Im vorherige Thread hat sich eine Diskussion über das BGH-Farburteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
) dahingehend entwickelt, wie der Schadensersatzanspruch im Urteil begründet wurde, und warum eine Fristsetzung hier überflüssig war.
Ich vertrete nach wie vor die Auffassung, dass sich der BGH das Urteil mit §282 begründet, und eine Frist deshalb nicht nötig war. Akkarin ist dagegen der Meinung, dass der BGH den Anspruch aus 281 begründet, kann aber nicht erklären warum es dann keiner Fristsetzung bedurfte.
Um an die Diskussion anzuknüpfen, hier der letzte post:
ZitatAller Schadensersatz im Schuldrecht fängt mit 280 an, aber das ignorierst du ja weiterhin. :
Merke :Schadensersatz neben der Leistung geht ohne 281 zu beachten.
Schadensersatz, der nicht neben der Leistung anfällt, muss 281 beachten.
Auch der BGH hat das im Farburteil sogesehen, dass der Schadensersatz von 280 Abs 1 ausgeht.
Dies ist die Leistung zu der Mieter verpflichet war:
Der Mieter ist gemäß § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgibt.
Diese Leistung hat der Mieter nicht erbracht.
Folgerichtig erkennt das Gericht auf Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB
Der Schadenersatzanspruch des Vermieters beruht in diesem Fall auf §§ 535 , 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 242 BGB .
Weder 535, noch 241 noch 242 gewähren Anspruch auf Schadensersatz, nur 280 tut das.
Wer's nicht glaubt kann's hier nachlesen:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Möglichkeit zur Pflichtverletzung Ja, Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : Nein
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Anspruchsgrundlage für Schadensersatz : JA!
Wenn also der Mieter eine Leistung nicht erbracht hat, hier die Wand in neutralen Farben zurückzugeben, steht dem Vermieter Schadensersatz nach 280 Abs.1 BGB zu und zwar nicht neben der Leistung sondern statt.
Also musst du 280 (3) beachten. 282 kommt hier überhaut nicht vor und passt auch nicht.
Dem Vermieter wäre es zuzumuten gewesen, dass er eine vom Mieter neutral gestrichene Wand zurücknimmt.
Bevor es weiter geht, möchte ich gerne alle anderen user einladen, sich an der Diskussion zu beteiligen.
Hier ist das entsprechende Urteil im Volltext nachlesbar:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=43481d48ad1e718160e67b5bdc60ac09&client=%5B%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%2C+%22%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D%22%5D&nr=66139&pos=0&anz=1