Frage wegen Testament und Vermächtnis

27. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Broesel01
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage wegen Testament und Vermächtnis

Guten Tag,

meine Mutter verstarb im Juni diesen Jahres und heute erhielt ich vom Nachlassgericht das Testament in Kopie sowie einen Termin zur Entgegennahme eines Erbscheinantrages.

Meine Fragen hierzu sind:
1.) Bin ich als Vermächtnisnehmer Erbscheinberechtigt?

2.) Zum Zeitpunkt der Testamentserstellung habe ich tatsächlich keinen guten Lebenswandel gehabt. Dieses hat sich aber in der Zwischenzeit geändert. Ist das Testament dann so immer noch gültig?

3.) Wenn ich erst in 5 Jahren das Vermächtnis ausbezahlt bekommen sollte wie verhält sich dies mit dem prozentualen Unterhalt für meinen Vater? Ab wann wird dieser fällig und wie berechnet sich dieser?

4.) Wie erfahre ich wie hoch der Erbteil ist?

5.) Wie kann ich feststellen dass nicht Erbmasse aus dem Weg geräumt wurde?

6.) Bin ich eigentlich Erbe oder wurde ich enterbt?

Schon jetzt vielen Dank.

Im handschriftlichen Testament vom 05.04.1999 steht folgendes. Den mich betreffenden Teil mit Namen habe ich mit dem Namen "Broesel01" markiert.

Zitat:
Testament

Hiermit setze meinen Sohn XXX XXX M. geb. XX.XX.19XX zu meinem

alleinigen


und unbeschränkten Erben ein.

Den eingesetzten Erben beschwere ich mit folgendem Vermächtnis.

Als Vermächtnis setze ich für meinen Sohn Broesel01 den Pflichtteil aus. Ich bestimme, daß die Auszahlung des Vermächtnisses erst in fünf Jahren zinsfrei erfolgen soll.

Begründung:
Nachdem der Vermächtnisnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bis heute nicht arbeitet und einen sittenwidrigen Lebenswandel führt.

Ich stelle es allerdings dem Erben frei nach eigenem Ermessen das Vermächtnis früher auszuzahlen.

Um sicherzustellen daß die Erbschaftssteuer des Vermächtnisnehmers auch bezahlt wird bestimme ich, daß der Erbe diese zu bezahlen hat. Bei Auszahlung des Vermächtnisses muss die Erbschaftssteuer vom

Vermächtnis


abgezogen werden.

Alle Kosten, Gebühren und Steuern welche durch die Übertragung des Vermächtnisses entstehen hat der Vermächtnisnehmer selbst zu tragen.

Der Erbe gewährt meinem Ehemann XXX XXX XXX geb. XX.XX.19XX lebenslanges, kostenfreies, alleiniges Wohnrecht in XXX oder unter gleichen Bedingungen in XXX. Meinem Ehemann soll lebenslänglich ein guter Lebensstandart gewärt werden.

Anteilsmäßig sollen die Kosten des Unterhaltes meines Ehemannes auf das Vermächtnis meines Sohnes Broesel01 angerechnet werden.

Ort
5. April 1999

Unterschrift


Gruss
Broesel01








-- Editier von Broesel01 am 27.07.2017 02:34

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du bist enterbt worden und sollst ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils bekommen.

Da gibt es aus meiner Sicht als einzige sinnvolle Vorgehensweise, dass Du das Vermächtnis ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil forderst.

Dann hast Du einen sofortigen Auszahlungsanspruch, einen Auskunftsanspruch und musst Dir auch nichts auf den Pflichtteil anrechnen lassen, sowie keine Kosten für die Auszahlung des Pflichtteils übernehmen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.018 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen