Flug kehrt um - Anspruch auf Entschädigung?

11. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)
Flug kehrt um - Anspruch auf Entschädigung?

Hallo zusammen,

folgender Fall: Flug nach Hong Kong startet pünktlich in Helsinki, kehrt aber nach ca. 1h aufgrund eines technischen Defekts um. In den nächsten ca. 4h wird versucht, die Maschine zu reparieren, was aber nicht gelingt, erst danach wird der Flieger geräumt. Daraufhin bekam ich irgendwann eine Umbuchung, bin dann über Mailand geflogen und kam schließlich ca. 16h verspätet in Hong Kong an.

Bei der Fluggesellschaft habe ich dann die Entschädigung eingefordert. Diese lehnen die ab mit der Begründung, dass die Definition für "außergewöhnliche Umstände" vorläge und somit kein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Stattdessen bieten sie mir einen 200€-Gutschein an.

Ist das so rechtens?

Schon mal vielen Dank für die Hilfe

Liebe Grüße

Line

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Finnair schuldet Ihnen in meinen Augen EUR 600.
Gab es zwischen Deutschland und Helsinki ggf. einen Zubringerflug?
Finnair kann dann am deutschen Standort oder ggf. am deutschen Abflughafen verklagt werden. Auch haben sich spezielle Inkassodienstleister darauf spezialisiert, die man hier einschalten könnte.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

grundsaetzlich ist es so, dass technische Probleme im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen. Darum sollten Sie sich die Argumentation 'aussergewoehnliche Umstaende' durch die Fluggesellschaft erlaeutern lassen, naemlich, was fuer ein technisches Problem die Umkehr notwendig machte, da dies gerne als Ausrede benutzt wird.

Gehen Sie zunaechst davon aus, dass man Sie mit Euro 600,-- je Ticket zu entschaedigen hat. Verweigert die Fluggesellschaft weiterhin die Zahlung, wenden Sie sich an die SOEP-Schlichtungsstelle.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Hallo zusammen,

schon mal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ich hatte einen Zubringerflug am selben Tag (Düsseldorf - Helsinki). Die genaue Begründung lautet (Zitat aus der Nachricht von Finnair):

"Ihr Flug AYXXXX musste nach Helsinki zurückkehren, weil während des Fluges ein Fehler der Hydraulikpumpe festgestellt wurde. Wenn eine unvorhersehbare Störung eintrifft und trotz allem die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden, trifft die Definition „ außergewöhnliche Umstände „ zu. Laut EU-Regulierung kann kein Anspruch für Entschädigungszahlung geltend gemacht werden."

Liebe Grüße

Line


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Wie ich schon schrieb, ich wuerde die Angelegenheit an die SOEP - Schlichtungsstelle geben.

Ich glaube nicht, dass die Erlaeuterung der Fluggesellschaft als aussergewoehnlich einzustufen ist, sondern in den Risikobereich der Fluggesellschaft faellt. Demnach haetten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nurmalebenso
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo
habe mit Finnair ganz ahnliche Erlebnisse, was in mir den Verdacht erhärtet, dass die Ablehnungen systematisch erfolgen um den Kunden mürbe zu machen.
Wir sind von HAM nach Helsinki über der Ostsee wegen Problemen mit der Klimaanlage umgedreht. Die Formulierung der Antwort dürfte euch bekannt vorkommen:

Grund für die Verspätung des Fluges AY2854 am 15. März 2014  war nach Abflug eine Störungsanzeige des Bordcomputer über das Entlüftungssystem, die den Kabinendruck und die Klimaanlage steuert. Obwohl die Cockpitcrew das System neu startete und das System auch normal arbeitete, zeigte der Bordcomputer die Fehlermeldung weiter an. Um die Sicherheit von Passagieren und Kabinencrew zu gewährleisten, entschloß sich der Kapitän daraufhin, nach Hamburg umzukehren und den Schaden beheben zu lassen. Die Maschine wurde stets vorschriftsmäßig gewartet und der aufgetretene Fehler war nicht voraussehbar. Wenn eine unvorhersehbare Störung eintrifft und trotz allem die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden, trifft die Definition " außergewöhnliche Umstände" zu.

Ich habe den Fall jetzt an die Clearingstelle gegeben. Sollte ich da nicht weiterkommen geht die Sache zum Anwalt. Es gibt ubrigens ein BGH Urteil zum Thema. Siehe XaZR76/07 vom 12.11.2009

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