Foto- und Videoaufnahmen fremder Kinder durch anderen Vater bei Sportfest - Rechtslage

31. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)
Foto- und Videoaufnahmen fremder Kinder durch anderen Vater bei Sportfest - Rechtslage

Hallo liebes Forum,

ich wusste leider nicht, in welchen Bereich dies passt, daher hab ich es hier erstellt.
Es geht um folgende Fragestellung:
Auf einem Sportfest einer Grundschule sind diverse Eltern als Helfer vor Ort, um beim Ablauf des Sportfests zu unterstützen.
Ein Vater eines Kindes ist jedoch damit beschäftigt, ausschließlich die Mädchen der Klasse bei den diversen Sportübungen zu filmen und zu fotografieren.

Leider konnte ich bei meiner Recherche keine zufriedenstellende Antwort finden (die meisten Beiträge beziehen sich auf Fotoaufnahmen durch die Lehrer/Erzieher, nicht aber auf Fotoaufnahmen anderer Eltern).

1.: Darf der Vater einfach "fremde" Kinder filmen und fotografieren? Er hatte zuvor weder die anwesenden Eltern noch die Kinder gefragt.

2.: Wie kann man sicherstellen, dass diese Aufnahmen nicht doch "irgendwo" im Internet veröffentlicht werden?

Der Vorschlag der Eltern war, dass durch die Lehrerin bei solchen Veranstaltungen eine Person benannt wird, welche dann ALLE Kinder fotografiert und diese der Lehrerin zur Weitergabe übermittelt.
Wie müsste dies juristisch erfolgen? Das bezieht sich quasi auf Frage 1 - müssen alle Eltern zuvor ihre Zustimmung geben?

Vielen Dank!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Darf der Vater einfach "fremde" Kinder filmen und fotografieren? Er hatte zuvor weder die anwesenden Eltern noch die Kinder gefragt.

Ja, darf er. Auch ohne zu fragen.

Was er nicht darf: diese veröffentlichen / weitergeben ohne Erlaubnis.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

OK, danke für die Antwort.

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#3
 Von 
Frau Hilflos65
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von GMB):


Ein Vater eines Kindes ist jedoch damit beschäftigt, ausschließlich die Mädchen der Klasse bei den diversen Sportübungen zu filmen und zu fotografieren.


Wenn bei dem Sportfest auch Jungen anwesend waren und der Vater nur Mädchen abgelichtet hat... würde ich sagen: ein Fall für die Polizei.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Frau Hilflos65):
würde ich sagen: ein Fall für die Polizei.

Mir fällt nur gerade kein passender Staftatbestand ein ...



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Ein von mir konsultierter Anwalt ist der Meinung, da es sich um keine öffentliche Veranstaltung handelte, hier erst eine Zustimmung der Eltern hätte erfolgen müssen.
Der Rat: Schreiben an den "Fotografen" mit der Aufforderung zur Löschung aller Bilder mit dem Kind drauf...
So von wegen Persönlichkeitsrechte etc...also eher eine zivilrechtliche Sache?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Der Rat: Schreiben an den "Fotografen" mit der Aufforderung zur Löschung aller Bilder mit dem Kind drauf...
So von wegen Persönlichkeitsrechte etc...also eher eine zivilrechtliche Sache?

Ja, zivilrechtlich wäre hier am erfolgreichsten.

Und wenn er sie nicht wietergibt, wird man nie kontrollieren können, ob er der Bitte nach gekommen ist.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

@Harry
Diskriminierung?

Signatur:

3113

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von 3113):
@Harry
Diskriminierung?

Zusammenhang?



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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ist das ein Fall individueller subjektiver Wahrnehmung?

a) Ist es definitiv dass der Vater nur fremde Mädchen fotografiert hat?
b) Hat er möglicherweise selbst eine Tochter die auf den Fotos eine Hauptrolle spielt?
c) Sind die anderen Mädchen möglicherweise Freundinnen seiner Tochter?
d) Hat sich der Beobachter während des Sportfests die Mühle gemacht den Vater darauf anzusprechen, oder ganz subtil, sich einfach direkt daneben zu stellen und ihn demonstrativ zu beobachten, in ein Gespräch zu verwickeln, ö.ä.?

Ich finde es bemerkenswert wie bestimmte Verhaltensweisen erst geraume Zeit toleriert werden, um dann hinterher im stillen Kämmerlein über mögliche Konsequenzen wie Polizei (!) oder zivilrechtliche Schritte nachzudenken. Was bitte ist so schwer daran, derartiges vor Ort zu klären? Das wäre ein ganz normales (altmodisches :) ) Sozialverhalten.

Wenn mehrere Eltern übereinstimmend entsprechende Beobachtungen machen, könnten sie doch einfach gemeinsam rüber gehen und den Herrn freundlich aber bestimmt bitten die Aufnahme ihrer Kinder zu unterlassen, weil es ihnen als Eltern unangenehm ist? Das wäre auch im Sinne der Kinder, denn wenn die Aufnahmen erst mal in der Welt sind kann man ihre Verwendung kaum noch kontrollieren oder beschränken. Aber erst mal zu schweigen und hinterher zu debattiere hilft den Kindern definitiv nicht.


-- Editiert von Osmos am 01.06.2017 13:00

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#10
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

@harry
Zusammenhang gibt es nicht. Mein Fehler, Sorry.

Signatur:

3113

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich denke, dass der Anwalt hier schief gewickelt ist. Man schaue mal in § 23, Abs. 1, Nr. 3 KunstUrhG

Zitat:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:


3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;


Dass das nur öffentl. Versammlungen etc. betrifft, steht da nirgends.

vgl. auch folgenden Passus von der Webseite des Hannah Arndt Gymn. - Berlin:

Zitat:
Veröffentlichung von Personenfotos

Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs.1 Nr.3 KUG ) – z.B. Veranstaltungen in der Aula, Schul­hausveranstaltungen (Tag der offenen Tür), Hoffeste, Sportveranstaltungen (Sportfeste) usw.

Bildberichte über Veranstaltungen und Versammlungen sind vom Gesetzgeber ebenfalls insoweit privilegiert, als vor der Veröffentlichung von Personenfotos keine Einwilli­gung der Abgebildeten eingeholt werden muss. Ob es sich um eine öffentliche- oder eine geschlossene Veranstaltung handelt, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung. Wäh­rend bei öffentlichen Versammlungen aufgrund der regelmäßigen Präsenz der Medien bei diesen Ereignissen bereits von einer stillschweigenden Einwilligung der anwesenden Personen ausgegangen werden kann, greift bei geschlossenen Gesellschaften § 23 Abs.1 Nr.3 KUG ein. Auch eine zwingende Mindestteilnehmerzahl besteht im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo GMB,

zu Ihrer allgemeinen Information folgende allgemeine, umfassende Erläuterungen:

I. § 201 a StGB

Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, verstößt gegen das Strafgesetzbuch (StGB).

II. Einwilligung des Abgelichteten nötig bei Verbreitung und Veröffentlichung von Aufnahmen

Im Kunsturhebergesetz (KUG) ist der Fall der Anfertigung von Fotos/Videos nicht genannt, sondern nur die Fälle der Verbreitung und Veröffentlichung. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

III. Keine Einwilligung nötig bei Personen als Beiwerk

Der sonst grundsätzlich erforderlichen Einwilligung der abgelichteten Personen hinsichtlich Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos/Videos (siehe oben unter Punkt II.) bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Person als bloßes Beiwerk im Rahmen des Gesamtbildes eingestuft wird. Abzustellen ist darauf, welches Maß an Einfluss die abgelichtete Person auf die Thematik des Gesamtbildes hat, somit welches Maß an Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht.

IV. Einwilligung nötig bei Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Sehr wichtig zu beachten ist jedoch, dass es juristisch anerkannt ist, dass diese Regelungen (siehe oben unter Punkten I. und II.) nicht abschließend sind, was sich nicht zuletzt angesichts aus der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts ergibt. Diese Gesetzeslücke wird durch die Rechtsprechung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und dem Recht am eigenen Bild geschlossen. Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotos oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht.

Folglich kann auch das ohne Einwilligung hergestellte Foto/Video von einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich sondern in der Öffentlichkeit aufhält, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht unzulässig sein. Auch in diesen Fällen kann für den Abgelichteten ein Schutzbedürfnis entstehen, da das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen wird.

Um festzustellen, ob die Anfertigung des Fotos/Videos einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, sind zum einen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zum anderen ist eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen vorzunehmen. Es sind also alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten und es sind im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung etwaige schutzwürdige Rechtspositionen des Abgelichteten und des Fotografen gegeneinander abzuwägen.

V. Zivilrechtliche Ansprüche des Abgelichteten

Je nach genauen Umständen im Einzelfall sind folgende zivilrechtlichen Ansprüche denkbar:

1. Auskunftsanspruch
Ein Anspruch auf Auskunft gegen den Fotografen, welche Fotos/Videos insgesamt angefertigt wurden und wie diese verwendet wurden.

2. Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch, der dem Fotografen das weitere Anfertigen von Fotos/Videos untersagt, sofern eine Wiederholungsgefahr des Fotografierens/Aufnehmens bestehen sollte.

3. Löschungspflicht
Ein Anspruch auf Löschung der bereits angefertigten Fotos/Videos. Denn wenn diese nicht gelöscht werden, so würde die Rechtsverletzung weiterhin bestehen.

4. Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch, sofern durch das Fotografieren/Aufnehmen ein Schaden entstanden sein sollte. Darunter könnten auch Rechtsanwaltskosten fallen, die sich ergeben, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte mandatiert würde.

VI. Notwehrrecht gegen rechtswidriges Anfertigen von Aufnahmen

Wichtig zu beachten ist, dass die Herstellung von Aufnahmen ohne die Einwilligung des Abgelichteten einen notwehrfähigen rechtswidrigen Angriff darstellen kann. Folglich kann sich für den Abgelichteten ein Notwehrrecht ergeben, wenn von diesem widerrechtlich Aufnahmen hergestellt werden. Dies ist abhängig von den genauen Umständen im konkreten Einzelfall.

Besteht ein Notwehrrecht, muss sich der Abgelichtete nicht darauf beschränken mit dem Fotografen zu diskutieren, oder sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.

VII. Hinzuziehen der Polizei bei rechtswidrig angefertigten Aufnahmen

Werden Personen gegen Ihren Willen von einer fremden Person fotografiert, so besteht die Möglichkeit die Polizei hinzuzuziehen.

Da in solch gelagerten Fällen die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder durch Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden, muss an dem polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein öffentliches Interesse bestehen. Das ergibt sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch. Dieser garantiert wirkungsvollen Rechtsschutz. Dieser Rechtsgedanke ist in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt.

Die Polizei ist demnach zum Schutz privater Rechte dann verpflichtet, wenn ein diesbezüglicher Antrag des Berechtigten vorliegt, sowie wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Dann sind die Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Sicherstellung/Beschlagnahme möglich. Dies dient als Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den erst noch zu beantragenden gerichtlichen Rechtsschutz.

Eine besondere Dringlichkeit ist in solch gelagerten Fällen in der Regel gegeben, wenn zum einen der für den Abgelichteten fremde Fotograf für diesen nicht mehr greifbar ist und zum anderen der Fotograf unbefugt über die Fotos/Videos verfügen kann und somit unkontrollierte Vervielfältigungen, Veröffentlichungen usw. zu befürchten sind. Ein sofortiger polizeilicher Zugriff ist dann in der Regel nötig und zulässig.


-- Editiert von JuR am 02.06.2017 03:34

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