigung der Mängel (18 Tage nach Datum) setzen.

Für den fruchtlosen Fristablauf der Mängelbeseitigung würde ich ankündigen ohne weitere Kommunikation meine Ansprüche per Anwalt vor Gericht durchzusetzen.


Das ganze würde ich per Fax und per Einschreiben versenden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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