Frage Markenschutz und §24

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.04.2019 11:45:11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Frage Markenschutz und §24

Hallo. Ich bin dabei eine Wortmarke für Deutschland zu registrieren. Diese ist in der gleichen Klasse schon in den Niederlanden registriert. Es handelt sich um Uhren. Meine Frage wäre, welche Vorteile das mir bringt. Der Hersteller aus der Niederlande darf doch dann weiter in Deutschland verkaufen bzw deutsche Kunden die von diesem bezogen haben und z.b. dann auf Ebay verkaufen da hier §24 Erschöpfung greift da innerhalb der EU? Weil dann würde es mir fast nichts bringen wenn weiterhin jeder in Deutschland verkaufen darf, ausser vielleicht das ich dann selber Uhren auf diesen Namen herstellen könnte, ist das richtig? Vielen Dank

-----------------
""

Marke eintragen oder verletzt?

Marke eintragen oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Markenrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Weil dann würde es mir fast nichts bringen wenn weiterhin jeder in Deutschland verkaufen darf


"Jeder" nicht - nur evtl. (s.u.) der Holländer und seine Kunden.
Irgendwelche anderen, die unter diesem Namen Waren erstmals in den Verkehr bringen wollen (also andere Hersteller oder Händler von Waren aus dem Ausland), dürften das nicht.

Da wird man abwägen müssen, ob einem das etwas bringt.

quote:
Der Hersteller aus der Niederlande darf doch dann weiter in Deutschland verkaufen


Wieso? Wenn er in Deutschland weder eine Marke hat noch markengleiche Rechte (etwa Verkehrsgeltung) erlangt hat, nützt ihm seine holländische Marke nur in den Niederlanden etwas. (Dann müßtest du nur die Kunden seiner Marke tolerieren, die ihre gekauften Waren hier verkaufen.)
Hat er aber eines von beiden, dann nützt dir wiederum die Marke nichts, denn dann sind die Rechte des Holländers prioritätsälter und deine Marke wäre löschungsgefährdet.

-- Editiert NinaONina am 13.01.2015 16:31

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.04.2019 11:45:11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank. Es gibt schon einige Zwischenhändler aus Deutschland die von Ihm aus Niederlande kaufen in Massen. Da die weiter verkaufen dürfen würde mir das wohl nicht viel bringen. Gebracht hätte es mir was wenn er zb ausserhalb der EU geschützt hätte nicht wahr?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.04.2019 11:45:11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

stellt sich mir noch eine Frage, darf er die Uhren überhaupt dann noch nach Deutschland verkaufen? Er ist zwar der ursprüngliche Markeninhaber, aber nur für Niederlande...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
darf er die Uhren überhaupt dann noch nach Deutschland verkaufen?


Wenn er sie bereits in Deutschland verkauft, dürfte er markengleiche Rechte erlangt haben (das soll gerade verhindern, daß jemand ankommt und sagt "für dieses schon existierende Produkt registriere ich mir eine Marke und untersage dann dem VK den weiteren Verkauf").



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.04.2019 11:45:11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

hallo, was heisst markengleiche rechte? wenn er nur in der Niederlande geschützt hat und nirgens anders, ist das ja sein Problem, und er dürfte dann nur an mich verkaufen wenn er in Deutschland verkaufen will, da ich die Marke für Deutschland geschützt habe , sehe ich das richtig?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>was heisst markengleiche rechte? <hr size=1 noshade>

Das bedeutet verinfacht gesagt, das er den selben Schutz genießt als hätte er eine Marke angemeldet.

Dazu muss er Verkehrsgeltung in der Zielgruppe erlangt haben (was hier wohl warscheinlich ist)

Man könnte man dir zum einen die Eintragung Deiner Marke unter Berufung auf ältere Rechte untersagen, zum anderen wäre Dir auch verwehrt, aus deiner jüngeren Marke gegen die Nutzung der älteren Marke.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.04.2019 11:45:11
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

ok, das geht aber auch nur weil er die marke bereits in einem eu land registriert hat, dann könnte er dagegen vorgehen richtig? wenn er in der türkei zb registriert hätte nicht richtig?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.350 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen