Frage Urheberrecht

3. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
mochonty
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)
Frage Urheberrecht

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Urheberrecht: Ich plane eine Webseite mit Infos rund um ein Thema. Dort sollen YouTube Videos über das Thema eingebunden werden, auf einer anderen Seite möchte ich eine Seite mit dem Titel "Presseschlagzeilen zum Thema" machen.
Auf dieser Seite soll eine Bildergallerie mit Screenshots bzw. Bildschirmfotos von Onlinezeitungen entstehen.
Beispiel: Eingebettet in einen Rahmen mit Titel "Schlagzeilen" und darin ein Screenshot von einem Titel von Welt online und die ersten beiden Sätze bzw. fett gedruckter Untertitel und Titelbild.
Das soll als Bildergallerie laufen, damit die Leser sehen, was die Onlinepresse zum Thema schreibt.
Mein Frage: Ist das erlaubt? Ich würde mich dann berufen auf:

§ 51 UrhG - Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Das soll in etwa so aussehen:



Danke an jeden, der mir eine hilfreiche Antwort geben kann. Ich möchte keine bösen Überraschungen erleben.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das Einbinden eines Youtube-Videos über die allgemeine Youtube-API (die Nutzen einen IFrame) ist denke ich auf jeden Fall erlaubt. Wer das nicht möchte als Autor, der kann das Einbinden ja aktiv verhindern, indem er diese Option in seinem Video deaktiviert.

Hinsichtlich der Presse dürfte das nicht möglich sein bzw. an der Grenze sein. Informiere dich hier über das Stichwort "Leistungsschutzrecht". Das ist zwar quasi nur noch eine Lex-Google aber man begibt sich auf sehr dünnes Eis.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mochonty
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort Tao. Immer wieder sehe ich, dass mit Screenshots gearbeitet wird, sowohl in YouTube Videos, als auch bei anderen Onlinezeitungen.
Ich werde die betreffenden Zeitungen anschreiben und um Erlaubnis bitten, da die Screenshots nur von wenigen Zeitungen sind.
Aber eigentlich sehr fragwürdig - wie verhält es sich denn dann bei Webseiten, die tausende Gedichte und Zitate zu allen Themen listen - die werden ja nicht jeden einzelnen Dichter angeschrieben haben.
"Ich weiss, dass ich nichts weiss" - Albert Einstein.
Hab ich mich jetzt strafbar gemacht?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mochonty
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 6x hilfreich)

Bedeutet das, die Frage ist jetzt geklärt oder immer noch nicht?
http://www.tagesschau.de/inland/leistungsschutzrecht126.html

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also. Das Leistungsschutzrecht ist in seiner jetzigen Form etwas, was im Grunde ein Lex-Google genannt wird. Sprich: Es bezieht sich vorrangig auf Suchmaschinen.

Da deine Screenshots nicht durchsucht werden können, dürfte es zumindest in dem Zusammenhang nicht unter das leistungsschutzrecht fallen. Ich habe deswegen drauf verwiesen, weil du vorsichtig sein solltest, wenn du Überschriften und ganze Sätze übernimmst. Setze dich gut mit dem richtigen Zitieren auseinander, gebe stets deine Quellen an. Verlinke sie ggf.

Damit wären wir dann wieder bei der Frage des Urheberrechts. Da sage ich nichts zu, da kennen sich andere User oder im Endeffekt ein Fachanwalt ggf. besser aus. Also wo genau die Schöpfungshöhe ist, wie weit ein Screenshot gehen darf, wie weit nicht... Die Verlage direkt anzuschreiben und um Erlaubnis zu bitten, ist natürlich der einfachste Weg. Sobald du die Erlaubnis hast, ist egal, was das Gesetz sagt, denn der Urheber räumt dir die Erlaubnis ja dann ein...
Ich denke aber, dass du ggf. nicht von allen eine Erlaubnis bekommst.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 04.04.2014 19:36

3x Hilfreiche Antwort

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