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Frage: Anwaltskosten eintreiben

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Frage: Anwaltskosten eintreiben

Hallo,

ich hoffe oich befinde mich hier im richtigen teil des forums.

Folgendes Beispiel:

Person A hat ausstehende Forderungen An Person B und beauftragt einen Anwalt C eine Mahnung zu schreiben.
Dadurch entstehen kosten... klar! und sollte die Mahnung berechtigt sein, so muss Person B die Anwaltskosten zahlen (schadensersatz oder what ever).
Soweit ist mir alles klar.

Meine Frage ist nun, wer ist dazu berechtigt die Anwaltskosten bei Person B einzutreiben?

Meines erachtens nach hat Person A den Anwalt beauftragt und muss diesen auch bezahlen... es obligt dann A Ansprüche auf Schadensersatz oder kostenerstattung gegen B geltend zu machen und sich so sein Geld wiederzuholen.

In dem Fall mit dem ich mich derzeit aber rumärgere wendet sich der Anwalt direkt an B und versucht seine Rechnung (nicht die rechnung des Mandanten und auch nicht im nahmen des mandanten) per follstreckungsverfahren durchzusetzten.

Meine Frage ist daher kann der anwalt seine kosten direct bei B Einfordern.... Denn meiner meinung nach kann er maximal die erstattung der kosten im Auftrag von A einfordern.

Könnt ihr meine Ansichten bestätigen oder wiederlegen?


BR

Harald

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von Harald81 am 15.03.2010 22:07
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>Frage: Anwaltskosten eintreiben
quote:
es obligt dann A Ansprüche auf Schadensersatz oder kostenerstattung gegen B geltend zu machen und sich so sein Geld wiederzuholen.

Das ist richtig. Für die "Eintreibung" kann man sich aber auch anwaltlich vertreten lassen. Also treibt Person A, vertreten durch Anwalt, seine kosten ein.
Deshalb fallen auch für das Vollstreckungsverfahren weitere Anwaltsgebühren an.

Trotzdem wäre es theoretisch auch möglich, dass Person A seine Ansprüche gegen Person B an den Anwalt abgetreten hat. Dann könnte der Anwalt auch in eigenem Namen das Geld eintreiben, weil er Inhaber des Anspruchs geworden wäre.

Die erste Variante ist allerdings die Regel.



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"justice"


von justice005 am 16.03.2010 07:09
Status: Tao (8530 Beiträge)
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>Frage: Anwaltskosten eintreiben
Hallo justice,

danke für deine Antwort.

Dazu aber noch eine Frage zu deiner zweiten Variante... hätte A seine Ansprüche an den Anwalt abgetreten, so hätte B doch darüber informiert werden müssen oder?

BR

Harald

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von Harald81 am 16.03.2010 09:47
Status: Stift (34 Beiträge)
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>Frage: Anwaltskosten eintreiben
Was heißt "informiert"? Die Abtretung ist nicht zustimmungspflichtig. Und wenn der Anwalt sagt, ich will mein Geld haben, dann ist der Schuldner spätestens informiert. Wenn der Schuldner die Abtretung bezweifelt, dann kann er natürlich einen Nachweis über die Abtretung verlangen.

Wie gesagt, das kommt in der Praxis selten vor, da der Anwalt ja nicht freiwillig das Risiko eingeht, dass der neue Schuldner nicht bezahlt oder bezahlen nicht bezahlen kann. Daher werden Ansprüche in 99% der Fälle nur "namens und in Vollmacht" geltend gemacht, also für den eigentlichen Anspruchinhaber (hier Person A)



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"justice"


von justice005 am 16.03.2010 10:30
Status: Tao (8530 Beiträge)
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>Frage: Anwaltskosten eintreiben
--- editiert vom Admin


von guest-12324.03.2010 09:51:29 am 18.03.2010 15:28
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