Frage zu § 122 BGB

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
rinaik1
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu § 122 BGB

Hallo,

in einer Klausuraufgabe des letzten Jahres im Studienfach BGB wurde folgendes gefragt:

"Warum gilt § 122 BGB nicht für die Anfechtungsgründe aus § 123 I BGB ?"

Kann mir jemand einen Lösungvorschlag darbieten? Denn egal wie ich die Frage angehe, verstehe ich dennoch nicht richtig was eigentlich gefragt wird (geschweige denn, was eine typgerechte Antwort wäre).

Vielen Dank im Voraus!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Warum gilt § 122 BGB nicht für die Anfechtungsgründe aus § 123 I BGB ?" <hr size=1 noshade>


Die Antwort ist doch recht einfach:
Der § 122 gilt nicht für die Anfechtung nach § 123, weil in § 122 nur die §§ 118, 119 und 120 drinnen stehen, nicht aber § 123.

Und wenn man das ganze etwas anders, nämlich vom gesetzgeberischen Grund der Regelung her, formulieren will, dann gilt:
Nach § 122 ist derjenige schadenersatzpflichtig, der die Anfechtung erklärt. Er ist schadenersatzpflichtig, weil er selbst durch sein „Fehlverhalten“ den Grund für die Anfechtung gesetzt hat. Er hat nämlich eine Scherzerklärung abgegeben, sich geirrt (und ein anderer hat darauf vertraut) oder bei der Übermittlung einen Fehler gemacht. Bei § 123 hingegen hat derjenige, der die Anfechtung erklärt, nichts falsch gemacht, im Gegenteil: Der Anfechtende ist das Opfer einer Täuschung oder Bedrohung (vielleicht sogar eines Betruges oder einer Erpressung) gewesen. Ein solches Opfer auch noch über § 122 zum Schadenersatz zu verpflichten würde doch – ich denke da sind wir uns einig – etwas zu weit gehen.
Stellen Sie sich vor, ich würde Sie mit vorgehaltener Pistole zwingen, mir einen Schuldschein über 100.000,- € zu unterschreiben. Sie würden dies tun, später aber Ihre Unterschrift nach § 123 anfechten, und ich könnte Sie dann wegen dieser Anfechtung auf Schadenersatz in Höhe von 100.000,- € nach § 122 verklagen.


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