Fortsetzung Schadensersatz im Mietrecht

3. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Baldwin123
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Schüler
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Fortsetzung Schadensersatz im Mietrecht

Im vorherige Thread hat sich eine Diskussion über das BGH-Farburteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ) dahingehend entwickelt, wie der Schadensersatzanspruch im Urteil begründet wurde, und warum eine Fristsetzung hier überflüssig war.

Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass sich der BGH das Urteil mit §282 begründet, und eine Frist deshalb nicht nötig war. Akkarin ist dagegen der Meinung, dass der BGH den Anspruch aus 281 begründet, kann aber nicht erklären warum es dann keiner Fristsetzung bedurfte.

Um an die Diskussion anzuknüpfen, hier der letzte post:

Zitat (von Akkarin):
Aller Schadensersatz im Schuldrecht fängt mit 280 an, aber das ignorierst du ja weiterhin.

Merke :Schadensersatz neben der Leistung geht ohne 281 zu beachten.
Schadensersatz, der nicht neben der Leistung anfällt, muss 281 beachten.

Auch der BGH hat das im Farburteil sogesehen, dass der Schadensersatz von 280 Abs 1 ausgeht.

Dies ist die Leistung zu der Mieter verpflichet war:

Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.

Diese Leistung hat der Mieter nicht erbracht.
Folgerichtig erkennt das Gericht auf Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535 , 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 242 BGB .

Weder 535, noch 241 noch 242 gewähren Anspruch auf Schadensersatz, nur 280 tut das.


Wer's nicht glaubt kann's hier nachlesen:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Möglichkeit zur Pflichtverletzung Ja, Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein


§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : JA!

Wenn also der Mieter eine Leistung nicht erbracht hat, hier die Wand in neutralen Farben zurückzugeben, steht dem Vermieter Schadensersatz nach 280 Abs.1 BGB zu und zwar nicht neben der Leistung sondern statt.

Also musst du 280 (3) beachten. 282 kommt hier überhaut nicht vor und passt auch nicht.
Dem Vermieter wäre es zuzumuten gewesen, dass er eine vom Mieter neutral gestrichene Wand zurücknimmt.




Bevor es weiter geht, möchte ich gerne alle anderen user einladen, sich an der Diskussion zu beteiligen.

Hier ist das entsprechende Urteil im Volltext nachlesbar:



http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=43481d48ad1e718160e67b5bdc60ac09&client=%5B%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%2C+%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%5D&nr=66139&pos=0&anz=1

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12 Antworten
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#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Bevor es weiter geht, möchte ich gerne alle anderen user einladen, sich an der Diskussion zu beteiligen.

Wenig Chance das man hier groß einsteigen wird, denn erstens es ist ein Laienforum, die Diskutantin im anderen Traed ist ist ein Mieterin als Volllaie mit Glück in ihrem Fall, das der Vermieter und gegnerische Anwalt nur dämlich waren.
Kommentieren von Urteilen sollte man nur Profis überlassen, denn jeder Fall ist ein wenig anders gelagert, und schon ist der BHG schon wieder nicht verbindlich.
Haufe hat es so schön auf den Punkt gebracht:
Zitat:
Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird.

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/wohnungswirtschaftliche-urteile-mietrecht-maerz-2015/mieterseits-verursachte-schaeden-an-der-mietsache_260_292092.html
Jedoch ist es egal was hier an Gedanken kommen, keine der Meinungen stellt ein Urteil dar, kein Richter muss sich an die Meinungen in einem Laienforum halten. Genau wie jeder Vermieter vorbaut, und sich RSV genau im Mietrecht versichert, den gibt es günstig zur Gebäude und Gebäudhaftpflicht dazu. Ich persönlich hatte noch bis auf einen Fall noch nie Ärgern mit Mietern, vielleicht lag es auch daran, das man menschlich sich einigte, ansonsten keine Diskussion, sondern Deckungszusage bei der RSV einholen und ab zum Anwalt.
Denn eine alte Weisheit sagt: Diskutiere nie mit einem Idioten, erst zieht er dich auf sein Niveau herunter, dann schlägt er dich mit seinen eigenen Waffen". Aus dem Grund gleich der RA, gerichtlicher Gutachter und Urteil, oder die Gegenseite sieht ihr Unterfangen vorher ein.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Im vorherige Thread hat sich eine Diskussion über das BGH-Farburteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ) dahingehend entwickelt, wie der Schadensersatzanspruch im Urteil begründet wurde, und warum eine Fristsetzung hier überflüssig war.

Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass sich der BGH das Urteil mit §282 begründet, und eine Frist deshalb nicht nötig war. Akkarin ist dagegen der Meinung, dass der BGH den Anspruch aus 281 begründet, kann aber nicht erklären warum es dann keiner Fristsetzung bedurfte.

Zitat (von Akkarin):
Aller Schadensersatz im Schuldrecht fängt mit 280 an, aber das ignorierst du ja weiterhin.


So langsam hab ich vom Kopfschütteln ein Schleudertrauma.

1. 282 kommt im Urteil nicht vor.
2. Der BGH hat den Anspruch aus 280 zugestanden. Ich habe nie behauptet, dass der aus 281 entstanden sei. Werde ich auch nie tun, da die Anspruchsgrundlage immer 280 ist.
3. Ich habe in den Farbfall geschrieben, es ist nicht bekannt ob der VM den Mieter aufgefordert hat die Wand zu streichen, damit waere ja 281 genüge getan gewesen.
4. guck mal nach was im Sinne von 282 unzumutbar ist.

-- Editiert von Akkarin am 03.04.2017 21:15

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If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Wenig Chance das man hier groß einsteigen wird, denn erstens es ist ein Laienforum, die Diskutantin im anderen Traed ist ist ein Mieterin als Volllaie mit Glück in ihrem Fall, das der Vermieter und gegnerische Anwalt nur dämlich waren.


Ich bin keine Frau. Ubd wann erkennst du in dem anderen Thread an, dass ich Recht hatte?

Zitat (von 0815Frager):
Kommentieren von Urteilen sollte man nur Profis überlassen.

Warum schreibst du dann immer so was? ;-)

Zitat (von 0815Frager ):
Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu.

1. Ist Saarbrücken ein bedauerlicher Einzelfall, der auf keinen Fall verallgemeinert werden darf
2. Ist das eine Binsenweisheit. Fuer Schaeden, die aus vertragsgemäßem Gebrauch stammen, muss natürlich niemand haften

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#4
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):

So langsam hab ich vom Kopfschütteln ein Schleudertrauma.


dann solltest du zwischendrin ein paar Nickbewegungen einbauen.

Zitat:

1. 282 kommt im Urteil nicht vor.


Quatsch mit Soße. Ich habe das jetzt bestimmt schon gefühlte hundert mal durch rezitieren des Urteils wiederlegt. Das einzige, was im Urteil nicht vorkommt, ist 281. Lies es doch bitte einfach mal durch, dann verstehst du das Urteil evtl. auch.
Der BGH hat nämlich nachlesbar 282 herangezogen, und dabei ausdrücklichst dem vorherigen Urteil wiedersprochen, welches einen Schadensersatz über 546 und 281 konstruiert hat.

Zitat:

2. Der BGH hat den Anspruch aus 280 zugestanden. Ich habe nie behauptet, dass der aus 281 entstanden sei. Werde ich auch nie tun, da die Anspruchsgrundlage immer 280 ist.


Nein! Du behauptest sogar SE statt Leistung geht nach 280 ohne 281 garnicht!

Zitat:

3. Ich habe in den Farbfall geschrieben, es ist nicht bekannt ob der VM den Mieter aufgefordert hat die Wand zu streichen, damit waere ja 281 genüge getan gewesen.


Und du ignorierst damit völligst die Möglichkeit, dass eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sein könnte... Ist aber irrelevant, weil 281 ohnehin vom BGH nicht herangezogen wurde. Macht angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um eine Leistungspflicht, sondern um eine Rücksichtsnahmepflicht handelt, auch Sinn.

Zitat:

4. guck mal nach was im Sinne von 282 unzumutbar ist.


Das muss ich nicht gucken. Der BGH hat es entschieden!

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#5
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


Ich bin keine Frau. Ubd wann erkennst du in dem anderen Thread an, dass ich Recht hatte?


Wenn du den selben anderen Thread meinst, auf welchen sich dieser hier bezieht, möchte ich anmerken, dass 0815Frager sich darin kaum bis garnicht zu deiner Rechthaberei geäußert hat.

Sollte es sich um einen anderen Thread handeln, bitte ich, unter dem Hinweis darauf, dass es hier nur um den genannten Diskussionsansatz aus vorhergehendem Thread gehen soll, um die Mitteilung, um welchen Thread es sich dann handelt, in welchem 0815Frager dir Recht geben soll.


-- Editiert von Baldwin123 am 03.04.2017 21:57

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):

So langsam hab ich vom Kopfschütteln ein Schleudertrauma.
1. 282 kommt im Urteil nicht vor.


Quatsch mit Soße. Ich habe das jetzt bestimmt schon gefühlte hundert mal durch rezitieren des Urteils wiederlegt. Das einzige, was im Urteil nicht vorkommt, is
Zitat:


Textstelle in der 282 vorkommt?

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Zitat (von Akkarin):


Ich bin keine Frau. Ubd wann erkennst du in dem anderen Thread an, dass ich Recht hatte?


Wenn du den selben anderen Thread meinst, auf welchen sich dieser hier bezieht, möchte ich anmerken, dass 0815Frager sich darin kaum bis garnicht zu deiner Rechthaberei geäußert hat.

Sollte es sich um einen anderen Thread handeln, bitte ich, unter dem Hinweis darauf, dass es hier nur um den genannten Diskussionsansatz aus vorhergehendem Thread gehen soll, um die Mitteilung, um welchen Thread es sich dann handelt, in welchem 0815Frager dir Recht geben soll.


-- Editiert von Baldwin123 am 03.04.2017 21:57


Frager weiss, welchen ich meine :-)

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#8
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):


Textstelle in der 282 vorkommt?


Seite 7 Absatz 18 ff. Wie bereits mehrfach rezitiert.


-- Editiert von Baldwin123 am 03.04.2017 22:19

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#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Auf Seite 7 wird 282 nicht erwähnt.

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#10
 Von 
Baldwin123
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Schüler
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Zitat (von Akkarin):
Auf Seite 7 wird 282 nicht erwähnt.


Doch, wird er. Ich zitiere:

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535,280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242BGB. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

uswusf.

Also Argumentationskette wie folgt:

Schuldverhältnis aus 535
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus 280 Abs. 1
Schadensersatz statt Leistung nach 280 Abs. 3, weil Schutzpflicht nach 241 Abs. 2, 242, UND Unzumutbarkeit der Leistung.

Bei Zumutbarkeit wäre nämlich der Schadensersatz statt Leistung aus einer Pflichtverletzung nach 241 Abs. 2 gemäß 282 nicht durchsetzbar. Und 281 würde daran scheitern, dass die Pflichtverletzung keine Leistungspflicht sondern eine Schutzpflicht betrifft.

-- Editiert von Baldwin123 am 03.04.2017 23:28

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#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Und wo kommt da jetzt 282 vor?

Nicht akzeptabel ist was völlig anderes als unzumutbar im Sinne von 282.
Unzumutbar sind regelmäßig Beleidigungen und / oder Straftaten.

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#12
 Von 
Baldwin123
Status:
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Zitat (von Akkarin):
Und wo kommt da jetzt 282 vor?


Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus 241 Abs. 2 geht nunmal ausschließlich über 282.

Zitat:

Nicht akzeptabel ist was völlig anderes als unzumutbar im Sinne von 282.
Unzumutbar sind regelmäßig Beleidigungen und / oder Straftaten.


Ich sage nicht dass ich mit der Argumentation des BGH konform gehe. Aber sie führt zum korrekten Ergebnis, und ist in sich schlüssig. Ich werde dem BGH deshalb sicher nicht widersprechen, wenn er der Meinung ist dass es dem Vermieter nicht zumutbar ist auf Leistungserfüllung des Mieters zu warten.
Weiter stimme ich dem BGH zu, dass sich keine die Wegnahme der Dekoration betreffende Leistungspflicht aus 546 ergibt. Es bleibt also nur dieser Umweg.

-- Editiert von Baldwin123 am 04.04.2017 00:03

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